Verfahrensgang
LG Bonn (Entscheidung vom 14.12.2007; Aktenzeichen 18 O 253/07) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 14.12.2007 - 18 O 253/07 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Die Berufung der Beklagten war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie zur Überzeugung des Senates keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zur Begründung zunächst auf den Inhalt seines Hinweisbeschlusses vom 04.04.2008 (Bl. 232 - 235 GA).
Mit Rücksicht auf das weitere Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 30.04.2008 ist den Ausführungen des Senates lediglich Folgendes hinzuzufügen:
Konkrete Tatsachen gegen die Eignung der Schwacke-Liste 2006 zur Ermittlung der erforderlichen Kosten hat die Beklagte gerade nicht aufgezeigt. Dazu hat sie in der Berufungsbegründung gar nichts vorgetragen, wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss ausdrücklich ausgeführt hat. Selbst in ihrem letzten Schriftsatz wird dazu nichts gesagt. Auch der Bundesgerichtshof hat in der von der Beklagten zuletzt angegebenen Entscheidung vom 11.03.2008 - VI ZR 164/07 - gegen die Anwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 keine durchgreifenden Bedenken erhoben ([...], Rn. 8).
Soweit die Beklagte sich auf den Hinweis des Bundesgerichtshofs unter II.4. dieser Entscheidung ([...] Rn. 18) bezieht, verfängt auch dieses Argument nicht. Danach ist ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif zu versagen, wenn es an konkretem Sachvortrag zu unfallbedingten Mehrkosten der Mietwagenfirma fehlt. Im vorliegenden Fall ist die Lage aber genau andersherum. Das Landgericht hatte im angefochtenen Urteil unter 2.d.) einen pauschalen Aufschlag von 20% für typischerweise bei einer Unfallersatzanmietung anfallende Mehrkosten für den Vermieter wie zum Beispiel Vorfinanzierung, Ausfallrisiko, Vorhaltung schlechter ausgelasteter Fahrzeuge und das Erfordernis der Einrichtung eines Notdienstes zugesprochen. Damit liegt auf den Einzelfall bezogen konkreter Sachvortrag zu unfallbedingten Mehrkosten der Klägerin, die das Landgericht zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht hat, vor. Ergänzend dazu kann auf das auch vom Landgericht angeführte Urteil des OLG Köln vom 02.03.2007 - 19 U181/06 - (NZV 2007, 199, 201 unter 2. a.E.) und die dort im Einzelnen aufgeführten Kalkulationsposten mit ihrem prozentualen Anteil an den so genannten Betriebsrisikokosten, die sich ausschließlich oder überwiegend bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen auswirken, hingewiesen werden. Es hätte nunmehr an der Beklagten gelegen, die vom Landgericht konkret für den Aufschlag benannten Positionen beziehungsweise deren Aufgehen in die Kostenkalkulation der Klägerin substantiiert zu bestreiten. Dies ist aber weder in der Berufungsbegründung noch im Schriftsatz vom 30.04.2008 erfolgt. Damit erweist sich die Schätzgrundlage des Landgerichts als tragend.
Das angefochtene Urteil ist auch in der Sache selbst richtig, so dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und durch Beschluss zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 11.794,42 EUR.
Fundstellen