Leitsatz (amtlich)
1. Das Aufnehmen eines Laptops durch den Betroffenen auf seinen Schoß zu einem Zeitpunkt, zu dem nicht ausschließbar der Motor des Fahrzeuges an der Lichtzeichenanlage manuell ausgeschaltet ist, begründet kein (fortgesetztes) Aufnehmen des Geräts gemäß § 23 Abs. 1a Nr. 1 StVO im Zeitpunkt des Losfahrens, wenn der Betroffene den Laptop beim Anfahren nicht in den Händen hält, sondern sich dieser auf seinem Schoß eingeklemmt zwischen Oberschenkel und Lenkrad befindet.
2. Beim Anfahren an einer Lichtzeichenanlage unter weiterem "Tippen" auf der Tastatur des Laptops scheidet eine noch erträgliche kurze Blickabwendung nach Maßgabe des § 23 Abs. 1a Nr. 2 StVO schon ihrer Natur nach aus; die festgestellten Benutzung erfordert jedenfalls mehr als einen nur kurzen Blickkontakt.
Normenkette
StVO § 23 Abs. 1a Nrn. 1-2
Tenor
I.
Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).
III.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene
Gründe
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, der mit Vorlageverfügung vom 29. Januar 2019 wie folgt begründet worden ist:
"I.
Die Oberbürgermeisterin der A hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 25.06.2018 wegen vorschriftswidriger Benutzung eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, gemäß §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO; § 24 StVG; 246.1 BKat eine Geldbuße in Höhe von 100,00 Euro festgesetzt (Bl. 6 f. d.VV.). Gegen den ihm am 28.06.2018 zugestellten Bußgeldbescheid (Bl. 8 d.VV.) hat der Betroffene mit Schreiben seines Verteidigers vom 29.06.2018 rechtzeitig Einspruch eingelegt (Bl. 9 d.VV.).
Das zur Entscheidung berufene Amtsgericht Köln hat den Betroffenen mit Urteil vom 11.12.2018 - 802 OWi 402/18 - wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO; § 24 StVG; 246.1 BKat zu einer Geldbuße in Höhe von 100,00 Euro verurteilt (Bl. 34, 44 ff. d.A.).
Gegen dieses in seiner Anwesenheit verkündete, ihm am 31.12.2018 zugestellte (Bl. 51 d.A.) Urteil hat der Betroffene mit anwaltlichem Schreiben vom 11.12.2018 - per Telefax eingegangen beim Amtsgericht Köln am selben Tag (Bl. 37 d.A.) - Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt und diese mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 10.01.2019 - am selben Tag per Fax beim Gericht eingegangen -begründet (Bl. 52 ff. d.A.). Zur Begründung hat er ausgeführt, die Rechtsbeschwerde sei im Hinblick auf die Neufassung des § 23 Abs. 1a) und b) StVO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Gerügt hat er zudem die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
In dem angefochtenen Urteil bzw. Bußgeldbescheid ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250,- Euro festgesetzt worden (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG). Nach § 80 Abs. 1 OWiG wird die Rechtsbeschwerde gegen Urteile, denen weniger bedeutsame Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG zugrunde liegen und gegen die sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur dann ausnahmsweise zugelassen, wenn das angefochtene Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) oder wenn die Nachprüfung des Urteils geboten ist, um den Oberlandesgerichten im allgemeinen Interesse Gelegenheit zu geben, durch eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung beizutragen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Sinn der letztgenannten Regelung ist somit nicht die Herstellung der rechtlich richtigen Entscheidung im Einzelfall (vgl. SenE vom 11.12.2008 - 81 Ss-OWi 47/08 - 294 Z - m.w.N.; SenE v. 26.6.2008 - 81 Ss-OWi 49/08; Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 80 Rdnr. 5 m.w.N.).
Beträgt - wie im vorliegenden Fall - die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100,- €, so ist die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde durch § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG noch weiter, nämlich in der Weise eingeschränkt, dass in den Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur noch die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung bezogen auf das sachliche Recht die Zulassung rechtfertigt.
Beide Voraussetzungen, die danach die Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglichen, liegen hier nicht vor.
1.
Eine Versagung des rechtlichen Gehörs, die mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend zu machen ist (vgl. ständige Senatsrechtsprechung: u.a. Senat, VRS 96, 451 ff. [453]; SenE. v. 18.06.2008 - 82 Ss OWi 50/08 - 153 Z -; SenE v. 11.02.2009 - 82 Ss-OWi 5/09 - 31 Z -; SenE v. 01.09.2009 - 82 Ss-OWi 85/09 - 250 Z -; SenE. v. 13.01.2010 - III 1 RBs 5/10; OLG Düsseldorf, VRS 97, 55 ff. [56]; OLG Hamm, VRS 98, 117 f. [117]), ist weder dargetan noch erkennbar.
2.
Soweit der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Verletzung materiellen Rechts begründet wird, ist eine Zulassung der Sachrüge zur Fortbil...