Tenor
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerden beider Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 18.01.2023 - 15 F 141/20 UE - im schriftlichen Verfahren als unbegründet zurückzuweisen.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang des Beschlusses.
Gründe
I. Die zulässigen Beschwerden beider Beteiligter bleiben in der Sache erfolglos. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht den nachehelichen Unterhalt begrenzt und befristet, ohne dass indes eine noch weitergehende Begrenzung oder Befristung geboten wäre.
Im Einzelnen:
1. Der Senat tritt dem Amtsgericht in der Bewertung bei, dass ein Unterhaltsanspruch nicht schon wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen ist, § 1579 BGB.
Ein Fall des § 1579 Nr. 3 BGB liegt schon deshalb nicht vor, weil das Verhalten der Antragsgegnerin keinen Betrug zu Lasten des Antragstellers darstellt; getäuscht wurde (allenfalls) der Arbeitgeber, der aber nicht zu einer Vermögensverfügung (sondern lediglich zu einer Einflussnahme auf den Antragsteller) hatte bewegt werden sollen. Auch § 1579 Nr. 5 BGB ist nicht einschlägig, weil hierfür eine Gefährdung von Vermögensinteressen in erheblichem Umfang erforderlich wäre (BGH, Urt. v. 16.04.2008 - XII ZR 107/06, FamRZ 2008, 1325), das Schreiben aber - wie vom Amtsgericht festgestellt - keine finanziell nachteiligen Folgen hatte und bei verständiger Betrachtung auch den Arbeitsplatz des Antragstellers nicht zu gefährden imstande war.
Schließlich hat das Amtsgericht aber auch eine Unbilligkeit nach §§ 1579 Nr. 7, 8 BGB zu Recht verneint. Erforderlich hierfür wäre eine besonders grobe Verantwortungslosigkeit und Pflichtwidrigkeit (Müko-Maurer, 9. Aufl. (2022), § 1579, Rn. 74), die dazu führt, dass die Inanspruchnahme des Verpflichteten auf Unterhalt die Grenze des Zumutbaren in unerträglicher Weise übersteigt (a.a.O., Rn. 93). So unanständig, ehrenrührig und übergriffig das Verhalten der Antragsgegnerin auch gewesen sein mag, erreicht es - mit Blick auf die Folgen, die sich, ohne dies "kleinreden" zu wollen, auf die Unannehmlichkeiten des solcherart aus seiner Sicht ungerechtfertigt "bloßgestellten" Antragstellers beschränken - nicht das Maß einer Verfehlung, die eine gänzliche Verwirkung des nachehelichen Unterhalts zwingend rechtfertigen würde.
2. Allerdings hat das Amtsgericht ebenfalls zu Recht nicht den Unterhalt nach Halbteilungsgrundsätzen tituliert, sondern diesen schrittweise begrenzt und befristet. Soweit die Beschwerden beider Beteiligter Fragen des konkreten unterhaltsrelevanten Einkommens problematisieren (Einkünfte in Februar 2023; Höhe des Wohnwertes; Abzug von PKW-Raten und Rechtsanwaltsraten), können diese daher dahinstehen, da sie für den aus Billigkeit begrenzten Unterhaltsanspruch ohne Relevanz bleiben.
a. Ob eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S.1 BGB) auf den angemessenen Lebensbe-darf in Betracht kommt, ist gemäß § 1578 b BGB im Wege einer umfassenden Billigkeitsabwägung zu bestimmen (BGH, Urt. v. 11.08.2010 - XII ZR 102/09, FamRZ 2010, 1637). § 1578 b BGB beschränkt sich daher nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität (BGH, Urt. v. 17.02.2010 - XII ZR 140/08, FamRZ 2010, 629). Im Rahmen der insoweit gebotenen Billigkeitsprüfung sind nach § 1578 b Abs. 1 S. 3 BGB neben weiteren relevanten Umständen im Einzelfall die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie die Dauer der Ehe zu berücksichtigen. Dabei gewinnt die Dauer der Ehe durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen Kinderbetreuung oder Haushaltsführung eintritt. Dieser Gesichtspunkt kann in Fällen, in denen keine ehebedingten Nachteile vorliegen, aus Billigkeitsgründen sogar gegen eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts auf den eigenen angemessenen Lebensbedarf sprechen (vgl. BGH, Urt. v. 11.08.2010 - XII ZR 102/09, FamRZ 2010, 1637; BGH, Urt. v. 06.10.2010 - XII ZR 202/08, FamRZ 2010, 1971).
b. Der Umstand allein, dass Altersunterhalt geschuldet ist, steht weder einer Be-fristung noch einer Begrenzung entgegen (BGH, Urt. v. 04.08.2010 - XII ZR 7/09, FamRZ 2010, 1633); allerdings ist bei der Billigkeitsprüfung maßgebend auf die Bewertung und Gewichtung des Alters des Bedürftigen und seiner ehelichen Lebensleistung - Kinderbetreuung, Haushaltsführung -, der Ehedauer und der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten und der sich hieraus ergebenden Bedeutung einer nachehelichen Solidarität abzustellen (Müko-Maurer, 9. Aufl. (2022), § 1578b, Rn. 137).
c. Gemessen an diesen Vorgaben ist - auch im Lichte der Beschwerdebegründungen - die Abwägungsentscheidu...