Entscheidungsstichwort (Thema)

Erledigung der Hauptsache im Verfahren der Anfechtung der Verwalterwahl

 

Leitsatz (amtlich)

Das Beschlussanfechtungsverfahren betreffend die Wahl des Verwalters ist in der Hauptsache erledigt, wenn der Zeitraum, für den der Verwalter gewählt worden war, abgelaufen ist. Erklärt der Anfechtende die Hauptsache nicht für erledigt, so ist sein Anfechtungsantrag als unzulässig zu verwerfen. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Verwalter zwischenzeitlich für einen späteren Zeitraum wiedergewählt wurde.

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Beschluss vom 12.02.2004; Aktenzeichen 2 T 192/03)

AG Eschweiler (Beschluss vom 07.07.2003; Aktenzeichen 6 II 61/02)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den am 12.2.2004 verkündeten Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Aachen - 2 T 192/03 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 7.7.2003 ergangenen Beschluss des AG Eschweiler - 6 II 61/02 - als unzulässig verworfen wird.

Die Beteiligte zu 1) hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind die Eigentümer einer Wohnanlage, zu deren Verwalterin die Beteiligte zu 4. in der Eigentümerversammlung vom 26.11.2002 befristet bis zum 31.12.2003 bestellt worden war. Die Beteiligte zu 1) hat unter dem 12.12.2002 beim AG beantragt, den Beschluss über die Verwalterbestellung der Beteiligten zu 4. aus wichtigem Grund für ungültig zu erklären. Das AG hat den Anfechtungsantrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das LG mit einem am 12.2.2004 verkündeten Beschluss gleichfalls zurückgewiesen.

In der Eigentümerversammlung vom 24.1.2003 wurden u.a. die Beschlüsse gefasst, die Beteiligte zu 4) für die Zeit vom 1.1.2004 bis zum 31.12.2004 weiterhin zur Verwalterin zu bestellen und den bisherigen Verwaltervertrag vom 18.12.2002 zu verlängern. Diese Beschlüsse sind von der Beteiligten zu 1) zwischenzeitlich auch angefochten worden.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat in der Sache im Ergebnis keinen Erfolg.

Der Antrag der Beteiligten zu 1) auf Ungültigerklärung des Beschlusses zur Bestellung der Beteiligten zu 4) zur Verwalterin der Wohnungseigentümeranlage in der Eigentümerversammlung vom 26.11.2002 hat sich im zweiten Rechtszug erledigt, ohne dass die Beteiligte zu 1) hieraus die Konsequenz gezogen hätte, entweder insoweit die Hauptsache mit Zustimmung der Antragsgegner für erledigt zu erklären oder aber die Feststellung der Hauptsacheerledigung zu begehren und ihr Rechtsschutzziel damit auf die Kosten zu beschränken (vgl. BayObLG, Beschl. v. 23.12.2003 - 2Z BR 189/03, BayObLGReport 2004, 188 = Juris; Jennissen, NZM 2002, 594 [597]). Dies hat zur Folge, dass die sofortige Beschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 7.7.2003 ergangenen Beschluss des AG Eschweiler wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses an einer Sachentscheidung als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre. Die Beteiligte zu 1) hat kein rechtlich geschütztes Interesse mehr an einer Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung, nachdem der Zeitraum, für welchen die Beteiligte zu 4) durch den angefochtenen Beschluss vom 26.11.2002 zur Verwalterin bestellt worden ist, mit dem 31.12.2003 abgelaufen ist.

Wie der Senat bereits in seinem - den Beteiligten bekannten - Beschluss vom 19.1.2004 (OLG Köln v. 19.1.2004 - 16 Wx 21/03, OLGReport Köln 2004, 163) - ausgeführt hat, tritt im Fall der Anfechtung einer Verwalterbestellung mit Ablauf des Bestellungszeitraums grundsätzlich eine Hauptsacheerledigung ein, da die rückwirkende Ungültigerklärung des Bestellungsbeschlusses praktisch keine Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen den Wohnungseigentümern und dem Verwalter hat (ebenso: BayObLG NZM 2002, 300 ff. = ZMR 2002, 138 ff. = DNotZ 2002, 144 ff.; Beschl. v. 23.12.2003 - 2 Z BR 190/03, zitiert nach Juris). Wegen des entsprechend anzuwendenden § 32 FGG, der dazu führt, dass selbst im Falle einer erfolgreichen Anfechtung eines Bestellungsbeschlusses nicht nur alle Rechtshandlungen des Verwalters während des Bestellungszeitraums wirksam bleiben, sondern auch der Verwaltervertrag und die sich daraus ergebenden Vergütungsansprüche des Verwalters nicht rückwirkend beseitigt werden, besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse mehr an einer Entscheidung über den Anfechtungsantrag (vgl. BayObLG NZM 2002, 300 ff. = ZMR 2002, 138 ff. = DNotZ 2002, 144 ff.; OLG Köln, Beschl. v. 19.1.2004 - 16 Wx 21/04, m.z.w.N.).

Eine andere rechtliche Beurteilung ist vorliegend auch nicht deshalb geboten, weil die Beteiligte zu 4. durch Beschluss der Eigentümerversammlung vom 24.1.2004 zu TOP 16 für die Zeit vom 1.1.2004 bis zum 31.12.2004 als Verwalterin wiede...

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