Tenor
I.
Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).
III.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
Gründe
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, der wie folgt begründet worden ist:
"I.
Gegen den Betroffenen ist durch Bußgeldbescheid des Landrates des Kreises F vom 10.05.2013 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 37 km/h gemäß § 41 Abs. 2, 49 StVO; 24 StVG i.V.m. Nr. 11.3.6 BKat eine Geldbuße in Höhe von 120 Euro festgesetzt worden (Bl. 22 d.A.).
Gegen den ihm am 16.05.2013 zugestellten (Bl. 26 d.A.) Bußgeldbescheid hat der Betroffene mit Telefax seiner Verteidigerin vom 16.05.2013 Einspruch eingelegt (Bl. 27 d.A.).
Mit Urteil vom 10.01.2014 - 13 OWi 379/13 - hat das Amtsgericht Schleiden gegen den Betroffenen die im Bußgeldbescheid vorgesehene Sanktion verhängt (Bl. 95, 103 ff. d.A.).
Gegen das Urteil hat der Betroffene mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 14.01.2014, beim Amtsgericht Schleiden eingegangen am selben Tag (Bl. 102 d.A.), Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Seinen Antrag hat er nach Zustellung des Urteils an seine Verteidigerin vom 12.02.2014 (Bl. 129 d.A.) mit weiterem Schriftsatz der Verteidigerin vom 06.03.2014, eingegangen bei Gericht am selben Tag (Bl. 132 ff. d.A.), mit der Verletzung rechtlichen Gehörs aufgrund unrechtmäßiger Ablehnung eines Beweisantrags sowie der allgemein erhobenen Sachrüge und der Notwendigkeit der Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts begründet.
II.
Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250,00 Euro festgesetzt worden (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG). Nach § 80 Abs. 1 OWiG wird die Rechtsbeschwerde gegen Urteile, denen weniger bedeutsame Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG zugrunde liegen und gegen die sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur dann ausnahmsweise zugelassen, wenn das angefochtene Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) oder die Nachprüfung des Urteils geboten ist, um den Oberlandesgerichten im allgemeinen Interesse Gelegenheit zu geben, durch eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung beizutragen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG).
Beide Voraussetzungen, die danach die Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglichen, sind vorliegend jedoch nicht erfüllt.
1.
Soweit es die Versagung des rechtlichen Gehörs betrifft, erfordert die Zulassung, dass eine entsprechende Rechtsverletzung schon im Verfahren über den Antrag festgestellt wird (vgl. dazu BVerfG NJW 1992, 2811, 2812; SenE v. 17.07.1998 - Ss 351/98 (Z) = NStZ-RR 1998, 345 = NZV 1998, 476 = VRS 95, 383; SenE v. 04.02.1999 - Ss 45/99 Z - = NZV 1999, 264 = VRS 96, 451; SenE v. 15.04.1999 - Ss 144/99 Z - = VRS 97, 187 = NZV 1999, 436; SenE v. 20.10.2000 - Ss 438/00 Z - = VRS 99, 464, 465; SenE v. 12.03.2001 - Ss 73/01 Z - = VRS 100, 388, 389; SenE v. 12.04.2002 - Ss 141/02 Z - = VRS 102, 469, 470; OLG Düsseldorf DAR 2001, 515, 516 = VRS 101, 215, 218; OLG Celle DAR 2004, 595; OLG Jena VRS 107, 289, 290).
Aus dem Rügevorbringen, welches insbesondere die unrechtmäßige Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens moniert, ergibt sich vorliegend ein solcher Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs jedoch nicht.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen des Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (BVerfG NJW 1991, 1168; BVerfG NJW 1996, 2786; SenE VRS 87, 207; VRS 94, 123). Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfGE 60, 250; 65, 305 = NJW 1984, 1026; BVerfG NJW 1992, 2811). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kommt in Betracht, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falls deutlich ergibt, dass das Gericht das tatsächliche Vorbringen des Betroffenen entweder nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 27, 248; 85, 386 = NJW 1992, 1875). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86...