Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 19 O 221/16) |
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das am 30.01.2018 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Bonn zum Az. 19 O 221/16 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger jeweils zur Hälfte.
3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die gegen sie betriebene Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 230.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Es wird klargestellt, dass die Veränderung der Bezeichnung der Beklagten auf dem infolge des Vollzuges des Verschmelzungsvertrages vom 12.05.2018 eingetretenen gesetzlichen Parteiwechsel beruht.
II. Die Parteien streiten über Ansprüche aufgrund eines von den Klägern erklärten Widerrufs ihrer auf den Abschluss zweier grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen über insgesamt 158.000 EUR aus Oktober/November 2011 gerichteten Willenserklärungen.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages sowie wegen der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Die Kläger sind der Auffassung, die ihnen erteilten Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft. Sie hätten daher auch im Mai 2016 ihre auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen noch widerrufen könne. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die von ihr erteilten Widerrufsbelehrungen seien nicht zu beanstanden. Bei dem A-Darlehen handele es sich zudem um ein Förderdarlehen im Sinne von § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB, weshalb bereits kein gesetzliches Widerrufsrecht bestehe. Der Widerruf sei ferner rechtsmissbräuchlich und verwirkt.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 30.01.2018 (Bl. 231 ff. GA), auf das wegen der Einzelheiten der Feststellungen zum erstinstanzlichen Parteivortrag, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich des A-Darlehens habe schon kein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB aF bestanden, da es sich nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag handele. Die zum Wohnungsbaudarlehen erteilte Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß; sie entspreche wortgenau dem gesetzlichen Muster.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger. Sie wiederholen und vertiefen ihren Vortrag zu ihrer Ansicht, sie seien nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Das Landgericht habe zudem die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Förderdarlehens im Sinne des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB verkannt.
Die Kläger verfolgen mit der Berufung ihre erstinstanzlichen Hauptanträge zu 1.-8. (LGU S. 4-5) unverändert weiter und beantragen - unter Aufgabe des Zug-um-Zug-Antrags bezüglich der Hilfsanträge zu a) und c) - hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Klageanträge zu 1. und 2. für unzulässig halten sollte,
a) die Beklagte zu verurteilen, an sie aus dem Darlehen mit der Hauptdarlehensnummer 7xx91xx00x einen Betrag in Höhe von 22.012,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von jeweils 372 EUR monatlich zum 30. eines Monats beginnend ab dem 30.04.2012 und sodann zum 30. eines jeden weiteren Monats bis zum 30.01.2016 sowie aus einem Betrag von 4.900 EUR seit dem 30.04.2013 zu zahlen;
b) die Beklagte zu verurteilen, an sie aus dem Darlehen mit der Hauptdarlehensnummer 7xx91xx00x einen Betrag in Höhe von 6.324,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von jeweils 372,00 EUR monatlich zum 30. eines Monats beginnend ab dem 30.02.2016 und sodann zum 30. eines jeden weiteren Monats bis zum 30.06.2017 zu zahlen;
c) die Beklagte zu verurteilen, an sie aus dem Darlehen mit der Hauptdarlehensnummer 7xx91xx00x (A)/Darlehens Kto.-Nr. 7xx91xx02x einen Betrag in Höhe von 8.584,08 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von jeweils 715,34 EUR vierteljährlich zum 30. eines Monats beginnend ab dem 30.03.2012 und sodann zum 30. eines jeden weiteren dritten Monats bis zum 30.12.2015 zu zahlen;
d) die Beklagte zu verurteilen, an sie aus dem Darlehen mit der Hauptdarlehensnummer 7xx91xx00x (A) einen Betrag in Höhe von 4.292,04 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von jeweils 715,34 EUR vierteljährlich zum 30. eines Monats beginnend ab dem 30.03.2016 und sodann zum 30. eines jeden weiteren dritten Monats bis zum 30.06.2017 zu zahlen;
e) festzustellen, dass sie keine vertragsgemäßen Zins- und Tilgungsleistungen, sowie Sondertilgungen seit dem 07.02.2016 an die Bek...