Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 10 O 227/13)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 27.07.2021; Aktenzeichen XI ZA 1/21)

 

Tenor

wird die als "Anhörungs-Rüge" bezeichnete Eingabe der Beklagten zu 1) vom 2.1.2021 als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Soweit sich die Eingabe gegen die unterbliebene Ladung des Prozesspflegers der Beklagten zu 1) zum Termin vom 18. 11. 2020 wendet, so ist sie unzulässig, weil die Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 S. 2 ZPO gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht stattfindet. Im Übrigen war Rechtsanwalt A in dem Termin durch den von ihm namens der Beklagten zu 1) mandatierten Rechtsanwalt B vertreten, der sich als geladen bekannt hat. Soweit die Eingabe Ausführungen in der Sache enthält, berücksichtigt sie nicht das heute verkündete Urteil des Senats.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14796845

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