Verfahrensgang
LG Aachen (Beschluss vom 21.06.1991; Aktenzeichen 3 T 47/91) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 21. Juni 1991 – 3 T 47/91 – wird zurückgewiesen. Die im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen Gerichtskosten tragen die Antragsteller. Sie haben den Antragsgegnern auch diesen etwa entstandene außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Gründe
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG i.V.m. §§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG) hat in der Sache keinen Erfolg.
Ohne Rechtsfehler sind die Vorinstanzen übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, daß die von den Antragstellern verfolgten Hauptanträge, gerichtet auf die Anfechtung der zu den Tagesordnungspunkten 2) und 3) gefaßten Beschlüsse unzulässig sind, weil die Antragsteller bereits vor deren Fassung in der Versammlung vom 26.09.1990 wegen der Veräußerung ihrer Eigentumswohungen und deren Auflassung auf den Käufer, nicht mehr Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft waren.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann nicht zuletzt deshalb auf die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründe des Amts- und Landgericht Bezug genommen werden, weil die Antragsteller – wenn gleich mit der Einschränkung, dies sei rein formalistisch – einräumen, daß sich die Argumentation der angegriffenen Beschlüsse auf das derzeitige Rechtssystem beziehe.
Auch der Senat sieht keine rechtlich begründbare Möglichkeit, ausgeschiedenen Wohnungseigentümern die Befugnis zur Beschlußanfechtung nach § 43 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 WEG zuzubilligen. Hierfür besteht, wie bereits in den Vorinstanzen hinreichend dargelegt worden ist, auch kein praktisches Bedürfnis. Die nach dem Ausscheiden von Wohnungseigentümern von der Gemeinschaft gefaßten Beschlüsse können den Ausgeschiedenen gegenüber keine Verbindlichkeiten mehr begründen; andernfalls läge ein unzulässiger Gesamtakt zu Lasten Dritter vor (BGH NJW 1988, 1910 f). Zur Feststellung dieser Unwirksamkeit bedarf es nicht der Anfechtung des zugrundeliegenden Beschlusses im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG. Soweit die ausgeschiedenen Wohnungseigentümer aus einem derartigen Beschluß ungerechtfertigt in Anspruch genommen werden, ist die Unwirksamkeit auch ohne vorangehende Beschlußanfechtung vom allgemeinen Prozeßgericht zu beachten und ggf., auf ein entsprechendes Feststellungsbegehren hin, ausdrücklich auszusprechen (BGH NJW 1989, 714).
Entgegen der Auffassung der Antragsteller haben die Vorinstanzen auch nicht ausgesprochen, daß die von der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.09.1990 zu den Tagesordnungspunkt 2) und 3) gefaßten Beschlüsse nichtig sind und deshalb insgesamt der Aufhebung bedurft hätten. Der Umstand, daß sie aus den vorgenannten Gründen keine Rechtswirkungen mehr gegenüber den Antragstellern entfalten können, berührt ihre Rechtswirksamkeit innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht.
Zu Unrecht befürchten die Antragsteller auch, mit der zugleich beschlossenen Entlastung des Verwalters sei ihnen die Möglichkeit, diesen auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, abgeschnitten. Diese mit einem Entlastungsbeschluß gemeinhin verbundene Rechtswirkung betrifft die Antragsteller aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht.
Daß die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG an den Bundesgerichtshof, die die Antragsteller im Hinblick auf die von ihnen zitierten Entscheidungen angeregt haben, nicht vorliegen, folgt bereits aus den Gründen der vorinstanzlichen Beschlüsse, die sich hiermit schon im einzelnen auseinandergesetzt und die die abweichenden Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung aufgezeigt haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es erscheint nicht nur billig, daß die Antragsteller die in diesem Verfahren entstandenen Gerichtskosten zu tragen haben, weil sie in der Sache unterlegen sind. Angesichts der eindeutigen Rechtslage und der überzeugenden Begründungen der Vorentscheidungen bestand auch Anlaß, eine Erstattung der den Antragsgegner in dieser Instanz etwa entstehenden außergerichtlichen Kosten anzuordnen.
Beschwerdewert: 25.000,– DM.
Fundstellen