Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 12.06.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 23.05.2023 - 301 F 17/21 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind seit Dezember 2019 getrenntlebende Eheleute. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 18.01.2021, dem Antragsgegner zugestellt am 25.01.2022, die Scheidung der am 00.00.2007 im "L." vor dem B. J. in P. D. T., H.. N. geschlossenen und am 00.00.2007 im "F. O. U." in K. unter der Heiratsregisternummer N01 eingetragenen Ehe beantragt.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Köln hat mit Beschluss vom 23.05.2023 - 301 F 17/21 - die Ehe der Beteiligten antragsgemäß geschieden und hinsichtlich des Versorgungsausgleichs festgestellt, dass dieser nicht stattfindet (Bl. 216 ff. d.A.) Gegen diesen seiner erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten am 25.05.2023 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner persönlich mit Schreiben vom 12.06.2023 (Bl. 254 d.A.), eingegangen beim Amtsgericht - Familiengericht - Köln am 15.06.2023 (Bl. 254 d.A.), Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, das Scheidungsurteil sei fehlerhaft und er beantrage einen Anwalt (Bl. 254 d.A.).

Nach Eingang der Gerichtsakte beim Oberlandesgericht Köln am 22.06.2023 ist der Antragsgegner vom Senat mit Verfügung vom 26.06.2023 (Bl. 23 f. eA), dem Antragsgegner zugestellt am 30.06.2023 (Bl. 35 f. eA), darauf hingewiesen worden, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Beschwerde bestehen, weil diese entgegen § 114 Abs. 1 FamFG sowie entgegen der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden sei.

Daraufhin hat der Antragsgegner persönlich mit Schreiben vom 10.10.2023 (Bl. 50 eA), eingegangen beim Oberlandesgericht Köln am 12.07.2023, Fristverlängerung bis August beantragt, mit der Begründung, er habe erfolglos 31 Kanzleien kontaktiert, aber viele Rechtsanwälte seien in Urlaub und einige Fachanwälte hätten keine Kapazitäten mehr für neue Fälle. Eine Stellungnahme des Antragsgegners ist bis zum Ablauf der bis zum 11.08.2023 verlängerten Frist nicht eingegangen.

II. 1. Die nach § 58 FamFG statthafte Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig, da sie entgegen § 114 Abs. 1 FamFG nicht von einem zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

Nach § 114 Abs. 1 FamFG müssen sich Ehegatten vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Danach hätte der Antragsgegner, der sich nach seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 12.06.2023 gegen das "Scheidungsurteil" wendet, mit der Einlegung der Beschwerde gegen den angefochtenen Scheidungsbeschluss vor Ablauf der Beschwerdefrist einen Rechtsanwalt beauftragen müssen, weil es sich bei der Scheidung nach § 121 Nr. 1 FamFG um eine Ehesache i.S.d. § 111 Nr. 1 FamFG handelt und gemäß § 114 Abs. 1 FamFG für das Scheidungsverfahren auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht Anwaltszwang besteht. Die vom Antragsgegner persönlich mit Schreiben vom 12.06.2023 eingelegte Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Es liegt auch kein Ausnahmefall nach § 114 Abs. 4 FamFG vor; insbesondere sind die Voraussetzungen des § 114 Abs. 4 Nr. 5 FamFG, wonach es im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf, nicht erfüllt. Soweit der Antragsgegner "in der Scheidungssache Beschwerde eingelegt und gleichzeitig Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt hat", ist von einer unbedingten Einlegung seiner Beschwerde auszugehen.

2. Dem Antragsgegner konnte auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 233 f. ZPO gewährt werden.

Hierfür fehlt es bereits der nach § 113 Abs. 3 S. 1 FamFG i.V.m. § 233 S. 1 ZPO erforderliche Wiedereinsetzungsantrag und dessen rechtzeitiger Eingang innerhalb der Zweiwochenfrist nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 234 Abs. 1 ZPO. Diese Frist hat nach § 234 Abs. 2 ZPO mit Zustellung des gerichtlichen Hinweises vom 26.06.2023 auf die Unzulässigkeit der Beschwerde an den Antragsgegner am 30.06.2023 begonnen und endete am 14.07.2023. Ungeachtet dessen, dass die Wiedereinsetzungsfrist nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 234 Abs. 1 ZPO schon nicht verlängerbar ist (OLG Zweibrücken, Urt. v. 20.07.2006 - 4 U 76/05 -, MDR 2007, 294 f. in juris Rn. 20; Zöller/Lorenz, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 234 ZPO Rn. 2), hat sich weder innerhalb der verlängerten Stellungnahmefrist, die am 11.08.2023 endete, für den Antragsgegner ein Rechtsanwalt bestellt, noch ist ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden.

Es kann aber auch nicht festgestellt wer...

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