Verfahrensgang
AG Siegburg (Aktenzeichen 310 F 74/12) |
Tenor
1. Der Umgang der Beteiligten zu 1) und 2), der Großeltern der betroffenen Kinder, mit diesen wird wie folgt geregelt:
Umgang findet statt
a von Samstag, 22.12.2012, 14.00 Uhr bis Donnerstag, 27.12.2012, 19.00 Uhr,
b in der Folgezeit in einem Abstand von jeweils ca. 2 Wochen, jeweils gemeinsam mit den Umgangskontakten der Mutter der Kinder.
2. Die Kinder sind zu der unter Ziff. 1. a. genannten Zeit des Umgangsbeginns - versehen mit allen für den Aufenthalt erforderlichen Gegenständen, insbesondere genügenden und witterungsgemäßen Kleidungsstücken - den Großeltern zu übergeben, sodann in gleicher Weise zur Rückgabezeit den Betreuungspersonen an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort zu übergeben.
3. Den Großeltern wird aufgegeben, dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder sich während der Umgangskontakte gem. Ziff. 1. a. in ihrem Haushalt und nicht in demjenigen der Mutter aufhalten.
4. Während des Aufenthalts bei den Großeltern können Umgangskontakte der Kinder mit der Mutter von den Großeltern ermöglicht werden, wenn und soweit die Kinder dies wünschen; etwaige solche Kontakte haben in Anwesenheit mindestens eines der Großelternteile stattzufinden.
5. In den Wochen, in denen kein persönlicher Umgang stattfindet, ist den Großeltern zumindest einmal die Gelegenheit zu einem telefonischen Kontakt mit den Kindern einzuräumen.
6. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
7. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die betroffenen Kinder M und M2 sind die Enkel der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden nur: Antragsteller); deren Tochter ist die Mutter der Kinder.
Bis zum Jahr 2007 lebten die Antragsteller in unmittelbarer Nähe zu Mutter und Kindern mit engen Kontakten zu diesen in U und verzogen sodann an ihren jetzigen Wohnort. In der Folgezeit fanden nach ihren unbestrittenen, von der Mutter wie auch den Kindern bestätigten Schilderungen weiter regelmäßige Kontakte mit den Kindern statt. Das geschah dergestalt, dass entweder Mutter und Kinder die Großeltern in Norddeutschland besuchten oder aber diese zu Besuch nach U kamen, ferner verbrachten die Kinder große Teile der Schulferien jeweils bei den Antragstellern; zudem wurde nahezu täglich miteinander telefoniert.
Die Mutter war Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge für die Kinder, welche von ihr betreut und versorgt worden waren, bis zum Entzug zunächst des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Übertragung desselben auf das beteiligte Jugendamt als Ergänzungspfleger durch Beschluss des AG Siegburg im Verfahren 310 F 29/12, der auf Antrag des Jugendamts vom 2.3.2012 im Wege der einstweiligen Anordnung ergangen ist.
Sodann ist - ebenfalls im Wege der einstweiligen Anordnung - im Verfahren AG Siegburg 310 F 35/12 durch Beschluss vom 28.3.2012 der Mutter die elterlichen Sorge insgesamt entzogen und dem beteiligten Jugendamt als Vormund übertragen worden; der Beschluss ist nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss vom 26.10.2012 aufrechterhalten worden. Hiergegen hat die Kindesmutter Beschwerde eingelegt (Az. 27 UF 163/12 OLG Köln).
Im Verfahren AG Siegburg 310 F 31/12 betreffend die elterliche Sorge (Hauptsacheverfahren) ist ein Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Psych. U2 zu den Fragen eingeholt worden, ob der Entzug der elterlichen Sorge zum Schutz des körperlichen, geistigen und seelischen Wohles der Kinder erforderlich sei und ob gegebenenfalls ein Aufenthalt der Kinder im großelterlichen Haushalt in Betracht komme. Die Antragsteller und die Kindesmutter waren nicht bereit, an der Begutachtung mitzuwirken. Das Gutachten ist deshalb unter dem 19.11.2012 erstellt worden, ohne dass die Sachverständige im Zuge der Bearbeitung Kontakte zu oder Gespräche mit den Antragstellern und der Mutter hatte. Eine Entscheidung des AG Siegburg in diesem Verfahren zur elterlichen Sorge ist noch nicht ergangen.
Die Kinder wurden am 7.3.2012 vom beteiligten Jugendamt in Obhut genommen und in einem Heim untergebracht.
Umgangskontakte mit der Mutter finden in etwa 14-tägigem Abstand jeweils für 1-2 Stunden in Begleitung statt.
Mit den Großeltern haben seit der Unterbringung keine Kontakte stattgefunden - weder persönlich noch telefonisch noch schriftlich, auch nicht auf deren ausdrückliche Bitte, als sie zum Termin vor dem AG Siegburg am 27.3.2012 angereist waren, und auch nicht auf ihre erneute Bitte zu den jeweiligen Geburtstagen der Kinder - bis zur Begegnung anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21.11.2012 im vorliegenden Verfahren.
Die Antragsteller wandten sich - soweit ersichtlich, erstmalig - kurz nach der Inobhutnahme der Kinder mit Schreiben vom 12.3.2012 an das AG Siegburg und baten um Ermöglichung von Umgangskontakten. Sie wiesen darauf hin, dass das Jugendamt jede Kooperation mit ihnen verweigere und sie zur Vermeidung einer Heimunterbringung bereit seien, die Kinder in ihre Obhut zu nehmen. Sie teilten d...