Verfahrensgang
LG Aachen (Entscheidung vom 10.04.2007; Aktenzeichen 33 e StVK 88/07) |
LG Köln (Entscheidung vom 04.11.2005; Aktenzeichen StVK 660/05) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil der Audiencia Provincial der Balearen in Palma de Mallorca am 3.7.2003 wegen sexuellen Angriffs mit Geschlechtsverkehr und sexuellen Angriffs ohne Geschlechtsverkehr zum Nachteil der damals 17-jährigen D H und B L I zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt. Er hat sich in Spanien in der Zeit vom 3.8.2002 bis zum 30.4.2006 in Haft befunden, zunächst in Untersuchungshaft, später in Strafhaft. Nachdem das Landgericht Köln durch Beschluss vom 4.11.2005 die Vollstreckung aus diesem Urteil für zulässig erklärt und hierbei eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren festgesetzt hat, wird die Haft seit dem 1.5.2006 in Deutschland vollstreckt. Durch Beschluss vom 4.10.2006, Az. 61 StVK 523/06, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen zudem angeordnet, dass die in Spanien erfolgte Freiheitsentziehung im Verhältnis von 1:2 auf die verhängte Strafe anzurechnen ist. Hiernach hatte der Verurteilte am 6.6.2006 die Hälfte seiner Strafe verbüßt, 2/3 der Strafe werden am 5.10.2008 verbüßt sein, die Endstrafe ist auf den 6.10.2013 notiert.
Der Verurteilte begehrt die Aussetzung der weiteren Freiheitsstrafe nach Verbüßung der Hälfte zur Bewährung. In seinem Halbstrafengesuch vom 22.11.2006 hat er zur Begründung ausgeführt, es müsse ihm zugute kommen, dass er Erstverbüßer sei. Er habe sich im Vollzug tadellos geführt. Im Falle einer Entlassung verfüge er über gesicherte persönliche und soziale Verhältnisse. Den Kontakt zu seiner - allerdings geschiedenen - Ehefrau halte er nach wie vor aufrecht. Darüber hinaus sei er Empfänger von Versorgungsbezügen. Zu berücksichtigen sei zudem, dass es sich bei den von ihm begangenen Taten um einmalige Verfehlungen gehandelt habe. Diese seien zudem unter Alkoholeinfluss erfolgt. Die Höhe der in Spanien verhängten Freiheisstrafe sei nicht tatangemessen. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Aachen hat eine bedingte Entlassung in seiner Stellungnahme vom 8.2.2007 befürwortet. In der von der Strafvollstreckungskammer am 10.4.2007 durchgeführten Anhörung hat der Verurteilte zu seinen persönlichen Verhältnissen noch mitgeteilt, dass eine vom Polizeipräsidenten in L als seinem Dienstherrn im Jahre 2005 erfolgte Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit zwischenzeitlich vom Verwaltungsgericht Köln aufgehoben worden sei.
Die Strafvollstreckungskammer hat eine bedingte Entlassung des Verurteilten durch den angefochtenen Beschluss abgelehnt. Gegen den am 25.4.2007 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte durch seinen Verteidiger am 26.4.2007 sofortige Beschwerde erhoben. In der Begründung zur sofortigen Beschwerde vom 18.5.2007 wird erneut auf die nach Auffassung des Verurteilten außergewöhnliche Strafhöhe des spanischen Urteils hingewiesen. Soweit die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen im Beschluss vom 4.10.2006 möglicherweise eine für den Verurteilten günstige Anrechnung der in Spanien erlittenen Haft vorgenommen habe, so könne dies im Rahmen der nunmehr zu treffenden Entscheidung nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden. Der Verurteilte hat zudem auf den Umstand hingewiesen, dass der Halbstrafenzeitpunkt bereits seit über 1 Jahr verstrichen sei. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die nach § 454 Abs. 3 S. 1 StPO statthafte, form- und fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer hat das Halbstrafengesuch des Verurteilten zu Recht zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Strafrestes bereits zum frühest möglichen Zeitpunkt gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB liegen nicht vor.
Nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB kann das Gericht eine zeitige Freiheitsstrafe nach Verbüßung der Hälfte zur Bewährung aussetzen, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung während des Strafvollzugs besondere Umstände vorliegen, die eine Aussetzung zur Bewährung rechtfertigen. Neben einer positiven Sozialprognose müssen Umstände von solchem Gewicht vorliegen, dass diese einen Verzicht auf die in der Strafvollstreckung liegende Reaktion auf ein Fehlverhalten zulassen. Zudem darf die Strafaussetzung nicht als unangebracht erscheinen (Schönke/Schröder-Stree, StGB, 27. Aufl., § 56, Rdn. 28). Die besonderen Umstände brauchen hierbei keinen Ausnahmecharakter zu haben und sie müssen nicht kumulativ für jedes einzelne Kriterium (Tat, Persönlichkeit, Entwicklung während des Strafvollzugs) festgestellt werden. Sie müssen allerdings im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht aufweisen (Schönke/Schröder-Stree, a....