unanfechtbar
Entscheidungsstichwort (Thema)
Familienrecht. Bewertung der Erfolgsaussicht im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Ist die Entscheidung in der Hauptsache in formeller Rechtskraft erwachsen, so ist es dem Beschwerdegericht im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht möglich, einen anderen Rechtsstandpunkt einzunehmen, als er in dem angefochtenen Beschluß vertreten worden ist.
Normenkette
ZPO § 127 Abs. 2, § 114
Verfahrensgang
AG Wipperfürth (Aktenzeichen 10 F 176/00) |
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Wipperfürth vom 11. August 2000 – 10 F 176/00 – wird zurückgewiesen.
Gründe
Durch den vorbezeichneten Beschluss hat das Familiengericht den Beklagten unter Abweisung seines weitergehenden Gesuches nur eingeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt und die hiergegen von ihm eingelegte Beschwerde dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die gemäß den §§ 127 II, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Familiengericht hat seine Entscheidung, soweit es die teilweise Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuches anbetrifft, darauf gestützt, insoweit biete die Rechtsverteidigung des Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Inzwischen ist der I. Rechtszug mit dem am 27. November 2000 verkündeten Urteil des Amtsgerichts, demzufolge der Beklagte zur Unterhaltszahlung an die Klägerin verurteilt worden ist, abgeschlossen worden. Dieses Urteil ist in formelle Rechtskraft erwachsen, weil der Beklagte innerhalb der einmonatigen Frist, welche mit der Zustellung des angefochtenen Urteils an ihn zu laufen begonnen hatte, kein Rechtsmittel eingelegt hat.
In solchen Fällen aber ist es dem Senat als Beschwerdegericht im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht möglich, einen anderen Rechtsstandpunkt einzunehmen, als er im angefochtenen Beschluss vertreten worden ist, weil das auf das unzulässige Ergebnis hinauslaufen würde, dass der Rechtsmittelzug im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren länger wäre als in der Sache selbst. Das ist nur dann anders, wenn das Prozesskostenhilfegesuch mangels Armut abschlägig beschieden worden ist. So liegt der Fall hier aber gerade nicht.
Deshalb musste die Beschwerde des Beklagten zurückgewiesen werden.
Gebühr für das Beschwerdeverfahren: 50,00 DM
Unterschriften
Schroeder, Scholz, Winn
Fundstellen
Haufe-Index 557574 |
FamRZ 2001, 1535 |