Tenor

Das angefochtene Urteil wird - auch soweit es den Angeklagten zu 1) betrifft - aufgehoben.

Die Angeklagten werden freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

 

Gründe

I.

1.

Das Amtsgericht - Schöffengericht - Aachen hat die Angeklagten durch Urteil vom 07.12.2010 unter Freisprechung im Übrigen des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges in 191 Fällen schuldig gesprochen und den Angeklagten zu 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren sowie den Angeklagten zu 1) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung beider Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt.

2.

Die Berufungen der Angeklagten hat das Landgericht Aachen durch Urteil vom 29.08.2012 verworfen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat es das amtsgerichtliche Urteil dahingehend abgeändert, dass die Angeklagten - unter Freispruch im Übrigen - wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges in 190 Fällen, wobei es in 140 Fällen beim Versuch geblieben ist, verurteilt werden. Gegen den Angeklagten zu 1) ist auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden. Gegen den Angeklagten zu 2) hat das Landgericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt und ihm für die Dauer von zwei Jahren verboten, als Rechtsanwalt tätig zu sein.

Zum Schuldspruch hat es festgestellt, der Angeklagte zu 1), der über das Auktionsportal F einen Kleinhandel mit Schuhen betrieben habe, sei im Jahr 2005 wegen Verwendung der Bezeichnung "UVP" in seinen Angeboten abgemahnt worden. Weil er die Gebührenforderung von rund 3.500,00 Euro des von ihm in dieser Sache beauftragten Angeklagten zu 2), der als Rechtsanwalt schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätig ist, nicht habe bezahlen können, habe der Angeklagte zu 2) ihm vorgeschlagen, mit seiner Hilfe andere Wettbewerber in gleicher Weise abzumahnen und Gebühren, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Einnahmen sollten absprachegemäß nach einem bestimmten Schlüssel aufgeteilt und die ausstehenden Gebühren des Angeklagte zu 2) damit verrechnet werden. Sofern bei den Abgemahnten aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation - abgemahnt worden seien ausschließlich Kleinanbieter mit geringen Umsätzen - keine Gebührenansprüche zu realisieren gewesen seien, habe der Angeklagte zu 2) gegenüber dem Mitangeklagten bereits im Voraus auf deren Erstattung verzichtet. Beiden Angeklagten sei es dabei nur auf die Erzielung von Erlösen und nicht auf die Wahrung und Wiederherstellung eines lauteren Wettbewerbs angekommen. Der Angeklagte zu 2) habe erkannt, dass der Umfang der Geschäftstätigkeit des Angeklagten zu 1), dessen Schuhhandel schlecht gelaufen sei und 2006 nur Umsätze von knapp 33.000 € erbracht habe, ein Vorgehen in der praktizierten Weise nicht habe rechtfertigen können. Im Internet seien mittels einer Suchmaschine - teils durch eine Angestellte des Angeklagten zu 2), teils durch den Angeklagten zu 1) - Anbieter von Schuhen ausfindig gemacht worden, deren Angebote Wettbewerbsverstöße wie etwa Preisangaben mit der nicht näher erläuterten Abkürzung "UVP" enthielten. Die im Zeitraum vom Januar bis Oktober 2006 versandten Abmahnschreiben hätten - beispielhaft - wie folgt gelautet:

"...Mein Mandant vertreibt unter dem F-Mitgliedsnamen "Y-de" in großem Umfang vor allem Damen- und Herrenschuhe auf der Auktionsplattform F, wobei er besonderen Wert auf einen professionellen Auftritt legt und sich zu diesem Zweck einer aufwendigen Gestaltung bedient, um die Auktionsseiten zu erstellen. Kopie eines entsprechenden F-Angebotes meines Mandanten ist in der Anlage zu Ihrer Information beigefügt.

Sie vertreiben ebenfalls über die Verkaufsplattform F in großem Umfang Schuhe. Zwischen Ihnen und meinem Mandanten besteht somit ein Wettbewerbsverhältnis. Meinem Mandanten liegt nunmehr Ihr Angebot (...) bei F vor. Sie bieten dort eine Vielzahl von Schuhen zum Verkauf an. (...) werben Sie mit Preisgegenüberstellungen dergestalt, dass Sie einem höheren "UVP"-Preis einen deutlich niedrigeren, von Ihnen verlangten Preis gegenüberstellen. (...)

Soweit Sie diesen höheren Preis ohne jegliche weitere Erläuterungen als "UVP" bezeichnen, ist dies in erheblichem Umfang irreführend und damit wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 3, 5 UWG.

(...)

Meinem Mandanten stehen deshalb Ihnen gegenüber Unterlassungsansprüche ebenso wie Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu. (...)

(...)

Aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes bzw. gemäß § 12 Abs. 2 UWG ebenso wie der Geschäftsführung ohne Auftrag sind Sie auch dazu verpflichtet, die hier entstandenen Kosten für dieses Abmahnungsschreiben zu übernehmen.

(...)"

Weiter heißt es in dem angefochtenen Urteil:

"Die Empfänger der Abmahnschreiben wurden dadurch getäuscht, dass der Angeklagte N darin ausführte, der Angeklagte D vertreibe in großem Umfang vor allem Damen- und Herrenschuhe auf der ...

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