Leitsatz (amtlich)

Zur Arglist und Organisationspflichtverletzung als Voraussetzung einer verlängerten Verjährung der Mängelansprüche nach § 634 a Abs. 3 BGB bei der Bauwerkerstellung durch einen Generalunternehmer.

 

Normenkette

BGB § 634a

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 17 O 244/14)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.06.2017 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 17 O 244/14 - wird nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung einschließlich der der Anschlussberufung trägt die Klägerin.

3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 182.925 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Klägerin beauftragte die Beklagte zu 1. als Generalunternehmerin mit der schlüsselfertigen, funktions- und betriebsbereiten Herstellung des Neubaus "A" einschließlich der Außenanlagen. Das A beherbergt u.a. das B-Museum (BM) und das Museum C(MC). Die Beklagte zu 2. bis 4 sind die Mitglieder der Beklagten zu 1. oder Rechtsnachfolger früherer Mitglieder. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Gewährleistung wegen Mängel an den vom Generalunternehmervertrag umfassten Gewerk der Regen- und Abwasserleitungen in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 37.960,23 EUR stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin die über einen Betrag von 25.000,- EUR hinausgehenden Aufwendungen und Schäden zu erstatten, die ihr aufgrund der Mängelbeseitigung an Schacht 6,7 und den streitgegenständlichen "Totleitungen" am A in D enstanden sind oder noch entstehen werden. Im Übrigen hat es die Klage auf die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung abgewiesen. Das betrifft Ansprüche, die die Klägerin auf - von den Beklagten auch in der Sache bestrittene - Mängel stützt, die sie erst mit Schriftsatz vom 17.8.2015 geltend gemacht hat.

Wegen des weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt die Kägerin ihr erstinstanzliches Begehren im Wesentlichen weiter. Sie wendet sich gegen die Annahme des Landgerichts, die nicht zugesprochenen Mängelansprüche seien verjährt. Zur Begründung wiederholt und erweitert sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil des Landgerichts Köln 23.6.2017 - 17 O 244/14 teilweise abzuändern und

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu veruteilen, an die Klägerin einen Betrag von 196.600,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichte sind, der Klägerin sämtliche über den Betrag von 196.600,23 EUR hinausgehenden Aufwendungen und Schaden zu ersetzen, die der Klägerin auf Grund der auf den Seiten 5 bis 32 des Schriftsatzes vom 17.8.2015 aufgeführten Mängel an den Regenwasser- und Abwasserleitungen des A in D entstanden sind und noch entstehen werden.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Wege der Anschlussberufung beantragen sie,

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angegriffene Urteil, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Zur Begründung und auch zur Begründung der Anschlussberufung wiederholen und vertiefen sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen, den Hinweisbeschluss des Senats vom 17.5.2018 und die Stellungnahme der Klägerin vom 4.7.2018 verwiesen.

B. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

I. Die Berufung hat nach einstimmiger Auffassung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 17.5.2018 Bezug genommen. Dort hat der Senat ausgeführt:

"Das Landgericht hat die Klage zu Recht aufgrund der von den Beklagten erhobenen Verjährungseinreden insoweit abgewiesen, als die Klägerin auf Basis der erstmals mit Schriftsatz vom 17.08.2015 genannten Mängel weitere Mangelbeseitigungskosten in - im Berufungsverfahren noch geltend gemachter - Höhe von 158.700,00 EUR sowie weitere Feststellungen zu der Schadens- und Aufwendungsersatzpflicht der Beklagten begehrt.

Die Klägerin kann die als Zahlungs- bzw. Feststellungsklage geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus § 13 Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 lit. b) VOB/B 2002 - ihr Bestehen unterstellt - jedenfalls nicht durchsetzen, denn die Beklagten sind gemäß § 214 Abs. 1 BGB zur Leistungsverweigerung berechtigt. Nach Maßgabe der folgenden Ausführungen sind die Ansprüche der Klägerin hinsichtl...

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