Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtanfechtbarkeit von VKH-Beschlüssen im e.A.-Verfahren bei Unanfechtbarkeit der e.A.-Entscheidung

 

Leitsatz (amtlich)

Auch für das neue Verfahrensrecht in Familiensachen nach dem FamFG gilt, dass VKH-Beschlüssen im e.A.-Verfahren unanfechtbar sind, wenn die e.A.-Entscheidung nach mündlicher Verhandlung ebenfalls nicht angefochten werden kann.

Gemäß § 76 Abs. 2 FamFG ist ein Beschluss, der in Familiensachen im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren ergeht, in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 ZPO anfechtbar - für Ehe- und Familienstreitsachen gilt nach §§ 113 Abs. 2 Satz 2 FamFG, 127, 567 bis 572 ZPO Entsprechendes.

Aus der Vorschrift des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO wird der allgemeinen Rechtsgrundsatz hergeleitet, dass im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren der Rechtsmittelzug nicht weitergehen soll als in der Hauptsache (Zöller/Philippi, ZPO, § 127, 28. Aufl., Rz. 47 m.w.N.). Wegen des Verweises von § 76 Abs. 2 FamFG auf § 127 Abs. 2 ZPO bzw. von § 113 Abs. 2 Satz 2 FamFG auf die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung gilt dies auch in Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren nach dem FamFG. Dies bedeutet, dass in Verfahren gerichtet auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung ergangene Verfahrenskostenhilfebeschlüsse, in denen die Ablehnung des Verfahrenskostenhilfeantrags auf mangelnde Erfolgsaussichten gestützt wird, nicht anfechtbar sind, wenn auch ein Beschluss betreffend den Anordnungsantrag selbst nicht angefochten werden könnte (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O.).

 

Normenkette

FamFG §§ 57, 76 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Bonn (Beschluss vom 20.05.2010; Aktenzeichen 409 F 166/10)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 27.5.2010 gegen den Beschluss des AG -Familiengericht- Bonn vom 20.5.2010 (409 F 166/10) wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 27.5.2010 richtet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die von ihr beantragte einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.

Gemäß § 76 Abs. 2 FamFG ist ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren ergeht, in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 ZPO anfechtbar. Aus der Vorschrift des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO wird der allgemeinen Rechtsgrundsatz hergeleitet, dass im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren der Rechtsmittelzug nicht weitergehen soll als in der Hauptsache (Zöller/Philippi, ZPO, § 127, 28. Aufl., Rz. 47 m.w.N.). Wegen des Verweises von § 76 Abs. 2 FamFG auf § 127 Abs. 2 ZPO gilt dies auch in Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren nach dem FamFG. Dies bedeutet, dass in Verfahren gerichtet auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung ergangene Verfahrenskostenhilfebeschlüsse, in denen die Ablehnung des Verfahrenskostenhilfeantrags auf mangelnde Erfolgsaussichten gestützt wird, nicht anfechtbar sind, wenn auch ein Beschluss betreffend den Anordnungsantrag selbst nicht angefochten werden könnte (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O.).

So liegt der Fall hier. Gemäß § 57 S. 1 FamFG sind Entscheidungen in einstweiligen Anordnungsverfahren in Familiensachen grundsätzlich nicht anfechtbar. Ein Ausnahmefall des § 57 S. 2 FamFG greift nicht ein. Vielmehr sind Entscheidungen des Familiengerichts im einstweiligen Anordnungsverfahren zum Umgang auch nach Inkrafttreten des FamFG nicht anfechtbar. Deshalb kann auch die Entscheidung des AG in dem angefochtenen Beschluss über die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe für die beantragte einstweilige Anordnung zum Umgang nicht angefochten werden.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 127 Abs. 4 ZPO, 73 Abs. 1 bzw. 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2422939

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