Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsvollstreckung: Titel auf Erteilung eines Bestandsverzeichnisses
Normenkette
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 724 Abs. 1, §§ 793, 888 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 09.12.2008; Aktenzeichen 18 O 85/08) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner vom 18.12.2008 wird der Beschluss des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des LG Köln vom 9.12.2008 - 18 O 86/08 - geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antrag des Gläubigers vom 7.11.2008 auf Festsetzung von Zwangsmitteln gegen die Schuldner wird abgelehnt.
Die Kosten des Zwangsvollstreckungs- sowie des Beschwerdeverfahrens hat der Gläubiger zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Der Gläubiger hat gegen die Schuldner ein Teilversäumnisurteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des LG Köln vom 28.8.2008 erwirkt, durch das diese als Beklagte verurteilt worden sind, dem Kläger Auskunft über den Bestand des Nachlasses der zwischen dem 29.1. und dem 8.3.2005 in B. verstorbenen C. E. N, geb. D., zu erteilen und zwar durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses nebst entsprechender Belege, welches folgende Punkte umfasst:
1. alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva)
2. alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden)
3. alle ergänzungspflichtigen Zuwendungen, die die Erblasserin zu Lebzeiten getätigt hat.
Nachdem die Schuldner dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind, hat das LG mit Beschluss vom 9.12.2008 ein Zwangsgeld von 1.000 EUR sowie ersatzweise Zwangshaft angeordnet. Zudem hat den Titel "zur Klarstellung dahingehend ausgelegt, dass die vorzunehmende Handlung dahin ergänzt wird, dass der Erbfall am 5.3.2005, 12.00 Uhr, eingetreten ist." Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Schuldner vom 18.12.2008, der das LG mit Beschluss vom 19.12.2008 nicht abgeholfen hat.
2. Die gem. §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte, in rechter Form und Frist eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners ist begründet und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, dass der Vollstreckungsantrag des Gläubiger zurückgewiesen wird. Die Voraussetzungen für den Erlass der erstrebten Vollstreckungsmaßnahme sind nicht erfüllt.
Ob die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen für die Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 888 Abs. 1 ZPO im Streitfall erfüllt sind, kann der Senat bereits nicht überprüfen. Gemäß § 724 Abs. 1 ZPO wird die Zwangsvollstreckung (nur) aufgrund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils durchgeführt. Der Gläubiger, der die Vollstreckungsmaßnahme beantragt, muss die vollstreckbare Ausfertigung zum Nachweis der Tatsache vorlegen, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen (noch) gegeben sind. Dies gilt auch im Verfahren nach § 888 Abs. 1 ZPO (vgl. nur OLG Düsseldorf, OLGZ 1976, 376 [377 f.]). Auch hier haben das Vollstreckungsgericht und - im Falle der Einlegung einer Beschwerde - das ihm im Rechtsmittelzug übergeordnete Beschwerdegericht zu prüfen, ob die Vollstreckungsklausel ordnungsgemäß und formgerecht von dem zuständigen Beamten erteilt worden und ob sie noch beim Gläubiger vorhanden ist (vgl. nur OLG Köln, OLGR 2001, 20; Büttner, FamRZ 1992, 629 [631]; Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 724 Rz. 14, § 887 Rz. 5, § 888 Rz. 5). Eine entsprechende Prüfung durch den Senat ist (derzeit) nicht möglich, da sich eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils, aus dem der Gläubiger die Vollstreckung betreibt, sich nicht bei den Akten befindet. Anscheinend ist die ursprünglich dem LG vorgelegte vollstreckbare Ausfertigung auf Antrag des Gläubigers vom 17.12.2008 mit Verfügung vom 18.12.2008 zurückgesandt worden. Daher unterliegt bereits aus diesem Grunde der Beschluss des LG nunmehr der Aufhebung, da der Gläubiger im Beschwerdeverfahren nicht den Nachweis des Vorliegens einer vollstreckbaren Ausfertigung geführt hat.
Für den Senat bestand keine Verpflichtung, dem Gläubiger Gelegenheit zu geben, die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Urteils erneut zu den Akten zu reichen. Denn die begehrte Vollstreckungsmaßnahme kann bereits aus einem anderen Grunde nicht erlassen werden. Nach allgemeiner Meinung haben die Vollstreckungsorgane im Vollstreckungsverfahren selbständig zu prüfen, ob der Titel einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat (vgl. nur Büttner, FamRZ 1992, 629 [630]). Diese Verpflichtung obliegt auch dem Senat im Beschwerdeverfahren.
Vorliegend kommt eine Zwangsvollstreckung zur Erzwingung der Vornahme der Verpflichtung einer bestimmten Handlung kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Ausspruch des Versäumnisurteils der erforderlichen Bestimmtheit ermangelt. Die Schuldner sind - entsprechend dem Klageantrag des Gläubiger - verurteilt worden, ein Bestandsverzeichnis hinsichtlich der "beim Erbfall" vorhandenen Aktiva und Passiva und der lebzeitigen Zuwendungen der Erblasserin vorzulegen. Ein genaues Datum, wann der Erbfall eingetreten ...