Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhaltsabänderung: Erfolgsaussicht nach vorangegangenem Abschluss eines Vergleichs in Kenntnis aller wertbildenden Umstände. Verfrühte Klageerhebung
Leitsatz (amtlich)
Von einer Änderung der maßgeblichen Verhältnisse seit Vergleichsabschluss kann nicht ausgegangen werden, wenn bei Abschluss des Vergleichs zum Jahresende die Höhe des Einkommens der freiberuflichen Antragstellerin im Wesentlichen feststand und diese sich bei Abschluss des Vergleichs der durch das Gericht offen gelegten Schätzung anschloss, zu einem Zeitpunkt also, als ihr alle wertbildenden Umstände bekannt gewesen sind, sie sich damit in Kenntnis aller Umstände auf den Vergleich eingelassen hat. Ihr ist dann auch der Einwand verwehrt, sie habe sich verschätzt oder verkalkuliert.
Ob sich die die Verhältnisse im Folgejahr zu den tatsächlichen Verhältnissen des Vorjahres entscheidend ändern werden, kann sicher erst mit Abschluss des laufenden Jahres beurteilt werden, so dass eine zuvor erhobene Abänderungsklage in aller Regel verfrüht ist. Insoweit kann Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden.
Normenkette
ZPO § 114
Verfahrensgang
AG Brühl (Beschluss vom 10.05.2010; Aktenzeichen 35 F 81/10) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das AG der Antragstellerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für das Abänderungsverfahren mangels Erfolgsaussicht nicht bewilligt.
Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des AG im angefochtenen Beschluss sowie in dem Nichtabhilfebeschluss vom 21.6.2010.
Insbesondere hat das AG zu Recht darauf hingewiesen, dass bislang nicht von einer Änderung der maßgeblichen Verhältnisse ausgegangen werden kann.
Der Vergleich wurde Ende November 2009 abgeschlossen. Zu dieser Zeit stand die Höhe des Einkommens der Antragstellerin im Wesentlichen fest. Wenn sich die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt der dargelegten Schätzung des Senats angeschlossen hat, zu einem Zeitpunkt also, als ihr alle wertbildenden Umstände bekannt gewesen sind, hat sie sich in Kenntnis aller Umstände auf den Vergleich eingelassen und kann nun nicht einwenden, sie habe sich verschätzt oder verkalkuliert.
Für den Unterhalt für das Jahr 2010 ist das Einkommen des Jahres 2010 noch nicht maßgebend. Wir befinden uns mitten im Jahr und der Gewinn kann noch nicht mit einiger Sicherheit prognostiziert werden.
Hinsichtlich der Abzüge handelt es sich ausschließlich um solche, die zur Zeit des Abschlusses des Vergleichs bekannt gewesen sind. Soweit der Senat sie nicht einkommensmindern berücksichtigt hat, hat sich die Antragstellerin mit Abschluss des Vergleichs darauf eingelassen. Eine tatsächliche Veränderung liegt nicht vor.
Fundstellen