Verfahrensgang

AG Düren (Beschluss vom 10.06.2013; Aktenzeichen 24 F 69/13)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Düren vom 10.6.2013 (24 F 69/13) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragsgegners an das AG - Familiengericht - Düren zurückverwiesen.

Das AG wird angewiesen, dem Antragsgegner die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe nicht wegen Mutwilligkeit seiner Rechtsverteidigung (§§ 76 FamFG, 114 ZPO) zu verweigern.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Zwischen ihnen ist die Höhe der vom Antragegner an die Antragstellerin sowie die beiden gemeinsamen Kinder zu leistenden Unterhaltszahlungen streitig. Insoweit hat sich der Antragsgegner bereits außergerichtlich von seinen jetzigen Verfahrensbevollmächtigten, den Rechtsanwälten C und T, vertreten lassen.

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner nunmehr auf Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt über einen vorprozessual anerkannten Teilbetrag hinaus in Anspruch und hat insoweit die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt. Das AG hat dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Dabei hat es darauf hingewiesen, dass im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren außergerichtliche Kosten, insbesondere Anwaltskosten, nicht erstattet würden.

Mit Schriftsatz vom 21.3.2013 haben sich die Rechtsanwälte C und T für den Antragsgegner bestellt und mitgeteilt, eine Stellungnahme zum Antrag bleibe ausdrücklich vorbehalten, sobald über das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragstellerin entschieden worden sei. Das AG hat daraufhin den Antragsgegner zu einer Stellungnahme aufgefordert. Dieser hat die Auffassung vertreten, er sei dazu nicht verpflichtet, "der guten Ordnung halber" aber mitgeteilt, er sei nicht leistungsfähig, den geforderten Unterhalt zu zahlen.

Das AG hat mit Beschluss vom 16.5.2013 der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Nach Zustellung des Antrages haben die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 28.5.2013 Einwendungen erhoben und über den anerkannten Teil hinaus Abweisung der Anträge beantragt. Mit Schriftsatz vom 6.6.2013 hat der Antragsgegner seinerseits um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nachgesucht.

Mit Beschluss vom 10.6.2013 hat das AG die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die beabsichtigte Rechtsverteidigung sei mutwillig. Die nunmehr erhobene Einwendungen hätten im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren eventuell dazu geführt, dass der Antragstellerin lediglich in geringerem Umfang Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden wäre, was wiederum im Ergebnis zu geringeren Verfahrenskosten und zu einer dementsprechend geringeren Belastung mit Kosten geführt hätte. Im Übrigen hätte das Verfahrenskostenhilfegesuch auch in der Sache nur teilweise Erfolgsaussichten.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, mit der er unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe begehrt. Dazu führt er aus, das AG habe in unzulässiger Weise in seine Entscheidungsfreiheit, was und in welchem Umfang vorzutragen sei, eingegriffen. Würde in der vom Gericht erwarteten umfassenden Weise mit der möglichen Konsequenz, dass bereits dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe zu versagen sei, vorgetragen, könnte daraus eine Schadensersatzverpflichtung des Verfahrensbevollmächtigten erwachsen, denn der Antragsgegner bliebe in diesem Fall auf seinen Anwaltskosten sitzen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 11.6.2013 Bezug genommen.

II. Die gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127, 567 ff. ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde, über die der Senat nach der Übertragung durch den Einzelrichter in seiner vollen Besetzung entscheidet, hat in der Sache (vorläufigen) Erfolg.

Dem Antragsgegner kann die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe nicht mit der Begründung verweigert werden, sein Verhalten sei mutwillig (§§ 76 FamFG, 114 ZPO).

Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung oder -verteidigung dann, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, insbesondere wenn sie von mehreren gleichwertigen prozessualen Wegen nicht denjenigen wählt, der die geringsten Kosten verursacht. Diese Grundsätze gelten nicht allein für den Antragsteller eines Verfahrens, sondern gleichermaßen für den Antragsgegner (OLG Brandenburg FamRZ 2008, 70 m.w.N.).

Vor diesem Hintergrund kann die Mutwilligkeit des Verhaltens auch dann gegeben sein, wenn der Beteiligte bereits in einem dem Verfahren vorgeschalteten Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren sein Verhalten nicht auf eine Vermeidung des Verfahrens ausrichtet, indem er insbesondere auf Aufforderungsschreiben der klagenden Partei oder des Gerichts nicht reagiert. Er ist grundsätzlich gehalten, in bestmöglicher Weise Bedenken jeglicher Art gegen den geltend gem...

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