Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 09.02.2006; Aktenzeichen 17 O 352/04) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 4.5.2006 wird die Wertfestsetzung des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des LG Köln in dem Urteil vom 9.2.2006 - 17 O 352/04 - geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 63.065,44 EUR festgesetzt. Hiervon entfallen auf Klage 52.800 EUR und auf die Widerklage 10.256,44 EUR.
Gründe
1. Das LG hat den Streitwert für die Klage, ausgehend von dem monatlichen Mietwert des Hauses von 400 EUR, auf 5.000 EUR und für die Widerklage auf 10.256,44 EUR festgesetzt. Gegen die Wertfestsetzung für die Klage wenden sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit ihrer Beschwerde vom 4.5.2005, mit der sie eine Erhöhung des (Gebühren-)Streitwertes erstreben.
2. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Streitwert der Klage auf Bestellung eines lebenslänglichen Wohnrechts bestimmt sich nicht nach dem einjährigen Nutzungsentgelt. Die von dem LG zugrunde gelegte Bestimmung des § 41 Abs. 1 GKG, wonach dann, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig ist, höchstens der einjährige Zins für die Wertberechnung maßgebend ist, ist hier nicht, auch nicht entsprechend anwendbar.
Der dieser Vorschrift zugrunde liegende Gedanke, nämlich die Privilegierung von Gegenstandswerten betreffend Miet- oder mietähnliche Verhältnisse zur Vermeidung von wirtschaftlichen Barrieren für Streitigkeiten um entgeltlich überlassenen Wohnraum (Schneider, Streitwertkommentar, 11. Aufl. 1996, Rz. 5104), passt nicht für das vorliegend verfolgte Begehren des Klägers. Es handelt sich hier nicht um ein mit Gegenleistungspflichten des Mieters oder eines sonstigen Wohnungsinhabers verbundenen Recht. Die vorliegende Klage war auf die Einräumung eines lebenslänglichen Wohnrechts gerichtet: Die Erblasserin, Frau J X, hatte dem Kläger durch handschriftliches Testament vom 5.7.2001 ein lebenslanges Wohnrecht in dem Haus in B eingeräumt. Ein solches Vermächtnis begründet lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch des Bedachten (Palandt/Edenhofer, BGB, 65. Aufl. 2006, § 2174 Rz. 1). Zur Bestellung des dinglichen Rechts bedarf es gem. § 873 Abs. 1 BGB der dinglichen Einigung und der Eintragung des Rechts im Grundbuch. Auf diese Einigung zielte der Sache nach die Klage, die auf die Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung und Eintragung des Rechts in das Grundbuch gerichtet war. Bei einem Streit um solche Wohnrechte ist der Wert nach § 3 ZPO zu bestimmen (OLG Köln, Beschl. v. 31.7.2002 - 2 W 84/02; Beschl. v. 28.8.2003 - 2 W 129/02; JMBl. 1968, 177; OLG Frankfurt v. 29.3.1995 - 19 W 8/95, OLGReport Frankfurt 1995, 132; Schneider, Streitwertkommentar, 11. Aufl. 1996, Rz. 5108, m.w.N.).
Im Rahmen des § 3 ZPO ist hinsichtlich des Interesses des Klägers einerseits zu berücksichtigen, dass er an der grundbuchlichen Sicherung eines unentgeltlichen Wohnrechts ein höheres Interesse hat als an der eines entgeltlichen, denn es bringt ihm größere wirtschaftliche Vorteile, weshalb der Gegenstandswert den als untere Grenze zu betrachtende einfache Jahresmietwert im Regelfall deutlich überschreiten muss (OLG Frankfurt v. 29.3.1995 - 19 W 8/95, OLGReport Frankfurt 1995, 132). Diese Auffassung wird auch von dem OLG Naumburg in der von Beschwerdeerwiderung herangezogene Entscheidung (OLG Naumburg v. 6.4.2000 - 13 W 14/00, OLGReport Naumburg 2001, 131) vertreten. Nur für den dort entschiedenen Sonderfall hat es im Rahmen des § 3 ZPO den Rechtsgedanken des § 16 GKG a.F. (= nunmehr § 41 GKG) entsprechend herangezogen, da nach der Auffassung des dortigen Gerichts eine besondere Fallgestaltung vorlag, auf die der soziale Schutzzweck dieser Norm heranzuziehen war.
Anhaltspunkte für den Rahmen der Ausübung des Ermessens bietet die Vorschrift des § 24 KostO (OLG Köln JMBl. 1968, 177; Anders/Gehle, Streitwert-Lexikon, 4. Aufl. 2002, Stichwort "Wohnrecht" Rz. 1; Stichwort "Dienstbarkeit" Rz. 4). Die dort vorgenommenen Differenzen können auf jeden Fall dann herangezogen werden, wenn - wie hier - nicht nur die Erteilung der Eintragungsbewilligung, sondern die Einräumung des Rechts insgesamt im Streit ist.
Bei der Bewertung ist damit vom Wert des Wohnrechts auszugehen, welches der Kläger mit 400 EUR pro Monat beziffert. Zur Ermittlung des Gesamtwertes des Rechts ist sein Jahreswert mit einem Faktor zu vervielfältigen, der aus einer entsprechenden Anwendung der Tabelle des § 24 Abs. 2 KostO zu entnehmen ist. Der Kläger war in dem für die Bewertung maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs der Klage (§§ 4 Abs. 1 ZPO, 12 Abs. 1 GKG) 64 Jahre alt. Bei einem hier anzusetzenden Lebensalter von über 55 bis zu 65 Jahren ist nach der genannten Tabelle der 11-fache Betrag des Wertes der einjährigen Nutzung in Ansatz zu bringen. Hieraus errechnet sich der Wert des Nießbrauchs mit (4.800 EUR × 11) 52.800 EUR.
Die Privilegierung des § 24 Abs. 3 KostO, wonach bei den Rechten für Angehörigen der W...