Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtbarkeit einer Entscheidung des LG über die Ablehnung eines Sachverständigen

 

Leitsatz (amtlich)

Gegen die Zwischenentscheidung, durch die das LG als Beschwerdegericht im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Erbscheinsverfahren) die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit zurückweist, ist ein Rechtsmittel (zum OLG) nur gegeben, wenn es vom LG in seiner Entscheidung zugelassen worden ist.

 

Normenkette

FGG § 15 Abs. 1; ZPO § 406 Abs. 5, § 567 Abs. 1, § 574 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 27.04.2007; Aktenzeichen 11 T 97/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 4.6.2007 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des LG Köln vom 27.4.2007 - 11 T 97/06 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem OLG haben die Beteiligten zu 2) zu tragen.

 

Gründe

1. Durch Beschluss vom 8.2.2006 hat das AG Gummersbach im Wege des Vorbescheides angekündigt, der Beteiligten zu 1) einen Erbschein mit dem Inhalt zu erteilen, dass sie und ihr Ehemann die am 15.6.2005 verstorbene Erblasserin I L zu je ½-Anteil beerbt haben. Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 2) mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 23.2.2006 Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat das LG Köln durch Beweisbeschluss vom 19.12.2006 die Einholung eines schriftlichen Gutachtens über die Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung eines Testaments vom 18.4.2005 angeordnet und zum Sachverständigen Herrn Prof. Dr. C in D bestellt. Dieser hat ein schriftliches Gutachten vom 24.1.2007 erstellt. Mit Schriftsatz vom 22.2.2007 haben die Beteiligten zu 2) den Sachverständigen mit der Begründung abgelehnt, dass die Besorgnis seiner Befangenheit gegeben sei. Dieses Ablehnungsgesuch hat das LG durch Beschluss vom 27.4.2007 zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Beteiligten zu 2) mit einem durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 4.6.2007 eingelegten und in diesem Schriftsatz als "sofortige Beschwerde" bezeichneten Rechtsmittel. Das LG hat diesem Rechtsmittel durch Beschluss vom 13.7.2007, in dem die angefochtene Entscheidung infolge eines offensichtlichen Schreibfehlers als Beschluss "vom 17.4.2007" - statt vom 27.4.2007 - bezeichnet wird, nicht abgeholfen. Aufgrund dieser Nichtabhilfeentscheidung ist die Sache dem OLG von dem LG unter dem 8.8.2007 vorgelegt worden.

2. Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des LG Köln vom 27.4.2007 ist unzulässig. Es ist weder als sofortige Beschwerde statthaft noch erfüllt es die Zulässigkeitsvoraussetzungen der in Fällen der vorliegenden Art allein in Betracht kommenden Rechtsbeschwerde.

Nach § 15 Abs. 1 FGG finden im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit auch im Erbscheinsverfahren u.a. die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Beweis durch Sachverständige entsprechende Anwendung. Anzuwenden sind hier deshalb auch die Regelungen des § 406 ZPO über die Ablehnung eines Sachverständigen einschließlich der Bestimmung des § 406 Abs. 5 ZPO, welche die Anfechtung eines Beschlusses regelt, durch den ein Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird. Diese Bestimmung sieht zwar die sofortige Beschwerde vor; diese ist aber seit der Neuregelung des Beschwerdeverfahrens durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.7.2001 nach § 567 Abs. 1 ZPO nur noch statthaft, soweit es sich bei dem anzufechtenden Beschluss um eine Entscheidung handelt, die im ersten Rechtszug ergangen ist (vgl. BayObLG FGPrax 2002, 119; OLG Köln, FGPrax 2002, 230 [231]; OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 1507; von König in Jansen, FGG, 3. Aufl. 2006, § 15 Rz. 69; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, § 406 Rz. 11; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 406 Rz. 14). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt; das LG ist mit dem Erbscheinsverfahren als Beschwerdegericht befasst worden.

Gegen eine - wie hier - in der Beschwerdeinstanz ergangene Zwischenentscheidung, durch die ein Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, ist dagegen nur die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO gegeben (vgl. BayObLG, OLG Zweibrücken, von König, Thomas/Putzo/Reichold und Zöller/Greger, jeweils a.a.O.). Auch als Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2) indes nicht zulässig. Hierüber hat zwar im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit des OLG und nicht der BGH zu befinden (vgl. Senat, a.a.O.). Da die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch im Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) ist, hängt ihre Zulässigkeit im jeweiligen Einzelfall davon ab, dass sie von dem LG in der angefochtenen Entscheidung zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. BGH NJW-RR 2004, 726; OLG Köln [16. Zivilsenat], Beschl. v. 31.1.2006 - 16 Wx 17/06, hier zitiert nach juris; OLG Zweibrücken, a.a.O.). Dies ist hier nicht geschehen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BGH NJW-RR 2005, 294; OLG Köln...

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