Verfahrensgang
Tenor
Die Kosten der Nebenintervenienten zu 9) und zu 10) werden der Beklagten auferlegt.
Gründe
Die Beklagte hat sich in den gemäß den Anlagen A und B zum Sitzungsprotokoll vom 15.11.2005 jeweils ohne Beteiligung der in der Beschlussformel bezeichneten Nebenintervenienten geschlossenen Prozessvergleichen ("G&H-Vergleich" und "G&H-Gesamtvergleich) dazu verpflichtet, die im vorliegenden Prozess angefallenen Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten u.a. der Kläger des vorliegenden Rechtstreits zu tragen. Nach Maßgabe von § 101 Abs. 1 ZPO hat sie infolgedessen nunmehr auch - wie von diesen mit Schriftsätzen vom 22.05.2006 (Bl. 1420 d.A.) und vom 13.01.2006 bzw. 02.03.2006 (Bl. 1335, 1342 d.A.) jeweils beantragt - die den Nebenintervenienten zu 9) und zu 10) entstandenen Prozesskosten zu übernehmen.
§ 101 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass die durch die Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der unterstützen Hauptpartei aufzuerlegen sind, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtstreits zu tragen hat. Schon wegen des mit dieser Regelung generell zum Ausdruck gebrachten Grundsatzes, dass der Nebenintervenient kostenmäßig ebenso zu behandeln ist, wie die von ihm unterstützte Hauptpartei (Grundsatz der Kostenparallelität), jedenfalls aber wegen des in § 101 Abs. 1 ZPO ausdrücklich erfolgten Verweises auf die sich sowohl mit den Kosten des Vergleichs als auch des verglichenen Rechtstreits befassende Vorschrift des § 98 ZPO ergibt sich, dass der Inhalt eines ohne Mitwirkung des Nebenintervenienten zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs hinsichtlich der darin getroffenen Kostenregelung auch für den Nebenintervenienten maßgebend ist (BGH, MDR 1967, 392 f = NJW 1967, 983; OLG Köln, Jur. Büro 1989, 102; OLG Frankfurt am Main, MDR 2000, 785 f - jeweils m. w. Nachw.). Ist die Beklagte nach den erwähnten Prozessvergleichen aber zur Übernahme der auf Seiten der Kläger angefallenen Kosten verpflichtet, so gilt das danach gleichermaßen für die den Nebenintervenienten entstandenen Prozesskosten.
Diesem auf der Grundlage der Kostenbestimmung des § 101 Abs. 1 ZPO gewonnenen Ergebnis steht es dabei von vornherein nicht entgegen, dass ihr Anwendungsbereich auf Fälle der einfachen Nebenintervention beschränkt ist, mithin die sog. streitgenössische Nebenintervention (§ 69 ZPO) nicht erfasst (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl., § 101 Rdn. 1; Belz in Münchener Kommentar, ZPO, 2. Aufl., § 101 Rdn. 35 - jeweils m. w. Nachw.). Dabei bedarf es nicht der Entscheidung, ob es sich, wofür mit Blick auf die sich aus § 248 Abs. 1 AktG ergebende erweiterte Rechtskraftwirkung eines der Anfechtungsklage eines Aktionärs stattgebenden Urteils allerdings alles spricht (vgl. Hüffer, Aktiengesetz, 6. Aufl., § 246 Rdn. 7; ders. in Münchener Kommentar, Aktiengesetz, § 246 Rdn. 10 und in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Aktiengesetz, § 246 Rdn. 10), bei der hier beurteilten Nebenintervention um eine streitgenössische handelt, für welche nicht die Kostenregelung des § 101 Abs. 1 ZPO, sondern die des § 100 ZPO gilt. Denn in den Fällen, in denen - so wie hier - wegen der Beendigung des Anfechtungsprozesses durch einen umfassenden Prozessvergleich ein Urteil überhaupt nicht ergeht, dessen Rechtskraftwirkung die streitgenossenschaftliche Funktion der Nebenintervention aber gerade erst ergibt, ist es jedenfalls gerechtfertigt, die Pflicht zur Erstattung der durch eine Nebenintervention verursachten Kosten anhand der für die einfache Nebenintervention geltenden Maßstäbe des § 101 Abs. 1 ZPO zuzuweisen.
Die beantragte Titulierung des Kostenerstattungsanspruchs scheidet weiter auch nicht etwa deshalb aus, weil ein solcher Anspruch der Nebenintervenienten zu 9) und zu 10) durch die u.a. zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtstreits zustande gekommenen Prozessvergleiche ausgeschlossen worden wäre. Unabhängig davon, ob eine Vereinbarung, mit welcher Kostenerstattungsansprüche eines hieran nicht beteiligten Nebenintervenienten vereitelt werden, überhaupt wirksam ist, haben die Vergleichsparteien in den beiden Prozessvergleichen keine Regelung solchen Inhalts getroffen. Unter Abschnitt III, Ziff. 10 des G&H-Vergleichs sowie unter Abschnitt III, Ziff. 11 des G&H-Gesamtvergleichs haben die Vergleichsbeteiligten jeweils unter der Überschrift "Kosten der Nebenintervention" die nachfolgende, nahezu gleichlautende Bestimmung aufgenommen:
"Die den G&H-Verfahren beigetretenen Nebenintervenienten sind nicht Partei dieses Vergleichs (sc.: in dem G&H-Gesamtvergleich heißt es an dieser Stelle: "Die den G&H-Verfahren beigetretenen Nebenintervenienten sind nicht Partei dieses Gesamtvergleichs"). Die Vergleichsbeteiligten erklären übereinstimmend, durch diesen Vergleich keine Grundlage für Kostenerstattungsansprüche der Nebenintervenienten schaffen zu wollen. G & H wird außergerichtliche Kosten der Nebenintervenienten nur dann übernehmen, wenn dies durch einen Kostenfestsetzungsbesc...