Verfahrensgang

LG Bonn (Beschluss vom 23.06.2003; Aktenzeichen 8 T 159/03)

AG Euskirchen (Beschluss vom 17.06.2003; Aktenzeichen 17-II 20/02 WEG)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin werden die Beschlüsse des AG Euskirchen vom 17.6.2003 - 17-II 20/02 WEG - und des LG Bonn vom 23.6.2003 - 8 T 159/03 - teilweise abgeändert.

Der Beschluss zu TOP 3 der Wohnungseigentümerversammlung vom 13.6.2002 wird für ungültig erklärt.

Im Übrigen werden die Anträge der Antragstellerin und ihr weiter gehendes Rechtsmittel zurückgewiesen.

Die in erster und zweiter Instanz entstandenen Gerichtskosten haben die Antragstellerin zu 88 % und die Antragsgegner zu 12 % zu tragen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zu 85 % und den Antragsgegnern zu 15 % zur Last.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird für die Zeit bis zum 2.11.2004 auf 4.250 Euro und ab dem auf 3.750 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten bilden die im Rubrum bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft. Im Protokoll der Eigentümerversammlung v. 13.6.2002, an der alle Wohnungseigentümer teilnahmen bzw. vertreten waren, heißt es u.a. wie folgt:

Top 2: Aussprache über den endgültigen Verteilerschlüssel für künftige Abrechnungen

Die Gemeinschaft beschloss einstimmig, den ursprünglich, d.h. seit Beginn der Eigentümergemeinschaft im Jahr 1994 geführten Verteilerschlüssel anzuwenden. Lediglich bezüglich der Verteilung der Rechtskosten konnte keine Einigung erzielt werden. Da hier bereits ein Gerichtsverfahren anhängig ist, soll dieser Punkt bis zur gerichtlichen Entscheidung zurückgestellt werden.

Top 3: Aussprache über die Besetzung der Posten für Hauswart und Gartenpflege

Die Eigentümergemeinschaft stimmte auf Antrag von Frau T. bei der Gegenstimme von Frau S. für folgenden Beschluss:

Die Verwaltung wird beauftragt, eine Gartenfirma zu beauftragen, die jeweils im Frühjahr und Herbst einen fachgerechten Rückschnitt an Hecken und Gehölzen vornehmen soll. Zur Kostensparung sollen einfache Pflegearbeiten wie Kehren, Unkrautjäten, Gießen etc. nicht von dieser Fachfirma vorgenommen werden, sondern von den Hausbewohnern in Eigenregie unentgeltlich getätigt werden. Der Verwaltung wird ausdrücklich untersagt, neben der oben erwähnten Arbeit der Fachfirma weitere Arbeiten an Fachfirmen bzw. Privatpersonen in Auftrag zu geben.

Mit ihrem am 8.7.2002 bei dem AG eingegangenen Antrag hat die Antragstellerin beantragt die ihrer Meinung nach zu den beiden vorstehenden Punkten sowie zu TOP 5 gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären. Ferner hat sie im Verlaufe des Verfahrens beantragt, die Verwalterin abzuberufen. Das AG hat die Anträge zurückgewiesen. Eine hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren mit Ausnahme des Anfechtungsantrags zu TOP 5 weiter, während die Antragsgegner einen inzwischen wieder zurückgenommenen Antrag gestellt haben, der Antragstellerin jeden Rückschnitt in der Gartenanlage zu untersagen

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie lediglich insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Beschlüsse des AG und des LG zum Beschluss der Eigentümerversammlung v. 13.6.2002 zu TOP 3 richtet.

1. Anfechtungsantrag zu TOP 2

Wegen des zulässigerweise auf die Rechtskosten beschränkten Begehrens zu TOP 2 hat das LG im Ergebnis mit Recht den Antrag zurückgewiesen.

Die Zurückweisung des Anfechtungsantrags kann indes nicht damit begründet werden, dass es an einem Beschluss fehle, der hätte angefochten werden können; denn nach neuerer Rechtsprechung des BGH hat auch die Ablehnung eines Beschlussantrags durch die Wohnungseigentümergemeinschaft, also ein sog. Negativbeschluss, ebenfalls Beschlussqualität und ist grundsätzlich anfechtbar (BGH v. 23.8.2001 - V ZB 10/01, MDR 2001, 1283 = BGHReport 2001, 863 = NJW 2001, 3339; BayObLG NZM 2003, 122). Allerdings fehlt in derartigen Fällen häufig das Rechtsschutzbedürfnis für einen Anfechtungsantrag, weil hierdurch ein Wohnungseigentümer regelmäßig nicht in seinen Rechten betroffen, insb. nicht gehindert ist, die Eigentümerversammlung erneut mit seinem Anliegen zu befassen, um ggf. eine positive Beschlussfassung herbeizuführen. (BGH v. 27.6.2002 - VII ZR 272/01, BGHReport 2002, 974 = MDR 2002, 1116 = NJW 2002, 3704; Wenzel, ZWE 2000, 382). Auch wenn vorliegend die Behandlung der Rechtskosten lediglich zurückgestellt worden ist, ist die Antragstellerin mit ihrem Begehren, wegen der Rechtskosten in der Versammlung eine (einvernehmliche) Regelung zu treffen, nicht durchgedrungen und daher grundsätzlich anfechtungsbefugt. Sie hat indes kein rechtlich geschütztes Interesse an einer Anfechtung; denn die Wohnungseigentümerversammlung besitzt nicht die Kompetenz, in irgendeiner Form über die Art der Verteilung einer bestimmten Kostenposition zu beschließen. Eine - wie auch immer geartete - von d...

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