Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 21 O 172/17) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 21 O 172/17 - vom 27.03.2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je zu 50 %.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. 1. Die zulässige Berufung der Kläger ist offensichtlich unbegründet, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Zur Begründung sowie wegen der tatsächlichen Feststellungen nimmt der Senat gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO auf den Inhalt seines Hinweisbeschlusses vom 12.07.2018 Bezug. An den dort dargestellten Erwägungen hält er auch unter Berücksichtigung der klägerischen Stellungnahme vom 03.09.2018 fest. Diese gibt nur Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
a) Es verbleibt dabei, dass der streitgegenständliche Vertrag gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. die Widerrufsinformation in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthält. Soweit die Berufung dies im Hinblick auf den Umfang des Vertragsdokumentes in Frage stellt, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Die Widerrufsinformation ist vielmehr auch in Anbetracht der weiter übersandten Unterlagen - etwa den Allgemeinen Darlehensbedingungen, dem Europäischen Standardisierten Merkblatt und dem Merkblatt für Erläuterungen zum Darlehensvertragsangebot und den Darlehensbedingungen - ausreichend hervorgehoben. Insbesondere befindet sie sich innerhalb des als Anlage K1 zur Akte gereichten zwanzigseitigen Vertragsdokumentes auf S. 11 noch vor den Unterschriften der Vertragsparteien und damit an deutlich wahrnehmbarer Stelle. Dass die Kläger den von ihnen unterschriebenen Darlehensvertrag zur Kenntnis nehmen, kann von ihnen werden. Der Gesetzeszweck erfordert es auch nicht, dass die Hervorhebung der Widerrufsbelehrung in einer Form geschieht, die in dem Vertragsdokument einmalig ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2015 - I-16 U 151/14 -, Rn. 12, juris).
b) Die Klarheit und Verständlichkeit der Belehrung leiden auch nicht darunter, dass die Beklagte wegen der Pflichtangaben auf § 492 Abs. 2 BGB verweist. Eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift stellt keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar. Das gilt insbesondere dann, wenn der Gesetzestext für jedermann ohne weiteres zugänglich ist, auch wenn der Verbraucher hierbei gehalten ist, die für den Vertrag jeweils geltende Gesetzesfassung festzustellen. Ohne solche Verweisungen könnten allzu detaillierte, unübersichtliche, nur schwer durchschaubare oder auch unvollständige Klauselwerke entstehen. Es überspannte die Anforderungen des Verständlichkeitsgebots, verlangte man den gesonderten Abdruck oder die Aushändigung einer für den Geschäftszweig geltenden Vorschrift, die der Kunde unschwer einsehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 -, Rn. 19, juris).
c) Wie im Beschluss vom 12.07.2018 ausgeführt, sind im Vertrag sämtliche Pflichtangaben enthalten.
aa) Entgegen der Ansicht der Berufung gilt dies auch für die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziff. 1 EGBGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Ziff. 6 EGBGB a.F. erforderlichen Angaben. Insbesondere kann dahingestellt bleiben, ob es der Beklagten auch möglich und zumutbar gewesen wäre, das Ende der Vertragslaufzeit anhand eines konkreten Datums anzugeben. Zur Erfüllung der gesetzlichen Pflicht aus Art. 247 § 3 Abs. 1 Ziff. 6 EGBGB a.F. kommt es ausschließlich auf die Möglichkeit des Verbrauchers an, die Vertragslaufzeit festzustellen, was durch die von der Beklagten gewählten Angaben gewahrt ist.
bb) Soweit die Berufung auf Angaben gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziff. 1 EGBGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB a.F. abstellt, sind die dortigen Vorgaben, wie bereits im Beschluss vom 12.07.2018 ausgeführt, ebenfalls erfüllt. Im Übrigen ergibt sich aus dem Darlehensvertrag auch ohne Weiteres welche (Raten-) Zahlungen auf welche Darlehensforderung der Beklagten erfolgen (vgl. Ziff 1.2 des Darlehensvertrages).
cc) Ferner enthält die Belehrung gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB a.F. die erforderliche Information über den pro Tag zu zahlenden Zins. Zwar weist die Berufung noch zutreffend darauf hin, dass die Angabe nur eines einzigen Zinsbetrages im vorliegenden Fall keinen Aufschluss darüber gibt, welche Zinsbeträge auf die einzelnen Darlehen oder Summenabschnitte entfallen. Eine Information hierüber ist jedoch nur für die Frage von Relevanz, welche Auswirkungen der Widerruf nur eines der in der Urkunde verbundenen Verträge für die übrigen hat, da nur in diesem Fall eine Differenzierung zwischen den auf die Einzeldarlehen entfallenden Zinsbeträge veranlasst ist. Über diese Frage ist indes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gerad...