Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Schadensersatz gegen Störer wegen Verlusten bei Wohnungsverkauf
Verfahrensgang
AG Köln (Aktenzeichen 204 II 14/93) |
LG Köln (Aktenzeichen 29 T 167/95) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19.12.1995 – 29 T 167/95 – wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten der sofortigen weiteren Beschwerde tragen die Antragsgegner.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
Die nach §§ 45 WEG, 22, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Den Antragsgegnern steht der von ihnen geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu.
Gegenstand dieses Verfahrens ist allein ein Anspruch auf teilweisen Ersatz des Schadens, den die Antragsgegner mit Schriftsatz vom 27.05.1993 in Höhe von 150.743,82 DM spezifiziert haben, den sie gemäß Schriftsatz vom 21.08.1995 auch zur Grundlage ihrer sofortigen Beschwerde gemacht haben und auf den sie auch die sofortige weitere Beschwerde stutzen. Soweit sie mit der sofortigen weiteren Beschwerde erstmals auch einen Schaden daraus herleiten, daß sie für ihre Eigentumswohnung die übliche Wertfortschreibung gleichartiger Eigentumswohnungen wegen der unzulässigen Nutzung der Kellerräume der Antragstellerin als weiterer Wohnung nicht hätten erzielen können, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, mit dem sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht mehr gehört werden können. Der Vortrag war in dem jetzt in Bezug genommenen Schriftsatz vom 16.09.1994 nicht enthalten, denn dort ist nur ausgeführt, daß der Verkaufspreis der Wohnung den Anschaffungspreis und die zusätzlich vorgenommenen Investitionen abdeckte, während von einem Verlust durch Nichterreichen der sonst üblichen Wertsteigerung keine Rede ist. Da der jetzt in unzulässiger Weise erstmals erhobene Schadensersatzanspruch einen anderen Streitgegenstand betrifft, der bisher nicht Verfahrensgegenstand war, bleibt den Antragsgegnern die gerichtliche Verfolgung eines etwaigen solchen Anspruchs in der ersten Instanz unbenommen.
Ersatz des in den Tatsacheninstanzen geltend gemachten Schadens können die Antragsgegner nicht verlangen. Dieser Schaden setzt sich einmal aus solchen Positionen zusammen, die mit der Veräußerung ihrer Eigentumswohnung in der G-Str… und dem Erwerb einer anderen Immobilie in der G-Str … in Zusammenhang stehen nebst den insoweit angefallenen Nebenkosten, und er umfaßt ferner die Vorteile, die die Antragstellerin durch die Umgestaltung ihrer Kellerräume zu einer selbständigen Wohnung erlangt hat, und zwar in Form der für die Kellerräume erzielten Wertsteigerung und in Form des Wertes der gezogenen Nutzungen. Soweit die Antragsgegner ihre Eigentumswohnung veräußert und sich eine andere Immobilie angeschafft haben, handelt es sich um eine möglicherweise mit Nachteilen verbundene Vermögensdisposition, für welche die Antragsgegner selbst die Verantwortung tragen und die sie nicht der Antragstellerin als zu ersetzenden Schaden anlasten können. Es liegt zwar auf der Hand, daß die Antragstellerin vorsätzlich in grober Weise gegen die in der Teilungserklärung enthaltene Gebrauchsregelung verstoßen hat, indem sie die zur Nutzung als Keller- und Fitneßräume ausgewiesenen Räumlichkeiten zu einer selbständigen Wohneinheit umgestaltete und durch ihre Tochter und deren Lebensgefährten nutzen ließ. Die schuldhafte Pflichtverletzung der Antragstellerin hat aber nicht in zurechenbarer Weise den von den Antragsgegnern geltend gemachten Schaden zur Folge gehabt. Eine Schadensersatzpflicht besteht grundsätzlich nur, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt. § 15 WEG, der jeden Wohnungseigentümer verpflichtet, von seinem Sondereigentum nur einen Gebrauch zu machen, der der in der Teilungserklärung getroffenen Vereinbarung entspricht, bezweckt das reibungslose Funktionieren der Wohnungseigentümergemeinschaft und den Schutz jedes Mitglieds vor vertragswidrigen Übergriffen der anderen Mitglieder. Nicht hingegen soll der einzelne Wohnungseigentümer vor ihm nachteiligen Vermögensdispositionen geschützt werden, die auf seinen freien Entschluß beruhen. Derartige selbstschädigende Handlungen sind nur dann in den Schutzzweck der verletzten Norm einbezogen, wenn sie von dem in Anspruch genommenen Schädiger als Folge seines gemeinschaftswidrigen Verhaltens provoziert worden sind, weil es sich um eine normale Reaktion auf die Pflichtverletzung handelt (vgl. BGH NJW 1978, 1006). Daß die Antragsgegner die unzulässige Nutzung der Kellerräume als Wohnung zum Anlaß genommen haben, ihre Eigentumswohnung zu veräußern und sich eine andere Immobilie anzuschaffen und dabei eine Vermögenseinbuße von mehr als 150.000,– DM in Kauf zu nehmen, war von der Antragstellerin nicht in dem genannten Sinne provoziert. Es handelte sich vielmehr um eine Überreaktion, die nicht zu erwarten war. Vernünftigerweise wäre damit zu rechn...