Entscheidungsstichwort (Thema)
Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe bei bestehender Auslandsehe
Leitsatz (amtlich)
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft kann in eine deutschem Recht unterliegende gleichgeschlechtliche Ehe auch dann umgewandelt werden, wenn die Partner bereits vor dem Eheöffnungsgesetz eine danach in Deutschland vollwirksam gewordene Ehe in Frankreich geschlossen haben
Normenkette
EGBGB Art. 17b; LPartG § 20a; PStG §§ 17a, 34, 49
Verfahrensgang
AG Köln (Aktenzeichen 378 III 139/18) |
Tenor
Die Beschwerden der Beteiligten zu 3.) und 4.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 07.08.2018 (378 III 139/18) werden zurückgewiesen.
Der Wert der Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1.) und 2.) begründeten am 31.10.2001 vor dem Standesamt Köln eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Nach Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe in Frankreich schlossen sie am 04.09.2013 vor dem Standesbeamten in S. miteinander die Ehe. Beim Standesamt N. beantragten sie mit Schreiben vom 15.03.2018 die Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe. Mit am 11.05.2018 zugegangenem Bescheid vom 19.04.2018 lehnte das Standesamt die Umwandlung ab, weil die Lebenspartnerschaft durch die nach dem 01.10.2017 hier im Eheregister nachbeurkundete, eine Folgebeurkundung im Lebenspartnerschaftsregister auslösende Eheschließung aufgelöst worden sei. Die Beteiligten zu 1.) und 2.) haben das Amtsgericht angerufen; mit dem angefochtenen Beschluss, auf den verwiesen wird, hat dieses das Standesamt angewiesen, die Erklärung der Beteiligten zu 1.) und 2.) auf Umwandlung der am 31.10.2001 begründeten Lebenspartnerschaft in eine Ehe zu beurkunden. Die Beschwerden des Standesamts und der Standesamtsaufsicht, denen das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, sehen darin eine Überschreitung der Grenzen zulässiger Gesetzesauslegung.
II. Die nach §§ 51 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 2 PStG, §§ 58 ff. FamFG zulässigen Beschwerden gegen die nach § 49 Abs. 1 PStG ergangene Anordnung des Amtsgerichts sind nicht begründet.
Mit zutreffenden, Recht und Gesetz fehlerfrei anwendenden und überzeugend interpretierenden Erwägungen, denen der Senat beitritt, hat das Amtsgericht das Standesamt angewiesen, die gemäß § 20a LPartG beabsichtigten Erklärungen der Beteiligten zu 1.) und 2.) auf Umwandlung ihrer am 31.10.2001 in Deutschland begründeten Lebenspartnerschaft in eine Ehe zu beurkunden. Dem steht nicht entgegen, dass sie bereits am 04.09.2013 in Frankreich die Ehe miteinander eingegangen sind. Entgegen der von Standesamt und Standesamtsaufsicht vertretenen Auffassung wurde die deutsche Lebenspartnerschaft der Beteiligten damit nicht aufgelöst. Sie kann nach wie vor ungeachtet der in Frankreich registrierten gleichgeschlechtlichen Ehe mit tatbestandlicher Rückanknüpfung an den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt werden.
1. Durch die nach französischem Recht (Art. 143 und Art. 171-9 CC i.d.F. v. 17.05.2013) im September 2013 vor der zuständigen Personenstandsbehörde geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe der Beteiligten wurde ihre im Oktober 2001 in Deutschland eingetragene Lebenspartnerschaft nicht aufgelöst.
a) Die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unterliegt nach der zwingenden kollisionsrechtlichen Anknüpfung in § 17b Abs. 1 S. 1 EGBGB (zur Unanwendbarkeit der [Rom-III-] VO [EU] Nr. 1259/2010 vgl. Palandt / Thorn, BGB, 78. Aufl., Anh 17 EGBGB [IPR] Rom III 1 Rn. 4; Hausmann, IntEuFamR, 2. Aufl., A 314-318; Streicher, Familiensachen mit Auslandsberührung, 3. Aufl., B § 2 Rn. 304) dem Recht des Registrierungsstaates (vgl. Hepting / Dutta, Familie und Personenstand, 3. Aufl., III-861, III-868; Kaiser, FamRZ 2017, 1985 [1994]), im vorliegenden Fall also deutschem Sachrecht.
Weil eine in Deutschland registrierte Lebenspartnerschaft gemäß § 15 Abs. 1 LPartG unabhängig von der Nationalität der Partner nur durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben werden kann und eine rechtsgeschäftliche Auflösung, selbst bei der Ortsform entsprechender behördlicher Beteiligung, dafür nicht genügt (vgl. MünchKomm / Coester, BGB, 7. Aufl., Art. 17b EGBGB Rn. 37, 39; Hausmann, I 230; Streicher, Rn. 303; Henrich, FamRZ 2002, 137 [140 f.]), führte die in Frankreich standesamtlich beurkundete Eheschließung der Beteiligten nicht dazu, dass ihre eingetragene Lebenspartnerschaft aufgelöst wurde.
b) Auf die Möglichkeiten der Auflösung eines pacte civil de solidarité französischen Rechts durch Eheschließung, einvernehmliche Erklärung oder einseitigen Entschluss eines Partners (Art. 515-7 Abs. 1 und 3 CC) kommt es nicht an. Keiner Klärung bedarf insofern auch, ob eine wirksame gleichgeschlechtliche Eheschließung in Frankreich die vorherige oder gleichzeitige Auflösung einer ausländischen Lebenspartnerschaft der Ehegatten erforderte (vgl. BT-Drs. 18/5724, S. 3 Nr. 5; Art. 147 CC, wonach vor Auflösung der ersten Ehe eine zweite nicht geschlossen werden kann, dürfte...