Tenor
I.
Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).
III.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
Gründe
I.
Gegen den Betroffenen ist durch Bußgeldbescheid des Landrats des Kreises F vom 04.12.2014 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften nach §§ 41 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVK, 11.1.5 BKat eine Geldbuße in Höhe von 100,00 € festgesetzt worden.
Nachdem das Amtsgericht Euskirchen seinen Einspruch zunächst mit Urteil vom 22.07.2015 verworfen hatte, das jedoch mit Beschluss des Senats vom 17.11.2015 - III-1 RBs 392/15 - aufgehoben worden war, hat das Amtsgericht den Betroffenen auf seinen Antrag vom 26.02.2016 mit Beschluss vom 29.02.2016 von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden und ihn nach Verhandlung in Abwesenheit mit Urteil vom 02.03.2016 zu einer Geldbuße in Höhe von 80,00 € verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Betroffene mit Verteidigerschriftsatz vom 15.03.2016 Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Mit weiterem Verteidigerschriftsatz vom 15.04.2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ist der Antrag mit der allgemeinen Sachrüge und einer Verfahrensrüge begründet worden. Hierzu wird ausgeführt, das Amtsgericht habe das rechtliche Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt.
II.
Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250,00 € festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht nach § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG ohne weiteres statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung. Deren gesetzliche Voraussetzungen sind hier allerdings nicht gegeben.
Nach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten, bei denen sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur ausnahmsweise zugelassen werden, soweit dies nämlich geboten ist, um den Oberlandesgerichten im allgemeinen Interesse Gelegenheit zu geben, durch eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung beizutragen. Sinn der Regelung ist mithin nicht die Herstellung der rechtlich richtigen Entscheidung im Einzelfall (vgl. SenE v. 24.01.2000 - Ss 191/99 Z -; SenE v. 10.11.2000 - Ss 462/00 Z - = VRS 100, 33 = NZV 2001, 137 [138]; SenE v. 08.01.2001 - Ss 545/00 Z - = DAR 2001, 179 = VRS 100, 189 [190]; Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 80 Rdnr. 16 f.; Senge, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 4. Aufl., § 80 Rdnr. 1 m. w. Nachw.).
Im Einzelnen sieht die Bestimmung des § 80 Abs. 1 OWiG vor, dass die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden kann, wenn dies entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Nr. 1) oder wenn die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2). Beträgt - wie im vorliegenden Fall - die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100,- €, so ist die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde durch § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG noch weiter, und zwar in der Weise eingeschränkt, dass in den Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur noch die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung bezogen auf das sachliche Recht die Zulassung rechtfertigt.
Die Voraussetzungen, die danach die Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglichen, liegen hier nicht vor.
1.
Eine Versagung des rechtlichen Gehörs ist nicht dargetan.
Art. 103 Abs. 1 GG gibt den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten ein Recht darauf, zu Wort zu kommen, namentlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zu Rechtsfragen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn dem/der Betroffenen keine Möglichkeit eingeräumt wird, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Sachen und Beweisergebnissen zu äußern (vgl. SenE v. 23.09.2014 - III-1 RBs 245/14 -).
Dem Beschwerdevortrag lässt sich nicht entnehmen, dass das Amtsgericht vorliegend das Anhörungsrecht des Betroffenen in verfassungsrechtlich relevanter Weise verletzt hat.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu in ihrer Vorlageverfügung vom 24.05.2016 Folgendes ausgeführt:
a)
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann zunächst nicht in der Vorgehensweise im Zusammenhang mit der Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen erblickt werden. Entgegen der Begründung im Zulassungsantrag ist diese Entscheidung nicht erst zu Beginn der Hauptverhandlung - was im Übrigen zulässig wäre -, sondern bereits am 29.02.2016 im Beschlusswege ergangen und die Übersendung einer Beschlussausfertigung an Betroffenen und Verteidiger verfügt worden. Der offensichtlich von der Verteidigung missverstandene Beschluss im Hauptverhandlungstermin vom 02.03.2016 betraf allein die Entscheidung, in Abwesenheit des Betroffenen zu verhandeln, § 74 Abs. 1 OWiG. In den Gründen zu die...