Leitsatz (amtlich)
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist gemäß § 140 Abs. 2 StPO geboten, wenn der Angeklagte Akten oder Aktenbestandteile nicht kennt, auf die es für die Entscheidung ankommt (hier: Kenntnis von polizeilichen Vernehmungsprotokollen zum Vorhalt widersprüchlicher Aussagen von Belastungszeugen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung).
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt Dr. B. als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit der Vorlageverfügung vom 6.9.2011 den derzeitigen Sachstand wie folgt zusammengefasst:
"Das Amtsgericht A. hat den Angeklagten mit Urteil vom 13.10.2010 wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Hiergegen hat der Angeklagte mit Verteidigerschriftsatz vom 14.10.2010 Rechtsmittel eingelegt und dieses nach stattgehabter Akteneinsicht mit Schriftsatz vom 15.12.2010 als Berufung bezeichnet. Gleichzeitig ist der Hinweis erfolgt, dass aus Sicht der Verteidigung ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege, weshalb dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beizuordnen sei.
Mit Beschluss vom 22.07.2011 hat die 1. kleine Strafkammer des Landgerichts A. den Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers entsprechend der Stellungnahme der zuständigen Dezernentin der Staatsanwaltschaft A. zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten vom 26.07.2011, die mit Verteidigerschriftsatz vom 08.08.2011 ergänzend begründet worden ist. Die 1. kleine Strafkammer des Landgerichts A. hat der Beschwerde gemäß Beschluss vom 19.08.2011 nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt."
Darauf nimmt der Senat Bezug.
II. Die Beschwerde ist nach § 304 StPO zulässig. Insbesondere liegt kein Fall des § 305 StPO vor, da die Entscheidung außerhalb der Hauptverhandlung ergangen ist (vgl. SenE vom 23.6.2005 - 2 Ws 268/05 und vom 12.11.2008 - 2 Ws 568/08).
In der Sache ist das Rechtsmittel auch begründet.
1. Zwar vermag der in erster Instanz gegebene rechtliche Hinweis auf die Möglichkeit der Verurteilung wegen zweier Fälle der gefährlichen Körperverletzung nicht die Notwendigkeit einer Pflichtverteidigerbestellung zu rechtfertigen. Aus dem Anklagesatz ergibt sich bereits der Vorwurf, sowohl den Zeugen D. wie auch den Zeugen Metin körperlich misshandelt zu haben. Der Hinweis, dass aus diesem Grund auch zwei Fälle der gefährlichen Körperverletzung in Betracht kommen, diente daher eher der Klarstellung, stellt jedenfalls keinen Gesichtspunkt dar, der Anlass zu einer Aussetzung der Hauptverhandlung gegeben hätte. Im Übrigen schreibt das Gesetz keine Belehrung über das Antragsrecht vor.
2. Die Mitwirkung eines Verteidigers ist aber wegen der Schwierigkeit der Sachlage geboten. Die Belastungszeugen D. und M. sind bereits im Ermittlungsverfahren polizeilich vernommen worden. Ihre dortigen Angaben weisen im Vergleich miteinander Unstimmigkeiten auf. Insbesondere ergeben sich aber auch Widersprüche zu den Aussagen, die sie in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht abgegeben haben. Um diese Widersprüche aufzudecken und den Zeugen vorzuhalten, bedarf es der Kenntnis des Wortlauts der polizeilichen Vernehmungsprotokolle. Der Angeklagte kennt diese Protokolle nicht. Ein Akteneinsichtsrecht steht nach § 147 Abs. 1 StPO nicht ihm, sondern nur dem Verteidiger zu. Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers geboten ist, wenn der Angeklagte Akten oder Aktenbestandteile nicht kennt, auf die es für die Entscheidung ankommt (vgl. nur SenE vom 26.7.2001 - 2 Ws 349/02, vom 18.11.2010 - 2 Ws 743 - 744/10; vgl. auch Doleisch von Dolsperg - Strafaussetzung zur Bewährung - Probleme aus der Praxis, StrFo 2005, 45, 47).
Fundstellen
Haufe-Index 2850905 |
ZAP 2012, 205 |
AnwBl 2012, 117 |
StRR 2012, 2 |
StV 2012, 719 |
StraFo 2011, 508 |
VRR 2012, 3 |