Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Rechtsbeschwerdeführers vom 19. Oktober 2022 wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 20. September 2022 - 31 T 720/21 - aufgehoben.
Die Beschwerden der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2021 gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 14. Juni 2021 (EHUG - 0000814412020 - 01/02) und vom 22. November 2021 gegen die Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 5. November 2021 werden kostenpflichtig zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500 EUR wegen Nichteinreichung ihrer Rechnungslegungsunterlagen für das Jahr 2018 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers.
Der Rechtsbeschwerdeführer forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Februar 2020, zugestellt am 12. Februar 2020, auf, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung der Verfügung ihrer Offenlegungspflicht für das Geschäftsjahr 2018 nachzukommen und drohte zugleich die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500 Euro an.
Die Beschwerdeführerin erstellte am 24. Februar 2020 unter Zuhilfenahme ihrer diesbezüglich beauftragten Steuerberaterkanzlei Dr. V. den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2018, der am selben Tage von der Gesellschafterversammlung der Beschwerdeführerin beschlossen wurde. Der Jahresabschluss enthält keine Angaben zur Feststellung. Am 28. Februar 2020 hinterlegte die Steuerberaterkanzlei Dr. V. den Jahresabschluss unter Zuhilfenahme des Offenlegungsassistenten aus dem Programm der DATEV bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Hierbei gab sie - nach ihrem Vortrag aufgrund eines Eingabefehlers - an, dass der Jahresabschluss vor der Feststellung offengelegt worden sei.
Der Rechtsbeschwerdeführer hat daraufhin durch die angefochtene Entscheidung vom 14. Juni 2021 ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 EUR festgesetzt.
Gegen diese ihr am 18. Juni 2021 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Juni 2021 Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerdeschrift hat der Rechtsbeschwerdeführer auch als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 335 Abs. 5 HGB bezüglich der sechswöchigen Nachfrist ausgelegt. Den Antrag auf Wiedereinsetzung hat er durch Entscheidung vom 5. November 2021, der Beschwerdeführerin zugestellt am 10.11.2021, verworfen. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22. November 2021 Beschwerde eingelegt.
Der Rechtsbeschwerdeführer hat den Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Bonn zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landgericht Bonn hat mit Beschluss vom 20. September 2022 die unter dem 14. Juni 2021 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihrer Offenlegungspflicht fristgerecht nachgekommen sei, da sie ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 24. Februar 2020 (Bl. 20 EA LG) den festgestellten Jahresabschluss veröffentlicht habe. Die versehentliche Angabe, der Jahresabschluss sei noch nicht festgestellt, vermöge hieran nichts zu ändern. § 325 HGB beschränke sich darauf, Regelungen zu treffen, welche Unterlagen bei dem bestimmten Adressaten einzureichen seien. Weitergehende Mitteilungen, insbesondere eine Pflicht zur Mitteilung, ob oder wann der Jahresabschluss festgestellt wurde, regele § 325 HGB hingegen nicht. Die Tatsache der Feststellung sei keine Unterlage i.S.d. Vorschrift und weder der Offenlegung noch der Einreichung zugänglich. Vielmehr handele es sich um die Mitteilung oder Angabe eines Faktums, das als solches nicht eingereicht werden könne.
Gegen diesen Beschluss des Landgerichts wendet sich der Rechtsbeschwerdeführer mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Zur Begründung führt er unter anderem aus, dass die innerhalb der mit Verfügung vom 7. Februar 2020 gesetzten Sechs-Wochen-Frist eingereichten Unterlagen nicht geeignet gewesen seien, den Anforderungen an die Offenlegungspflicht zu genügen, denn diese erfordere die Offenlegung des festgestellten oder gebilligten Jahresabschlusses. Es sei auf den Wortlaut des eingereichten Jahresabschlusses abzustellen, denn so diene er als Grundlage für die Bekanntmachung und damit auch für die Einsicht Dritter. Ebenso wenig wie die Einreichung unter Angabe eines falschen Geschäftsjahres geeignet sei, die erfolgsbezogene Offenlegungspflicht zu erfüllen, genüge dafür die Einreichung eines Jahresabschlusses mit der Angabe, dieser werde vor Feststellung offengelegt. Die Gesellschaft habe dafür Sorge zu tragen, dass die Unterlagen vollständig und unter korrekter Angabe aller erforderlichen Daten bei dem Betreiber des Bundesanzeigers eingereicht würden. Auf eine irrtümliche Falschbezeichnung könne sich das Unternehmen im Beschwerdeverfahren nicht berufen. Andernfalls bestünde keine Möglichkeit mehr, die Erfüllung der...