Tenor
Der Antrag des Klägers, den Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Köln über die Gewährung von Akteneinsicht in die Verfahrensakten 21 O 69/17 LG Köln an die Rechtsanwälte der A Rechtsschutz-Versicherung AG aufzuheben und das Akteneinsichtsgesuch abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert wird auf 500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Unter dem 24.02.2017 erhoben die anwaltlich vertretenen Kläger gegen die B Klage wegen Widerruf eines Darlehens mit dem Antrag, festzustellen, dass die Beklagte aufgrund des Widerrufs zwei Darlehensverträge aus den Jahren 2013 und 2007 über nominell 63.066,83 EUR sowie 71.000 EUR rückabzuwickeln habe; den vorläufigen Streitwert bezifferte die Klageschrift auf 57.912,40 EUR. Zur Begründung wurde ausgeführt, die bei Vertragsschluss erfolgte Widerrufsbelehrung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen; daher sei ein Widerruf trotz der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit noch möglich. In der mündlichen Verhandlung am 11.07.2017 hat die Kammer die Kläger darauf hingewiesen, dass der von ihnen gestellte Feststellungsantrag im Hinblick auf die zwischenzeitliche Ablösung der Darlehensverträge unzulässig sein dürfte. Daraufhin stellte der Klägervertreter keinen Antrag und das Landgericht wies die Klage mit Versäumnisurteil vom gleichen Tag ab. Gegen das Versäumnisurteil legten die Kläger Einspruch ein, auf den das Landgericht durch Urteil vom 10.08.2017 das Versäumnisurteil verwies. Zur Begründung führte das Landgericht aus, Ansprüche der Kläger seien jedenfalls verwirkt. Die erstinstanzlichen Kosten der Beklagten setzte das LG Köln mit Beschluss vom 13.11.2017 auf 5506,73 EUR fest. Gegen das Urteil des LG Köln legten die Kläger Berufung zum Oberlandesgericht Köln ein. Mit Beschluss vom 04.01.2018 wies der 4. Zivilsenat des OLG Köln die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt sei, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO wegen offensichtlicher Unbegründetheit durch Beschluss zurückzuweisen; das Landgericht habe zu Recht Verwirkung angenommen. Daraufhin nahmen die Kläger mit Schriftsatz vom 31.01.2018 ihre Berufung zurück. Die zweitinstanzlichen Kosten der Beklagten setzte das Landgericht Köln mit Beschluss vom 20.03.2018 auf 1280,91 EUR EUR fest.
Mit Schriftsatz vom 12.04.2019 meldeten sich die Rechtsanwälte C und Partner für die A Rechtsschutz-Versicherung AG und trugen vor, ihre Mandantin habe für die Kläger als Rechtsschutzversicherer Kosten getragen. Ihre Mandantin habe sie beauftragt, Regressansprüche gemäß §§ 280 BGB, 86 VVG gegen die von der Klägerseite mandatierte Rechtsanwaltskanzlei zu prüfen - namentlich ob die Klage von Anfang an keine Erfolgsaussichten hatte bzw. ob und inwieweit anwaltliche Pflichtverletzungen unnötige Kosten ausgelöst haben; zu diesem Zweck benötige man Akteneinsicht in die Verfahrensakte und bitte um deren Übersendung.
Den Parteien des Rechtsstreits wurde vom Antragsgegner rechtliches Gehör gewährt. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten gaben daraufhin mit Schriftsatz vom 07.05.2019 an, es bestünden aus Sicht der Beklagten keine Bedenken gegen die erbetene Akteneinsicht. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger verweigerten demgegenüber die Zustimmung und beantragten sinngemäß, die begehrte Akteneinsicht nicht zu gewähren. Zur Begründung führten sie aus, die A habe nicht ausreichend begründet, wofür sie die Einsicht in die Verfahrensakten benötigt. Mit Schriftsatz vom 05.06.2019 erläuterte der Rechtsschutzversicherer daraufhin noch einmal ihren Rechtsstandpunkt unter Berufung auf § 86 VVG.
Mit Bescheid vom 06.06.2019 erteilte der Antragsgegner die begehrte Akteneinsicht unter Berufung auf § 86 VVG, teilte dies den Parteien mit und stellte die Aktenversendung zunächst zurück, um abzuwarten, ob die Klägerin ein Rechtsmittel einlegen wird. Der Bescheid wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 12.06.2019 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 08.07.2019, bei Gericht eingegangen am selben Tage, stellten die Prozessbevollmächtigten der Kläger Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG und beantragten sinngemäß,
den Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Köln vom 06.06.2019 aufzuheben und den Antrag auf Akteneinsicht zurückzuweisen.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 08.07.2019 ergänzend Bezug genommen.
II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 23 ff. EGGVG statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. In der Sache kann der Antrag jedoch keinen Erfolg haben, da die Akteneinsicht gewährende Entscheidung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.
Das Recht auf Akteneinsicht richtet sich bei dritten Personen, die nicht Partei des betreffenden Rechtsstreits gewesen sind, nach § 299 Abs. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der ...