Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 10 O 227/13) |
Nachgehend
Tenor
wird die als "Anhörungs-Rüge" bezeichnete Eingabe der Beklagten zu 1) vom 2.1.2021 als unzulässig verworfen.
Gründe
Soweit sich die Eingabe gegen die unterbliebene Ladung des Prozesspflegers der Beklagten zu 1) zum Termin vom 18. 11. 2020 wendet, so ist sie unzulässig, weil die Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 S. 2 ZPO gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht stattfindet. Im Übrigen war Rechtsanwalt A in dem Termin durch den von ihm namens der Beklagten zu 1) mandatierten Rechtsanwalt B vertreten, der sich als geladen bekannt hat. Soweit die Eingabe Ausführungen in der Sache enthält, berücksichtigt sie nicht das heute verkündete Urteil des Senats.
Fundstellen
Dokument-Index HI14796845 |
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