Entscheidungsstichwort (Thema)
Hygienemängel in Krankenhaus; Aufklärung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Beweislastumkehr bei behaupteten Hygienemängeln im Krankenhaus kommt dem Kläger nur zugute, wenn feststeht, dass eine eingetretene Infektion aus einem hygienisch voll beherrschbaren Bereich stammt. Die Anforderungen an die diesbezügliche Darlegung sind hoch anzusetzen und erfordern das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für Hygienemängel.
2. Dass die Eingriffsaufklärung nicht anhand eines (vom Patienten unterschriebenen) Aufklärungsbogens erfolgt, indiziert nicht das Unterlassen einer ordnungsgemäßen Aufklärung. Ein Eintrag über die erfolgte Aufklärung in der Kurve kann als Dokumentation ausreichen.
3. Die glaubhafte Schilderung einer ständigen und gleichmäßigen Aufklärungspraxis über Infektionsrisiken durch den Behandler kann zur Überzeugungsbildung des Gerichts ausreichen, wenn die dem widersprechende Schilderung des klagenden Patienten in anderen Punkten nicht nachvollziehbar ist.
Normenkette
BGB §§ 253, 280, 611, 823
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 4.4.2012 verkündete Urteil des LG Köln (25 O 407/10) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder sonstige Gründe eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 10.10.2012 verwiesen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Hiergegen hat der Kläger keine weiteren Einwände erhoben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 17.442,01 EUR.
Fundstellen
Haufe-Index 3597438 |
VersR 2013, 463 |
PAK 2013, 111 |
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