Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung "Kosten gegeneinander" im Vergleich nach rechtskräftiger Kostenentscheidung im Berufungsverfahren über ein vorangegangenes Teilurteil

 

Leitsatz (amtlich)

1. Schließen die Parteien nach Durchführung eines Berufungsverfahrens gegen ein Teilurteil mit rechtskräftiger Kostenentscheidung (§ 516 Abs. 3 ZPO) einen Vergleich, wonach "die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden", ohne eine - ausdrückliche - Regelung über die ergangene Kostenentscheidung des Berufungsgerichts zu treffen, ist der Vergleich insoweit auszulegen.

2. Im Rahmen der Auslegung ist die gesetzliche Regelung in § 98 Satz 2 ZPO jedenfalls mit zu berücksichtigen. Dies kann dazu führen, dass im Ergebnis diejenige Partei, die entgegen dieser Vorschrift auch die bereits rechtskräftig erkannten Berufungskosten der Aufhebung gegeneinander unterfallen lassen will, dafür Sorge tragen muss, dass dies ausdrücklich im Vergleich Erwähnung findet.

 

Normenkette

ZPO §§ 91, 98, 104, 516; BGB § 779

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 12.08.2013; Aktenzeichen 21 O 481/11)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers der 21. Zivilkammer des LG Köln vom 12.8.2013 - 21 O 481/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beschwerdeführer zur Last.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 560,80 EUR festgesetzt.

 

Gründe

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte Ende 2011 eine Stufenklage auf Auskunft, Versicherung an Eides statt und Zahlung erhoben. Gegenstand der Auskunft waren die näheren Umstände des Nachweises und der Vermittlung eines Kaufvertrages über ein Geschäftsgrundstück in C. Dazu hatte der Kläger behauptet, er habe von der Eigentümergemeinschaft im Jahre 2009 einen Maklerauftrag erhalten. Im Sommer 2011 erfuhr der Kläger, dass das Grundstück inzwischen an einen Bauträger weiterveräußert worden war.

In der mündlichen Verhandlung am 27.4.2012 erklärte der Geschäftsführer der Beklagten, diese habe für das Objekt keine Provision bekommen und auch keine Vermittlungs- und Nachweisleistungen erbracht; das Geschäft sei offensichtlich sowohl am Kläger als auch an der Beklagten "vorbei gelaufen"; er sei bereit, diese Auskunft an Eides statt zu versichern. Daraufhin erklärten die Parteien den Auskunftsanspruch übereinstimmend für erledigt und schlossen einen - nur für den Kläger - widerruflichen Vergleich, wonach die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden. Der Kläger widerrief den Vergleich. In der Folge wurde die Klage auf Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung durch Teilurteil vom 1.6.2012 abgewiesen, weil die Voraussetzungen von § 259 Abs. 2 BGB nicht ausreichend dargetan seien; die Kostenentscheidung blieb dem Schlussurteil vorbehalten. Die gegen dieses Teilurteil eingelegte Berufung hat der Kläger kurz vor dem Termin zurückgenommen, so dass Anfang 2013 ein Beschluss des OLG erging, wonach der Kläger gern. § 516 Abs. 3 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen habe.

Die Beklagte meldete sogleich für das Berufungsverfahren Rechtsanwaltskosten i.H.v. 667,35 EUR (einschließlich Umsatzsteuer) zur Kostenfestsetzung an, ohne dass darüber zunächst entschieden wurde.

Das LG fragte Ende Januar 2013 bei der Klägerseite an, wie nun weiter verfahren werden solle, und legte den Parteien für den Fall, dass das - bislang nicht bezifferte - Zahlungsbegehren nicht weiter verfolgt werden sollte, "zur Vermeidung weiterer Kosten den Abschluss eines Vergleichs nahe, so wie er bereits in der mündlichen Verhandlung vom 27.4.2012 auf Widerruf geschlossen worden" war. Der Kläger regte die Anberaumung eines neuen Verhandlungstermins unter Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien an. Mit der Ladung erteilte die Kammer den Hinweis, dass sie "eine vergleichsweise Regelung über die einzig noch zur Entscheidung stehenden Kosten des Rechtsstreits" für angezeigt und einen Vergleich entsprechend dem widerrufenen für "eine angemessene Lösung" halte. Die Beklagte erklärte, sie schließe sich der Auffassung des Gerichts an und halte "ebenfalls den Vergleich vom 27.4.2012 in Bezug auf die Kosten für nach wie vor für eine vertretbare Lösung". Im Juli 2013 stimmten beide Parteien "dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag" zu.

Mit Beschluss vom 29.7.2013 stellte das LG fest, dass zwischen den Parteien ein Vergleich zustande gekommen sei, wonach "die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs ... gegeneinander aufgehoben" werden.

Die Beklagte beantragte erneut Festsetzung der Kosten für die zweite Instanz. Der Rechtspfleger hat dem Antrag mit dem angefochtenen Beschl. v. 12.8.2013 - bis auf die Umsatzsteuer - i.H.v. 560,80 EUR stattgegeben. Gegen diesen am 28.8.2013 zugestellten Beschluss hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die Kosten der Berufung für die zweite Stufe der Stufenklage seien Kosten des Rechtsstreits, die der Vergleich mit beinhalte.

Der Rechtspfleger hat der Beschwerde nich...

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