Tenor

Es wird festgestellt, dass die Erhebung der beim Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 91 O 13/17 verbundenen Klagen der Antragsgegner gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 24.03.2017 zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre und zur Übertragung ihrer Aktien auf die J Liegenschaftsverwaltung AG der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister des satzungsmäßigen Sitzes der Antragstellerin nicht entgegenstehen.

Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens; der Streithelfer trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft, deren Grundkapital in Höhe von 104,78 Mio. EUR in ebenso viele auf den Inhaber lautende Aktien eingeteilt ist. Sie bildet einen eigenständigen Teilkonzern innerhalb des T T Konzerns mit Sitz in W/Österreich. Der Vorstandsvorsitzende der T T Dr. C ist zugleich Aufsichtsratsvorsitzender der Antragstellerin und satzungsmäßig berufener Leiter der Hauptversammlung. Hauptaktionär der Antragstellerin war die T T und ist nunmehr die J Liegenschaftsverwaltung AG (nachfolgend: J AG, eine Tochtergesellschaft der T T, mit einem Anteil am Grundkapital von angeblich 93,63%.

Auf Antrag der Antragsgegnerin zu 1) und 5) wurde - soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse - die Tagesordnung zu der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 04.07.2014 um die Punkte "Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 Satz 2 AktG unter anderem gegen frühere und gegenwärtige Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat der Antragstellerin und der T T" sowie "Bestellung eines besonderen Vertreters gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG" ergänzt. Im Rahmen der Generaldebatte äußerte ein Vertreter der T T rechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anträge. Diese machte sich der damalige Aufsichtsratsvorsitzende der Antragstellerin nach juristischer Beratung zu Eigen und ließ die Anträge in seiner Eigenschaft als Versammlungsleiter nicht zu. Für die Hauptversammlung der Antragstellerin vom 19.06.2015 stellten die Antragsgegnerinnen zu 1 und 5 erneut ein Ergänzungsverlangen mit den genannten Tagesordnungspunkten. Ferner wurde angeregt, für die Behandlung dieser Punkte gemäß § 122 Abs. 3 Satz 2 AktG durch das Gericht einen Vorsitzenden der Hauptversammlung zu bestimmen. Nachdem der Vorstand der Antragstellerin erklärt hatte, dem Ergänzungsverlangen trotz bestehender Bedenken gegen die Zulässigkeit der angekündigten Anträge stattgeben zu wollen, wurde der Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 01.06.2015 lehnte das Amtsgericht Köln den Antrag auf gerichtliche Bestimmung eines besonderen Versammlungsleiters für die ergänzten Tagesordnungspunkte ab. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerinnen zu 1) und 5) bestimmte der Senat mit Beschluss vom 16.06.2015 (18 Wx 1/15, veröffentlicht AG 2015, 716-717) den nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, Rechtsanwalt Dr. W, zum Versammlungsleiter der Hauptversammlung vom 19.06.2015, soweit die Behandlung der sich auf ihr Ergänzungsverlangen beziehenden Tagesordnungspunkte betroffen war.

In der Hauptversammlung am 19.06.2015 ließ Dr. W sodann über die von der Aktionärsminderheit unterbreiteten Beschlussvorschläge im Sinne des § 147 AktG abstimmen und stellte anschließend unter Hinweis auf ein für die T T als damaliger Mehrheitsaktionärin geltendes Stimmverbot gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG fest, dass Ansprüche gegen die Mehrheitsaktionärin wegen verschiedener Geschäfte der Antragstellerin geltend gemacht werden sollten und dass Rechtsanwalt Dr. I, der Streithelfer der Antragsgegner, insofern zum besonderen Vertreter der Antragstellerin bestellt werde. Vorschläge hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen auch gegen den Aufsichtsrat und den Vorstand der Antragstellerin wurden hingegen abgelehnt, weil hier auch die Stimmen der Mehrheitsaktionärin berücksichtigt wurden.

Dagegen erhoben sowohl die T T als damalige Mehrheitsaktionärin als auch die Antragsgegnerin zu 1) Klage (91 O 30/15 und 91 O 31/15 LG Köln). Ungeachtet dessen richtete der Streithelfer der Antragsgegner in seiner Eigenschaft als besonderer Vertreter der Antragstellerin umgehend ein Informationsverlangen an deren Vorstand, welches abschlägig beschieden wurde. Auf die Berufung des Streithelfers der Antragsgegner änderte der Senat durch Urteil vom 15.12.2015 (18 U 149/15, veröffentlicht in AG 2016, 254-257) die den Antrag zurückweisende Entscheidung des Landgerichts Köln vom 22.09.2015 (91 O 38/15) und verpflichtete die Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Verfügung, dem besonderen Vertreter näher bezeichnete Unterlagen und Informationen zugänglich zu machen.

Mit zwei Urteilen vom 14.01.2016 hat das Landgericht Köln der Anfechtungsklage der T T stattgegeben (91 0 30/15) und die Anfechtungs- und positive Beschlussfeststellungsklage der Antragsgegnerin zu 1) abgewiesen (91 O 31/15). Nachdem hiergegen die jeweils unt...

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