Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 85 O 20/16) |
Tenor
Die Berufungen der Klägerin zu 1 und der Beklagten gegen das Urteil der 85. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.07.2020 (Az.: 85 O 20/16) werden gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1 zu 64% und die Beklagte zu 36%.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerinnen machen werkvertragliche Vergütungsansprüche geltend. Die Beklagte macht mit der gegen die Klägerin zu 2 gerichteten Widerklage Ansprüche auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten geltend.
Die Beklagte ist im Bereich des Industrieofenbaus tätig und ist auf den Bau von Induktionsöfen spezialisiert. Die Klägerinnen führen Feuerfestarbeiten aus.
Im Sommer 2015 wurde die Beklagte von der Firma A mit Sitz in den Niederlanden mit der Reparatur eines induktiv beheizten Schmelzofens (HT-Verzinkungsofen NACV1) beauftragt. Gegenstand dieses Reparaturauftrages waren die Beseitigung des vorhandenen alten und die Einbringung neuen feuerfesten Materials (sogenannte Zustellung) sowohl der zu den Induktoren hin gelegenen Seitenwand des wannenförmigen rechteckigen Ofens als auch der Induktoren selbst. Die Zustellung der Seitenwand des Ofens mit den daran angebundenen Induktorhälsen wurde von der Beklagten im Rahmen eines Nachunternehmervertrages an die Klägerin zu 1 vergeben. Mit der Zustellung der Induktoren selbst sowie dem Anflanschen der Induktoren an die Induktorhälse wurde von der Beklagten die Klägerin zu 2 beauftragt. Im August 2015 führten die Klägerinnen die beauftragten Arbeiten aus. Die hierfür vereinbarten Vergütungen wurden bezahlt.
Am 24.08.2015 wurde die Ofenwanne mit Flüssigzink befüllt. Nach einiger Zeit kam es an der Flanschverbindung des rechten Induktors zu einem Austritt flüssigen Zinks. In der Folge beauftragten die Klägerinnen Gutachter mit der Ermittlung der Ursache des Zinkaustritts.
Für die Klägerin zu 1 erstattete das Sachverständigenbüro B unter dem 17.09.2015 eine vorläufige Begutachtung. Der Gutachter B kam zu dem Ergebnis, dass der Fehler im Verantwortungsbereich der Klägerin zu 2 liege, nämlich die Flanschfläche zwischen dem rechten Induktor und dem Induktorhals nicht ausreichend abgedichtet gewesen sei (vergleiche Bl. 1 ff. des Anlagenheftes, insbesondere Bl. 7).
Die Klägerin zu 2, respektive ihr Haftpflichtversicherer, beauftragte das Ingenieurbüro C und Partner GmbH. Dieses sah den Grund für die Havarie in Mängeln der feuerfesten Zustellung des Ofens, also im Bereich des Gewerkes der Klägerin zu 1. Die feuerfeste Zustellung habe das Schmelzbad nicht ordnungsgemäß abgedichtet, sodass das Material hinter die Nutzschicht aus Beton gelangen und sich von dort bis auf den Stahlmantel habe ausbreiten können. Die Induktoren seien an der Havarie nicht beteiligt gewesen (vergleiche gutachtliche Stellungnahme vom 16.09.2015, Bl. 60 ff., insbesondere Bl. 71 GA).
In der Folge wurde die Klägerin zu 1 von der Beklagten mit dem Ausbrechen der zuvor zugestellten Seitenwand einschließlich der beiden Induktorhälse und deren erneuten Zustellung beauftragt (vergleiche E-Mail vom 03.09.2015, Bl. 16 des Anlagenheftes). Die Klägerin führte diese Arbeiten zeitnah aus.
Ebenfalls beauftragte die Beklagte die Klägerin zu 2 mit der Neuzustellung der beiden Induktoren (Bl. 58 GA). Auch diese Arbeiten wurden durchgeführt.
Nach Wiederanflanschung der Induktoren am 18.09.2015 erfolgte am 19.09.2015 eine erneute Befüllung der Wanne mit flüssigem Zink. Wieder kam es zu einem (zweimaligen) Zinkaustritt am Flansch des rechten Induktors. Hierüber verhält sich der Bericht des Ingenieurs C vom 24.09.2015 (Bl. 73 ff. GA).
In der Folge wurde der rechte Induktor erneut von der Klägerin zu 2 zugestellt. Seit der anschließenden Inbetriebnahme wird der Ofen ohne erneuten Schadensfall betrieben.
Mit der Klage machen die Klägerinnen Vergütungsansprüche für die ihnen nach Auftreten des ersten Schadensfalles am 24.08.2015 erbrachten Werkleistungen geltend.
Gegenstand der Klage der Klägerin zu 1 waren ihre Rechnung vom 21.09.2015 über netto 8.290,00 EUR (Bl. 9 des Anlagenheftes), ihre Rechnung vom 21.09.2015 (Bl. 14 des Anlagenheftes) über netto 5.574,00 EUR sowie ihre Rechnungen vom 14.09.2015 über 53.890,00 EUR und 22.450,00 EUR (Bl. 20/21 des Anlagenheftes) betreffend die Vergütung der nach dem Schadensfall ausgeführten Arbeiten, namentlich für den kompletten Abbruch der ausgeführten feuerfesten Auskleidung und Erneuerung derselben. Insgesamt macht di...