Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 20.12.2005; Aktenzeichen 24 O 29/01) |
OLG Köln (Aktenzeichen 14 U 57/01) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde vom 26.1.2006 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des LG Köln vom 20.12.2005 in der gem. § 319 ZPO berichtigten Fassung vom 3.5.2006 - 24 O 29/01 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf Grund des Vergleichs des OLG Köln vom 24.5.2005 sind von dem Beklagten an Kosten 21.333,05 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 30.7.2005 an den Kläger zu 1) zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 1.020,97 EUR.
Gründe
Die nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Entgegen der Ansicht des Rechtspflegers werden die Vergleichskosten von der Kostenregelung erfasst, die die Parteien in Ziff. 4 des gerichtlichen Vergleichs vom 24.5.2005 getroffen haben; § 98 ZPO findet insoweit keine Anwendung.
Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt OLG Köln, Beschl. v. 10.5.2006 - 17 W 79/06) in Übereinstimmung mit der weitaus überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Ansicht, dass dann, wenn die Parteien anlässlich eines gerichtlichen Vergleichs zwar eine ausdrückliche Regelung im Hinblick auf die Kosten des Rechtsstreites nicht aber wegen der Vergleichskosten treffen, letztere von dieser Regelung erfasst werden (ebenso: OLG Frankfurt JB 1978, 1023; AnwBL. 1983, 186; OLG Hamm OLGReport Hamm 2002, 163; OLG München v. 29.4.1997 - 11 W 3474/96, OLGReport München 1997, 179 = MDR 1997, 787; LAG Köln, Beschl. v. 21.5.1996 - 11 (7) Ta 39/96 - juris; grundsätzlich auch: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.1.1998 - 11 W 182/97, juris; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 98 Rz. 24 f, 40; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 98 Rz. 3; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 98 Rz. 12).
Demgemäss war die in Ziff. 4 des gerichtlichen Vergleichs enthaltene Kostenregelung dahingehend auszulegen, dass von den "Kosten des zweiten Rechtszuges einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens", die der Beklagte zu 75 % und der Kläger zu 1) zu 25 % tragen, auch die durch den Abschluss des Vergleichs entstehende Einigungsgebühr erfasst wird. Bestätigung findet diese Auslegung vorliegend auch darin, dass beide Parteien eine Einigungsgebühr zur Kostenausgleichung angemeldet haben.
Die damit auf beiden Seiten zu berücksichtigende 1,3-Einigungsgebühr beträgt jeweils 1.760,20 EUR netto = 2.041,93 EUR brutto; damit ergeben sich weitere ausgleichsfähige außergerichtliche Kosten der Parteien i.H.v. insgesamt 4.083,86 EUR. Unter Berücksichtigung der Kostenquote (25 % Kläger zu 1); 75 % Beklagter) ergibt sich damit ein über den bereits titulierten Betrag hinaus vom Beklagten an den Kläger zu 1) zu erstattender Betrag von 1.020,97 EUR. Die Gesamtforderung beläuft sich mithin auf 21.333,05 EUR.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1566124 |
JurBüro 2006, 583 |
JurBüro 2006, 599 |
AGS 2007, 261 |
OLGR-Mitte 2007, 31 |