Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 7 O 323/13) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 31. Juli 2018 wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 19. Juli 2018 aufgehoben und die Selbstablehnung des Vorsitzenden Richters am Landesgericht A für begründet erklärt.
Gründe
I. Der Vorsitzende Richter am Landgericht Köln A und dessen Ehefrau haben in einem Rechtsstreit gegen einen Bauträger und dessen persönlich haftende Gesellschafterin - 18 O 209/16 LG Köln - Schadensersatzansprüche wegen Baumängeln in Höhe von über 30.000 EUR geltend gemacht. Mit Urteil vom 25. April 2018 wurde der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Die Beklagten jenes Rechtsstreits haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt - 17 U 51/18 OLG Köln. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2018 haben die bisherigen Prozessbevollmächtigten der Kläger des erwähnten Rechtsstreits, Rechtsanwälte B, die Niederlegung des Mandats angezeigt. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2018 hat sich alsdann Rechtsanwalt C für die Kanzlei D zum Prozessbevollmächtigten der Kläger und Berufungsbeklagten bestellt.
Im hiesigen Rechtsstreit vertritt Rechtsanwalt C die Beklagte. Mit Verfügung vom 21. Juni 2018 hat der Vorsitzende Richter am Landgericht A "gemäß § 48 ZPO" angezeigt, dass er "in einem privaten Rechtsstreit (Berufungsverfahren in einer Bausache) Herrn Rechtsawalt C mandatiert habe. Darüber hinaus" bestünden "keine Beziehungen persönlicher oder geschäftlicher Art" zu ihm (587 GA).
Auf diesen Hinweis hat die Klägerin geäußert, dass sie diesen Umstand "für duchaus problematisch" halte, auch wenn "unterstellt werden" könne, "dass keine Bevorzugung/Benachteiligung einer Partei beabsichtigt" sei. "Ein Mandatsverhältnis" setze "zwangsläufig eine vertrauensvolle Zusammenarbeit voraus" (593 GA).
Die Kammer hat die Selbstablehnung des Richters mit Beschluss vom 19. Juli 2018 unter Hinweis auf Entscheidungen des 16. Zivilsenats des OLG Köln vom 26. April 2017 - 16 W 26/17 - und des LG Magdeburg - 10 O 1771/14 - (IBR 2015, 702) für unbegründet erklärt. Auf die Gründe des Beschlusses (595 - 597 GA) wird Bezug genommen.
Gegen diesen, ihren Prozessbevollmächtigten am 19. Juli 2018 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 31. Juli sofortige Beschwerde eingelegt (620 ff. = 626 ff. GA), der die Kammer nicht abgeholfen und die sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat (638 GA).
II. Die gemäß §§ 46 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß §§ 48, 42 Abs. 2 ZPO die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
Für die Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit eines Richters kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2003 - 2 BvR 383/03 -, juris Rn. 18). So kann z. B. ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn sein Ehegatte als Rechtsanwalt in der Kanzlei tätig ist, die den Gegner vor diesem Richter vertritt (BGH, Beschluss vom 15. März 2012 - V ZB 102/11 -, NJW 2012, 1890 f. = juris Rn. 9). Denn es genügt, dass Umstände vorliegen, die geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben, da es bei den Vorschriften der Befangenheit von Richtern darum geht, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (BGH, aaO Rn. 10). Schon die besondere berufliche Nähe der Ehefrau des Richters zu dem Prozessbevollmächtigten des Gegners gibt der Partei begründeten Anlass zur Sorge, dass es dadurch zu einer unzulässigen Einflussnahme auf den Richter kommen könnte. Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Richter über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, unvoreingenommen und objektiv zu entscheiden, ist es einer Partei nicht zuzumuten, darauf zu vertrauen, dass eine unzulässige Einflussnahme durch den Gegner unterbleiben wird, und den Richter erst dann abzulehnen, wenn dies doch geschieht und ihr das bekannt wird (BGH, aaO Rn. 11).
Nichts anderes kann in Fällen gelten, in denen der Richter - wie im vorliegenden Fall - für einen (privaten) Rechtsstreit einen Rechtsanwalt beauftragt und dieser in einem bei ihm anhängigen Prozess tätig wird und auftritt. Dies gilt in besonderem Maße, wenn es sich jeweils um einen Rechtsstreit aus dem speziellen Sachgebiet nach §§ 72a Abs. 1 Nr. 2, 119a Abs. 1 Nr. 2 ZPO ("Bausachen") handelt und der Rechtsanwalt auch die Ehefrau des Richters vertritt. Aus der subjektiven Sicht der Klägerin vermag dies - objektiv nachvollziehbar - Zweifel daran zu begründen, dass der Vorsitzende Richter A dem rechtlichen Anliegen der durch Rechtsanwalt C im vorliegenden Verfahren vertretenen Partei unvoreingenommen...