Leitsatz (amtlich)
Der Geschäftswert der Anfechtung der Entlastung des Verwalters bestimmt sich danach, in welchem Umfang Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter in Betracht kommen; in Ermangelung dafür vorhandener konkreter Anhaltspunkte ist hilfsweise als Wert ein Bruchteil (maximal 10 %) des Jahresumsatzes der Gemeinschaft anzusetzen.
Normenkette
WEG § 48
Verfahrensgang
AG Köln (Aktenzeichen 202 II 298/99) |
LG Köln (Aktenzeichen 29 T 224/01) |
Tenor
Auf die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluss des LG Köln vom 12.8.2002 – 29 T 224/02 – aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind die Wohnungseigentümer der vorgenannten aus 51 Wohnungen bestehenden Wohnanlage, die bis zum 31.12.94 von der Beteiligten zu 6) und sodann bis zum 31.12.99 von der Beteiligten zu 5) verwaltet wurde und die nunmehr von der Beteiligten zu 4) verwaltet wird. In der Eigentümerversammlung vom 11.10.1999 wurden zum TOP 4a die Jahresabrechnungen (Gesamt- und Einzelabrechnungen) der Jahre 1994 – 1997 genehmigt und zum TOP 4b der Verwaltung insoweit für ihre Tätigkeit Entlastung erteilt. Die Beteiligten zu 1) und 2), denen 3 Eigentumswohnungen gehören, haben bezüglich der Jahre 1994, 1996 und 1997 die Genehmigungsbeschlüsse rechtzeitig angefochten und erst mit ihrem Schriftsatz vom 6.4.2001 bestimmte Ansätze in den jeweiligen Jahresabrechnungen gerügt. Das AG hat die Anträge wegen Verwirkung des Anfechtungsrechts zurückgewiesen. Das LG hat die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde mangels Erreichen des Beschwerdewerts von über 1.500 DM als unzulässig verworfen.
Die form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige Beschwerde ist ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes (Beschwerdewert) zulässig (vgl. BGH v. 17.9.1992 – V ZB 21/92, MDR 1992, 1177 = NJW 1992, 3305) und hat auch in der Sache einen vorläufigen Erfolg.
Die Annahme des LG, das vermögenswerte Interesse der Beteiligten zu 1) und 2) an der von ihnen angestrebten Änderung der angefochtenen Entscheidung wegen der gerügten Fehler in den Abrechnungen sei mit nur 704, 73 DM zu bewerten, hält der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung nicht stand (§§ 27 1 FGG, 545, 546 ZPO).
Zwar führt das LG mit Recht aus, dass das für den Beschwerdewert (Rechtsmittelbeschwer) maßgebliche Interesse der Beschwerdeführer an der Änderung der angefochtenen Entscheidung ausschließlich aus ihrer Person, ihrer Beschwer und ihrem vermögenswerten Änderungsinteresse zu beurteilen ist. Rechtlich zu beanstanden ist jedoch, dass es dem Änderungsinteresse keinen Vermögenswert beigemessen hat, soweit mit der beantragten Änderung/Korrektur der im einzelnen gerügten Ansätze in den Abrechungen für die Beschwerdeführer tatsächlich keine finanziellen Entlastungen verbunden sind. Auch dann, wenn die Beschwerdeführer Ansätze in der Jahresabrechnung als nicht ordnungsgemäß rügen und die beantragte Korrektur keine finanziellen Verschiebungen in der Abrechnung durch Be- oder Entlastungen der Beschwerdeführer zur Folge hat, ist dem Interesse an der Korrektur selbstverständlich ein Wert beizumessen. Deshalb lässt sich entgegen der Ansicht des LG eine vermögenswerte Beschwer für die Beschwerdeführer auch aus ihrer Rüge herleiten, dass in den 3 Jahresabrechnungen bestimmte Zahlungen der Gemeinschaft (wie Reparaturkosten über insgesamt ca. 37.400 DM und Schadensersatzzahlungen von ca. 35.000 DM) nicht auch als Ausgaben in die Jahresabrechnung aufgenommen worden sind, sondern lediglich als Abgang in der „Rücklagenentwicklung” dargestellt werden, und dass die jeweiligen Zinserträge über insgesamt ca. 10.800 DM nicht als Einnahmen verbucht sind, sondern lediglich in der „Rücklagenentwicklung” jeweils als Zugänge behandelt werden (Bl. 190 GA). Dass die Handhabung entspr. der Ansicht der Beschwerdeführer nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Jahresabrechnung entspricht, meint selbst das LG, will aber gleichwohl dem Änderungsinteresse keinen Vermögenswert beimessen, weil der Umstand die Instandhaltungsrücklage nicht unzulässig verkürzt bzw. erhöht habe und mithin dadurch für die Gemeinschaft kein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Die Ansicht ist nicht zu teilen. Richtig ist daran lediglich, dass für die Bewertung des Änderungsinteresses keine durch die Korrektur bedingte finanziell messbare Entlastung der Beschwerdeführer als Maßstab zur Verfügung steht. Das ändert aber nichts daran, dass der angestrebten Korrektur ein Vermögenswert zukommt, wenn auch dieser einen lediglich geringen vermögensrechtlichen Stellenwert hat, den der Senat pro Jahresabrechnung mit 100 DM bemisst. Bei drei Jahresabrechnungen liegt mithin der Beschwerdewert für die beiden Beschwerdeführer mit ihren 3 Wohnungen bei 900 DM (= 3 Jahresabrechnungen × 100 DM × 3 Wohnungen).
Ferner ist rechtlich zu beanstanden, dass das LG keine ge...