Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 7 O 243/17)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.02.2018 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 7 O 243/17 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger ist seit 2009 Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma A GmbH in B. Die Insolvenzschuldnerin führte in laufender Geschäftsbeziehung für die Beklagte als Bauträgerin Bauleistungen aus. Die Bauverträge wiesen als Vergütung jeweils eine Vertragssumme netto aus, zusätzlich war die Mehrwertsteuer angegeben. Sie sahen weiter vor, dass die Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber als Leistungsempfänger nach § 13 b UStG übergehe. Die Beklagte zahlte die vorgesehene Umsatzsteuer an das Finanzamt.

Nachdem die Beklagte von dem für sie zuständigen Finanzamt unter Verweis auf die Entscheidung des BFH vom 22.08.2013 (BFHE 243, 20) die gezahlten Mehrwertsteuerbeträge zurückerhalten hatte, machte das Finanzamt B gegenüber dem Kläger diese Beträge geltend, der wiederum mit der vorliegenden Klage den Umsatzsteueranteil der Werklohnforderungen von der Beklagten beansprucht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und wegen des beiderseitigen Parteivorbringens erster Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 02.02.2018 Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage im zuletzt geltend gemachten Umfang zuzüglich Zinsen seit 2.8.2017 durch Urteil vom 02.02.2018, auf welches wegen aller Einzelheiten im Übrigen Bezug genommen wird, zugesprochen und sie wegen des weitergehenden Zinsanspruchs abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt.

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, das Urteil des Landgerichts lasse nicht erkennen, ob der Kläger wegen der Umsatzsteuerbeträge, die er fordere, vom Finanzamt in Anspruch genommen worden sei. Für eine ergänzende Vertragsauslegung sei bezüglich eines (Nach-)Zahlungsanspruchs des Klägers kein Raum. Ein entsprechender Anspruch sei zudem verjährt.

Die Beklagte beantragt,

1. unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 02.02.2018 - 7 O 243/17 - die Klage abzuweisen.

2. die Revision zuzulassen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.

II. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat die auf (Nach-)Zahlung von Umsatzsteuer auf erbrachte Werkleistungen gerichtete Klage zu Recht zugesprochen.

1. Der Kläger kann als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma A GmbH gemäß § 631 BGB von der Beklagten die Zahlung von 36.367,73 EUR verlangen.

Der zuerkannte Betrag entspricht dem Gesamtbetrag der auf die von der Insolvenzschuldnerin für die Beklagte erbrachten Leistungen entfallenden Umsatzsteuereinzelbeträge, wie sie in den Entscheidungsgründen des LGU (Seiten 3-4) aufgeführt sind.

Zur näheren Begründung hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 13.06.2018 folgendes ausgeführt:

"a) Ein Anspruch auf Nachzahlung der Umsatzsteuerbeträge ergibt sich nach den Grundsätzen ergänzender Vertragsauslegung der seinerzeit abgeschlossenen Bauverträge.

Das hat das Landgericht zutreffend unter Heranziehung der Entscheidung des 7. Zivilsenats vom 04.08.2016 (7 U 177/15 - in: NJW 2017, 677 ff.) dargelegt, die nicht nur in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung Zustimmung erfahren hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. vom 28.11.2017 - I-23 U 23/16 - in: UR 2018, 207, 208). Sie wird auch von dem für Bausachen zuständigen Senat des Bundesgerichtshofs geteilt, der in einer aktuellen Entscheidung vom 17.05.2018 (VII ZR 157/17 - in: BeckRS 2018, 10643, hier zitiert nach juris) folgendes ausgeführt hat:

b) aa) Etwas anderes gilt jedoch bei der (ergänzenden) Auslegung von typischen Vertragsgestaltungen, die über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus regelmäßig mit gleichförmigem Inhalt im geschäftlichen Verkehr verwendet werden. Solche Verträge unterliegen im Interesse einer einheitlichen Handhabung einer vollen inhaltlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2012 - XII ZR 41/11, NZM 2013, 148 Rn. 16; Urteil vom 24. Januar 2008 - III ZR 79/07, NJW-RR 2008, 562 Rn. 11; Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 395/04, BGHZ 164, 286, 292, juris Rn. 25; vgl. auch MünchKommBGB/Busche, 7. Aufl., § 133 Rn. 70).

bb) So liegt der Fall hier. Bis zum Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. Augu...

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