Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 17 O 204/15) |
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das am 07.10.2016 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - Az. 17 O 204/15 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte.
3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 14.524,87 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Von einer Sachverhaltsschilderung wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 522 Abs. 3, 540 Abs. 3, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung unterliegt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO der Zurückweisung im Beschlusswege, weil sie nach einstimmiger Überzeugung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
Die für die Behandlung des Verwirkungseinwandes bei widerrufenen Verbraucherdarlehensverträgen maßgeblichen Grundsätze sind durch gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt (so insbesondere BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 501/15, MDR 2016, 1194, zitiert nach juris, Rn. 41; Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, NJW 2016, 3512, zitiert nach juris, Rn. 37; Urteil vom 11.10.2016, XI ZR 482/15, MDR 2017, 222, zitiert nach juris, Rn. 30 f.). Inwieweit der Einwand bei Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall tatsächlich durchgreift, richtet sich demgegenüber nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls (BGH a.a.O., sowie Beschluss vom 17.01.2017, XI ZR 82/16, zitiert nach juris; zur Nichtzulassung der Revision in einem solchen Fall OLG Bremen, NJW-RR 2016, 875 ff., juris Rn. 35), weshalb es auf Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, in anderen, nicht gleich gelagerten Fällen, nicht maßgeblich ankommen kann.
Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 10.07.2017 unter Verweis auf etwas ältere Entscheidungen des BGH (BGH, Urteil vom 02.07.2001, II ZR 304/00, zitiert nach juris, Rn. 13; Urteil vom 18.10.2004, II ZR 352/02, zitiert nach juris, Rn. 22) sowie des OLG Celle (Hinweisbeschluss vom 02.02.2015, 3 U 108/15, zitiert nach juris) die Ansicht vertreten, es bestehe grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die vom Senat bejahte Frage, ob auch bei Zeiträumen von weniger als 10 Jahren eine Verwirkung des Rechts zum Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen in Betracht komme, greift dies nicht durch.
So ist zunächst klarzustellen, dass die Entscheidung vom 02.07.2001 (II ZR 304/00, zitiert nach juris, Rn. 7) zwar ausführt, dass auch nach Ablauf von 10 Jahren ein Widerruf noch möglich sein kann - was auch der erkennende Senat nicht in Abrede gestellt hat. Zur Frage der Verwirkung enthält die genannte Entscheidung indes keine Ausführungen. Auch die Entscheidung vom 18.10.2004 (II ZR 352/02, zitiert nach juris, Rn. 24) benennt keinen Mindestzeitraum für die Erfüllung des Zeitmoments, zumal lediglich klargestellt wird, dass es auch nach Ablauf von 10 Jahren zusätzlich der Erfüllung des Umstandsmoments bedarf. Schließlich hat auch das OLG Celle entgegen der Ansicht der Kläger in dem zitierten Hinweisbeschluss keine Aussage zur Nichterfüllung des Zeitmoments vor Ablauf von 10 Jahren getroffen, sondern lediglich festgestellt, dass nach Ablauf von 4 Jahren das Zeitmoment noch nicht erfüllt sei, wobei es sodann aber entscheidend auf die Nichterfüllung des Umstandsmoments abgestellt hat (OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 02.02.2015, 3 U 108/15, zitiert nach juris, Rn. 50-52).
Demgegenüber ist es als durch jüngere Entscheidungen höchstrichterlich geklärt zu bewerten, dass für die Verwirkung des Rechts auf Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages durchaus auch vor Ablauf von 10 Jahren das erforderliche Zeitmoment erfüllt sein kann. So hat der BGH mit Urteil vom 11.10.2016 (XI ZR 482/15, zitiert nach juris, Rn. 2, 3,29-34) in einem Fall, in dem zwischen Abschluss der Darlehensverträge und Widerruf rund 9 Jahre verstrichen waren, aufgehoben und zurückverwiesen, weil das Berufungsgericht den für den Verwirkungseinwand maßgeblichen Zeitpunkt unzutreffend bewertet und der vorzeitigen einverständlichen Beendigung der Darlehensverträge fehlerhaft kein Gewicht beigemessen habe, wofür kein Anlass bestanden hätte, wenn bereits wegen Unterschreitens der nach Ansicht der Kläger bestehenden 10-Jahres-Grenze Verwirkung nicht in Betracht gekommen wäre. In dem der Entscheidung vom 17.03.2017 (BGH, XI ZR 442/16, zitiert nach juris) zugrundeliegenden Fall waren zwischen Vertragsschluss und Widerruf lediglich 7 Jahre verstrichen....