Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 28.04.2023 gegen den am 20.04.2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Euskirchen, N02, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass entweder ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag der E. GbR oder eine Erklärung der Beteiligten zu 1) und 2) in der Form des § 29 GBO, dass es keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag und keine besonderen gesellschaftsvertraglichen Abreden für den Todesfall einer der Gesellschafter der E. GbR gibt, vorzulegen ist, wobei die Frist zur Vorlage bis zum 31.05.2023 verlängert wird.
Von einer Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
Gründe
I. Im Grundbuch des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes ist in Abt. II unter lfd. Nr. 3 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Recht, Solarstromanlagen zu errichten, verbunden mit einer Bau- und Einwirkungsbeschränkung) zugunsten der E. GbR, bestehend aus den Gesellschaftern Z. P. und dem Beteiligten zu 1), eingetragen. Z. P. ist am 24.06.2021 verstorben. Seine alleinige Erbin ist die Beteiligte zu 2).
Mit notariellem Schriftsatz vom 20.01.2023 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten unter Beifügung einer beglaubigten Abschrift einer notariellen Urkunde vom 6.10.2022 (UVZ Nr. 2233/2022, Bl. 50 ff. d.A.) betreffend den Beteiligten zu 1) und einer notariell beglaubigten Erklärung der Beteiligten zu 2) vom 09.01.2023 (UVZ Nr. 42/2023, Bl. 94 f. d.A.) die Löschung der im Grundbuch des im Rubrum bezeichneten Grundstücks in Abt. II unter lfd. Nr. 3 eingetragenen Dienstbarkeit beantragt (Bl. 93 d.A.).
Durch am 20.04.2023 erlassenen Beschluss (Bl. 99 f. d.A.) hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass mangels Vorlage des Gesellschaftsvertrages der E. GbR derzeit nicht nachprüfbar sei, ob die Beteiligte zu 2) zur Abgabe der Löschungsbewilligung berechtigt gewesen sei. Im Gesellschaftsvertrag könnten eine (qualifizierte) erbrechtliche Nachfolgeklausel oder eine Eintrittsklausel vereinbart sein. Es sei daher die Vorlage eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages erforderlich.
Sollte ein Gesellschaftsvertrag nicht vorliegen, so könnte auch eine eidesstattliche Versicherung der Beteiligten vorgelegt werden. Zur Behebung des Eintragungshindernisses hat das Grundbuchamt eine Frist bis zum 19.05.2023 gesetzt.
Gegen diesen, dem Verfahrensbevollmächtigtem am 26.04.2023 zugestellten Beschluss haben die Beteiligten mit am 02.05.2023 beim Amtsgericht Euskirchen eingegangenen notariellem Schriftsatz vom 28.04.2023, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 102 f. d.A.), Beschwerde eingelegt. Sie haben vorgetragen, dass es einer Vorlage des Gesellschaftsvertrages oder einer eidesstattlichen Versicherung nicht bedürfe, weil in jeder denkbaren Alternative von Regelungen im Gesellschaftsvertrag die Bewilligungen der Beteiligten zu 1) und 2) ausreichen würden.
Zudem sei die eidesstattliche Versicherung im Grundbuchverfahren abgesehen von den Fällen, in denen sie gesetzlich vorgesehen sei, kein geeignetes Beweismittel.
Durch Beschluss vom 05.05.2023 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 104 f. d.A.).
II. Die gem. § 71 Abs. 1 GBO statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere gem. § 73 GBO formgerecht eingelegt worden.
In der Sache hat die Beschwerde - im Wesentlichen - keinen Erfolg. Das Grundbuchamt hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der beantragten Löschung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch derzeit noch Hindernisse entgegenstehen.
Nach dem Tod des Gesellschafters einer im Grundbuch als Inhaberin eines Rechts an einem Grundstück eingetragenen GbR stellt die Buchposition des Gesellschafters keine gesondert vererbliche Rechtsposition dar; die Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung vollzieht sich insgesamt nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags. Wegen der Vermutung des §891BGBist für die Bewilligungsberechtigung zwar grundsätzlich die Grundbuchposition maßgeblich. Die Buchposition ist aber kein selbständig vererblicher Vermögenswert, sondern sie beruht grundsätzlich auf der materiellen Berechtigung, die durch sie verlautbart wird. Ist das Grundbuch unrichtig und die Vermutung des §891BGBwiderlegt, muss der wahre Berechtigte, also der Inhaber des betroffenen Rechts, die Eintragung gemäß §19GBObewilligen. Für die Gesellschafter einer GbR und die Vermutung des §899aSatz 1BGBgilt das gemäß § 47 Abs. 2 S. 2 GBO entsprechend. Steht fest, dass ein im Grundbuch eingetragener Gesellschafter einer GbR verstorben ist, ist die Vermutung des § 891 BGB widerlegt. Das Grundbuch ist infolge des Todes eines Gesellschafters unrichtig. Infolgedessen müssen an Stelle des verstorbenen Gesellschafters nunmehr dessen Rechtsnachfolger in den Gesellschaftsanteil die Bewilligung erklären (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2022 - V ZB 87/20, Rn. 11 nach juris m.w.N.).
Wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, wird die Gesellschaft aufgelöst (§ 7...