Verfahrensgang

AG Köln (Entscheidung vom 02.08.2011; Aktenzeichen KL-4862-37)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 2. 8. 2011 - KL-4862-37 - wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.372.800,-- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1) ist Eigentümerin des im Rubrum näher bezeichneten Grundstücks. Im Grundbuch ist für dieses Grundstück in Abteilung II folgende Eintragung enthalten: "Bauverbot und Parkrecht. Mit Bezug auf die Bewilligung vom 25. April 1958 für die Stadt L eingetragen am 18. März 1959...". Die in Bezug genommene Bewilligung wurde in einer notariellen Urkunde der Notare Dr. X und I vom 25. 4. 1958 (UR-Nr. 0000/1958) erteilt und lautet:

"Die Beteiligten ... bewilligen und beantragen sodann, daß auf dem von ihnen erworbenen Grundstück Gemarkung L, Ecke N, Parkplatz, groß 517 qm, eingetragen im Grundbuch von L Band 000 Blatt 00000 gleichzeitig mit dem Eigentumswechsel zugunsten der Stadt L folgende beschränkt persönliche Dienstbarkeit eingetragen wird:

,Die Stadt L hat das Recht, die ebenerdige Fläche des Grundstücks Kraftfahrzeugbesitzern zur Abstellung von Kraftfahrzeugen in dem gleichen Maße wie bei einem öffentlichen Parkplatz zu überlassen.

Das Grundstück darf nicht bebaut werden.'"

Mit Schreiben vom 29. 6. 2011 an das Grundbuchamt regte die Beteiligte zu 1) an, die Eintragung von Amts wegen zu löschen und den entsprechenden Antrag auf Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit mit dem vorgenannten Inhalt zu Gunsten der Stadt L, der Beteiligten zu 2), zurückzuweisen. Zur Begründung führte sie aus, dass die Eintragung inhaltlich unzulässig sei. Sie meint, die Eintragung sei unklar und unbestimmt, außerdem sei sie nicht ausdrücklich - wie es geboten sei - als beschränkte persönliche Dienstbarkeit bezeichnet. Ferner sei der Inhalt der Eintragung gesetzlich unzulässig, da ihr als der Eigentümerin des Grundstücks jedwede Nutzungsmöglichkeit entzogen werde.

Mit Beschluss vom 2. 8. 2011, auf den wegen der Einzelheiten der Begründung Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht Köln den Antrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1), mit der sie beantragt, das Amtsgericht Köln - Grundbuchamt - anzuweisen, die oben näher bezeichnete Eintragung zu löschen und den entsprechenden Antrag auf Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zurückzuweisen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

1.

Die Beschwerde, mit der sich die Beteiligte zu 1) gegen die Ablehnung ihrer Anregung auf Löschung der Dienstbarkeit und der Zurückweisung des Eintragungsantrags von Amts wegen wendet, ist zulässig (§ 71 Abs. 2 S. 2 GBO), insbesondere formgerecht eingelegt worden.

2.

Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Mit Recht ist das Grundbuchamt der Anregung, die Eintragung zu löschen, nicht nachgekommen.

a)

Nach § 71 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO können nur inhaltlich unzulässige Eintragungen gelöscht werden können. Inhaltlich unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO ist eine Eintragung nur dann, wenn ein Recht mit dem Inhalt oder in der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen - also schlechterdings, unabhängig von dem konkret gegebenen Sachverhalt - nicht bestehen kann (OLG München, Beschl. v. 27. 5. 2008 - 34 Wx 130/07 - [...] Rn. 13; Beschl. v. 30. 7. 2008 - 34 Wx 49/08 - [...] Rn. 21; Demharter, GBO, 28. Aufl. 2012, § 53, Rn. 42), wenn also eine Eintragung ein nach dem Gesetz nicht eintragungsfähiges Recht verlautbart oder ein an sich eintragungsfähiges Recht nicht mit dem gesetzlich gebotenen Inhalt oder mit einem gesetzlich nicht erlaubten Inhalt wiedergibt (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 28. 5. 1997 - 20 W 179/97 - [...] Rn. 8). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

b)

Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) ist die Eintragung hinreichend bestimmt und nicht unklar.

Im Eintragungsvermerk müssen die allgemeine rechtliche Natur und die besondere Art des Rechts selbst gekennzeichnet sein, da die Bezugnahme gemäß § 874 BGB nur zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts gestattet ist. Die juristische Bezeichnung des Rechts genügt, wenn sie bereits eine hinreichende Vorstellung seines Inhalts vermittelt, beispielsweise bei einem Nießbrauch oder einem Vorkaufsrecht. Bei anderen Rechten, wie Grunddienstbarkeiten und beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten, ist die wenigstens schlagwortartige Kennzeichnung ihres wesentlichen Inhalts erforderlich (BGH, Beschl. v. 22. 9. 1961 - V ZB 16/61 - NJW 1961, 2157, 2158; OLG Hamm, Beschl. v. 28. 5. 1996 - 15 W 448/95 - [...] Rn. 16; OLG München, Beschl. v. 9. 5. 2008 - 34 Wx 139/07 - [...] Rn. 19; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12. 9. 1997 - 3 W 176/97 - [...] Rn. 9; Demharter, GBO, 28. Aufl. 2012, § 44 Rn. 17 m. w. N.). Die Inhaltsbez...

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