Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 31.08.2021; Aktenzeichen 1 BvR 1549/21)

 

Tenor

1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 09.04.2021 gegen die Mitglieder des erkennenden Senats einschließlich der Geschäftsstellenbeamtin wird verworfen.

2. Der "Eil-Antrag auf gerichtliche Entscheidung" vom 25.02.2021 wird zurückgewiesen, soweit er sich darauf richtet,

a. der Antragsgegnerin zu untersagen, weitere Entscheidungen des OLG Köln ohne Wissen und Zustimmung des Antragstellers zu veröffentlichen,

b. der Antragsgegnerin aufzugeben, die Inhalte der anonymisierten veröffentlichten Entscheidungen in den Verfahren 7 VA 11/18 und 7 VA 5/19 zu sperren, und

c. die Antragsgegnerin zur Zahlung von Schmerzensgeld zu verpflichten sowie hierzu Feststellungen zum (vermeintlichen) Rechtsgrund zu treffen.

3. Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Antragsteller auferlegt.

5. Der Verfahrenswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

6. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller, der vor dem zuständigen Familiensenat in mehreren Verfahren sorgerechtliche Auseinandersetzungen mit seiner geschiedenen Ehefrau führt, hat in diesem Zusammenhang seit 2018 mehrere Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG anhängig gemacht, über die der Senat entschieden hat - teilweise in der Sache und teilweise durch Verweisung nach § 17a GVG an das aus seiner Sicht zuständige VG Köln. Mit dem vorliegenden "Eilantrag" vom 25.02.2021 wendet er sich im Kern dagegen, dass in den beiden abgeschlossenen Verfahren 7 VA 11/18 und 7 VA 5/19 die Senatsbeschlüsse anschließend in anonymisierter Form veröffentlicht worden sind. Er hält die Anonymisierung für unzureichend.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

der Antragsgegnerin die Veröffentlichung von ihn betreffenden Beschlüssen für die Zukunft zu untersagen,

sie dazu zu verpflichten, die bereits erfolgten Veröffentlichungen einstweilen zu sperren und ihm Schmerzensgeld zuzusprechen.

Außerdem beantragt er "Verfahrenskostenhilfe" und lehnt den erkennenden Senat einschließlich Geschäftsstelle ab.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

die Anträge zu verwerfen, hilfsweise sie zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum genauen Antragsinhalt und dem Begründungsvorbringen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten, insbesondere auf die Antragsschrift vom 25. Februar 2021 Bezug genommen.

Soweit der Antragsteller sich auch gegen eine Auskunftsablehnung der Antragsgegnerin - durch Bescheid vom 02.02.2021 - gewandt hat, ist eine Entscheidung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht veranlasst, weil dieser Vorgang auch Gegenstand des gesonderten Verfahrens 7 VA 11/21 ist.

Das Gericht hat dem Antragsteller mit Verfügung vom 08.03.2021 Akteneinsicht im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Formen gewährt und angeboten. Der Antragsteller ist hierauf in der Folgezeit nicht eingegangen.

II. In der Sache bleiben sämtliche Anträge ohne Erfolg.

1. Ablehnungsgesuch

Das Ablehnungsgesuch ist bereits nicht zulässig und konnte daher durch den Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entschieden werden, da es sich um eine rechtsmissbräuchliche Wiederholung von in der Vergangenheit vielfach abschlägig beschiedenen Vorwürfen handelt und die vermeintlich neuen Gesichtspunkte keinen sachlichen Gehalt aufweisen. Hinsichtlich der gerügten Sachbehandlung in der Vergangenheit - insbesondere im Hinblick auf die Frage der Akteneinsicht - kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf folgende Beschlüsse des Senats Bezug genommen werden:

Beschluss vom 30.07.2020 und vom 28.09.2020 in 7 VA 84/20,

Beschluss vom 29.09.2020 in 7 VA 91/20 und

Beschluss vom 20.03.2020 in 7 VA 19/19.

Soweit der Antragsteller sein Ablehnungsgesuch aktuell zusätzlich auf eine vermeintlich falsche Sachbehandlung bei der Veröffentlichung von zwei Senatsentscheidungen stützt, fehlt dem Vorbringen jede Substanz, da die abgelehnten Richter weder über die Veröffentlichung als solche noch über den Umfang der Anonymisierung entschieden haben; sie sind für letztere aufgrund der gerichtsinternen Aufgabenverteilung nicht zuständig.

2. Untersagung weiterer Veröffentlichungen

Soweit der Antragsteller sich gegen die Veröffentlichung von ihn betreffenden Gerichtsentscheidungen wendet, die die Antragsgegnerin veranlasst hat, ist sein Antrag als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG zulässig, aber nicht begründet.

Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen ist eine legitime Justizaufgabe, deren Berechtigung höchstrichterlich anerkannt ist (BVerwG, Urteil vom 26.02.1997, 6 C 3/96; BGH, Beschluss vom 05.04.2017, IV AR (VZ) 2/16). Bei der Auswahl der Entscheidungen hat die Gerichtsverwaltung einen Ermessensspielraum. Die Antragsgegnerin hat ihre Ermessenserwägungen in ihrer Stellungnahme vom 12.03.2021 näher beschrieben. Sie lassen Ermessensfehler nicht erkennen und der Antragsteller zeigt solche auch nicht auf.

Die Antragsgegnerin hat entgegen der Einschätzung d...

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