Tenor
1. Der unter dem 16.10.2019 gestellte und mit Schreiben vom 23.10.2019 und vom 28.10.2019 erweiterte Antrag - sinngemäß auf Feststellung gerichtet, dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle O in rechtswidriger Weise
a) dem Antragsteller in einem Telefonat am 17.09.2019 angekündigt habe, das Gespräch auf die Lautsprecheranlage umzustellen oder zu beenden und anschließend auch beendet habe,
b) ihm in einem weiteren Telefonat am 23.10.2019 angedroht habe, die Lautsprecheranlage einzuschalten, und
c) einem dritten Telefonat am 28.10.2019 hörbar auf die Lautsprecheranlage umgeschaltet habe,
wird verworfen.
2. Der Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht in die Verfahrensakte 7 VA 28/19 durch Übersendung der Originalakte an das Deutsche Konsulat in der Ukraine wird abgelehnt.
3. Der Antrag vom 28.04.2020, die Geschäftsstellenbeamtin des Senats K zu verpflichten, dem Antragsteller nach dessen telefonischer Aufforderung Aktenbestandteile zu übersenden, wird verworfen; die hilfsweise eingelegte Erinnerung gegen ihre Entscheidung, dies nicht zu tun, sowie der gegen sie gerichtete Befangenheitsantrag wird zurückgewiesen.
4. Der Hilfsantrag, die Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln zu verpflichten, für jedes als unrichtig angegriffene personenbezogene Datum detaillierten Nachweis der vermeintlichen Richtigkeit zu erbringen, wird ebenfalls verworfen.
5. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
6. Der Verfahrenswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
7. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Hinsichtlich des Vorwurfs der unberechtigten Lautsprecherumstellung kann dahinstehen, ob eine Lautschaltung tatsächlich vollzogen worden ist, was die Präsidentin des Oberlandesgerichts in ihrer Stellungnahme vom 04.12.2019 in Abrede gestellt hat. Es fehlt jedenfalls an einem Justizverwaltungsakt, der geeignet wäre, den Antragsteller in seinen Rechten zu verletzen, da die Umstellung in keinem Fall heimlich und unangekündigt erfolgt wäre, sodass dem Antragsteller in jedem Fall die freie Entscheidung darüber verblieb, ob er das Telefonat fortführen will. Dadurch bestand für ihn die Gefahr einer Datenverarbeitung ohne (zumindest stillschweigende) Einwilligung zu keinem Zeitpunkt. Dadurch war ein Verstoß gegen Art. 6 DS-GVO nicht zu besorgen. Ein Anspruch darauf, dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ihm wunschgemäß in der relativen Diskretion eines nicht lautgestellten Telefonats unbegrenzten Raum bietet, seine Fragen, Beschwerden und Vorwürfe vorzutragen, lässt sich aus der Datenschutz-Grundverordnung nicht herleiten. Auch aus zivilprozessualen Vorschriften ergibt sich ein solcher Anspruch nicht. Vielmehr muss es eine Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle möglich sein, ein Gespräch zu beenden oder Zeugen hinzuzuziehen, wenn der Gesprächsverlauf von ihr als rechtlich problematisch oder sachlich nicht zielführend eingeschätzt wird. Dies ergibt sich aus der Überlegung, dass der Antragsteller auch bei einer persönlichen Vorsprache auf der Geschäftsstelle keinen Anspruch darauf hätte, ein Vieraugengespräch zu führen, und es der Geschäftsstellenbeamtin auch dann jederzeit freistünde, sich zur sachgerechten Beantwortung von Fragen kollegialer Hilfe zu bedienen.
2. Dem Antragsteller ist bereits mehrfach Akteneinsicht in die vorliegenden Verfahrensakten gewährt worden, zuletzt wurde er unter Fristsetzung zum 20.04.2020 aufgefordert, mitzuteilen, ob er die Akteneinsicht in den Räumlichkeiten des Gerichts oder durch kostenpflichtige Übersendung von Kopien wahrnehmen möchte. Der Antragsteller lehnt eine Akteneinsicht in einer dieser beiden gesetzlich vorgesehenen Formen jedoch weiterhin explizit und vehement ab und besteht auf einer Übersendung der Original-Akten in die Ukraine. Eine Aktenversendung ins Ausland sieht die für Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG geltende Akteneinsichtsregelung des § 13 FamFG nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann die Akteneinsicht grundsätzlich auf der Geschäftsstelle gewährt werden. Nach § 13 Abs. 3 FamFG können sich die zur Akteneinsicht berechtigten Personen grundsätzlich auch auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Für Rechtsanwälte und Notare oder beteiligte Behörden lässt § 13 Abs. 4 FamFG die Überlassung der Akten in deren Geschäftsräume zu. Selbst für diesen privilegierten Personenkreis bestimmt § 13 Abs. 4 S. 2 FamFG ausdrücklich, dass ein Recht zur Überlassung in ihre Amts- und Geschäftsräume nicht besteht. Eine Übersendung an einen anderen Ort als den Gerichtsort steht im Ermessen des Gerichts (Sternal, in: Keidel, FamFG - Familienverfahren, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 20. Auflage 2020, § 13 Rn. 58; Pabst, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Auflage 2018, § 13 Rn. 35; Bumiller, in: Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 12. Auflage 2019, § 13 Rn. 13 unter Berufung auf OLG Dresden, Rpfleger 1997, 27). Der Senat hat sein Ermessen dahingehend ausgeübt, dass eine Versendung der Akten im Hinblick auf ihre jederzeitige Verfügbarkeit angesichts von in Abstände...