Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung einer Adoption von Amts wegen/Ermittlung des Kindeswohls. Aufhebung einer Adoption von Amts wegen: Scheidung der Eltern als Aufhebungsgrund. psychiatrisches Gutachten über 12-jähriges Kind zur Feststellung des Kindeswohls
Leitsatz (amtlich)
1. Die Aufhebung einer Adoption von Amts wegen setzt schwerwiegende Gründe voraus. Allein die Scheidung der Eltern ist im Regelfall kein ausreichender Grund, auch wenn damit der Kontakt des Kindes zu seinem Adoptivelternteil erschwert oder beendet wird (im Anschluss an OLG Düsseldorf, FAmRZ 1998, 1196; BayObLG, FamRZ 2000, 768).
2. Zur Feststellung des Kindeswohls, das allein entscheidend für die Aufhebung ist, sind alle Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen. Der Amtsermittlungsgrundsatz kann bei einem 12-Jährigen die Untersuchung durch ein psychiatrisches Gutachten erfordern, auch wenn der Minderjährige sich schon der familiären Situation bewusst ist und sachlich darüber berichten kann.
Normenkette
BGB § 1763
Verfahrensgang
LG Bonn (Beschluss vom 06.10.2008; Aktenzeichen 4 T 349/08) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des LG C vom 6.10.2008 - 4 T 349/08 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.
Gründe
I. Der ..2. geborene, 12-jährige Betroffene ist das leibliche Kind der Beteiligten zu 3. und des Beteiligten zu 5. Die Eltern waren nicht miteinander verheiratet, haben über ein Jahr miteinander gelebt, sich jedoch schon vor der Geburt des Kindes getrennt. Inzwischen haben sie fast keinen Kontakt mehr miteinander. Die Mutter war in der Folgezeit von 1998 bis 2001 mit dem Beteiligten zu 4. verheiratet. Aus der Ehe ging eine Tochter hervor. Während der Ehezeit adoptierte der Beteiligte zu 4. im Jahr 1999 den Betroffenen. Bereits im Jahr 2000 zog der Adoptivvater aus der gemeinsamen Wohnung aus. Das Sorgerecht für den Betroffenen und seine Halbschwester erhielt die Beteiligte zu 3., die inzwischen mit ihrem derzeitigen Lebensgefährten zusammenlebt.
Die Beteiligte zu 3. hat den Antrag gestellt, das bestehende Adoptionsverhältnis zwischen ihrem Sohn und dem Beteiligten zu 4. von Amts wegen aufzuheben. Das AG hat daraufhin die Adoption aufgehoben. Auf die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 5. hat das LG nach gesonderter Anhörung des Kindes und der Anhörung der übrigen Beteiligten den Beschluss des AG aufgehoben und das Aufhebungsverfahren eingestellt. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Verfahrenspflegerin.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie insofern Erfolg, als sie zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung in der Sache führt.
Das LG hat den Sachverhalt nicht hinreichend gem. § 12 FGG aufgeklärt, indem es kein psychiatrisches Gutachten eingeholt hat. Aufgrund der besonderen Situation des Betroffenen, insbesondere seines belasteten Verhältnisses zu dem Adoptivvater und mit Blick auf sein Alter ist eine fachpsychiatrische Stellungnahme geboten.
Das LG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Aufhebung einer Adoption von Amts wegen nach § 1763 Abs. 1 BGB nur bei schwerwiegenden Gründen erfolgen darf. Nicht zu beanstanden ist auch die Überlegung, dass allein die Scheidung der Eltern auch bei Adoptivkindern noch keinen ausreichenden Grund für die Aufhebung der Adoption darstellt, selbst wenn damit die Verbindung zwischen Adoptivelternteil und Adoptivkind erschwert oder auf Dauer beendet wird (so die Rspr. der Obergerichte, z.B. OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 1196; BayObLG, FamRZ 2000, 768). Im Mittelpunkt der Entscheidung über die Aufhebung einer Adoption hat das Wohl des Kindes und damit zusammenhängend die Frage, ob schwerwiegende Gründe für das Kindeswohl die Aufhebung erfordern, zu stehen (so BayObLG, FamRZ 2000, 768; BayObLG FamRZ 1980, 498).
Vorliegend sind zur Feststellung des Wohls des betroffenen Kindes verschiedene Aspekte wesentlich. Der Betroffene ist sich - auch wenn er erst 12 Jahre alt ist - über seine familiäre Situation im Wesentlichen im klaren. Insbesondere ist ihm bewusst, dass die Verbindung zum Adoptivvater durch die Trennung der Eltern abgerissen ist und der Beteiligte zu 4. von sich auch keinen Kontakt mehr mit ihm sucht. T weiß auch, dass sein leiblicher Vater derzeit ebenfalls keine Beziehung zu ihm aufbauen will, sondern im Gegenteil derjenige war, der die Aufhebung der Adoption in erster Instanz nicht akzeptiert und Rechtsmittel eingelegt hat. Trotz dieses schwierigen familiären Umfelds hat T zweifelsfrei deutlich gemacht, dass er die Aufhebung der Adoption wünscht. Die Beziehung zu seinem Adoptivvater ist aufgrund des äußeren Ablaufs und verschiedener Zwischenfälle erheblich belastet. So war schon die Zeit eines unbelasteten familiären Zusammenlebens - wenn es ein solches je gegeben hat - kurz und erstreckte sich maximal über drei Jahre. Danach brach der Kontakt abrupt ab. Der Beteiligte zu 4. hat den Betroffenen seit 2001 ni...