Entscheidungsstichwort (Thema)
Ein Kostenfestsetzungsverfahren ist ein selbständiges Verfahren i.S.v. Art. 111 Abs. 2 FGG-RG; Das anwendbare Recht richtet sich nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Kostenfestsetzungsverfahrens selbst
Verfahrensgang
AG Siegburg (Beschluss vom 26.03.2010; Aktenzeichen 48 VI 24/2009) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 4) gegen den Beschluss des AG Siegburg vom 26.3.2010 - 48 VI 24/09 - wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 4) hat die Kosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1) hatte mit Antrag vom 2.2.2009, geändert am 13.7.2009, die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheines beantragt, der die Beteiligten zu 1) bis 3) als Erben zu je 1/3 nach der am 30.10.2008 in Lohmar verstorbenen F. S. geb. C. ausweisen sollte. Mit Vorbescheid vom 26.8.2009 hatte das Nachlassgericht Siegburg den Erlass eines entsprechenden Erbscheines angekündigt. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Beteiligten zu 4). Die Beschwerdeschrift ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) zusammen mit dem Nichtabhilfebeschluss des Nachlassgerichts vom 18.9.2009 übersandt worden; eine Äußerung erfolgte von ihrer Seite im Beschwerdeverfahren nicht. Das LG Bonn hat mit Beschluss vom 6.10.2009 die Beschwerde auf Kosten der Beteiligten zu 4) zurückgewiesen.
Die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) meldeten unter dem 9.10.2009 eine 0,5-Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandswert von 150.000 EUR nebst einer Pauschale für Post und Telekommunikation sowie Umsatzsteuer i.H.v. insgesamt 966,88 EUR zur Festsetzung gegen die Beteiligte zu 4) an. Die Beteiligte zu 4) trat dem entgegen mit der Begründung, die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) hätten sich in der Beschwerdeinstanz nicht bestellt; allein die Entgegennahme der Beschwerdeschrift löse die Gebühr noch nicht aus. Die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) versicherten anwaltlich, dass die Beschwerde auch inhaltlich bewertet und mit der Beteiligten zu 1) erörtert worden sei. Ergebnis dieser Erörterung sei gewesen, dass es einer schriftlichen Erwiderung auf die Beschwerde nicht bedurft habe. Desweiteren legten sie eine von der Beteiligten zu 1) unterzeichnete Vollmacht für das Beschwerdeverfahren vor.
Die zuständige Rechtspflegerin des AG Siegburg hat am 26.3.2010 einen antragsgemäßen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen, der keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Der Beschluss ist den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 4) am 30.3.2010 zugestellt worden. Hiergegen haben sie mit Schriftsatz vom 13.4.2010 sofortige Beschwerde eingelegt. Der Schriftsatz ist vorab per Fax an das AG Siegburg übersandt worden. Die Fax-Kennung trägt den Vermerk "13-APR-2010 16:34". Der Fax-Ausdruck trägt daneben den handschriftlichen Vermerk "Eingang" mit dem Datumsstempel vom 14.4.2010 und einer unleserlichen Paraphe/Unterschrift.
Mit Beschluss vom 30.6.2010 hat das AG der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Köln zur Entscheidung vorgelegt.
II.1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft nach § 85 FamFG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
a) Auf das Kostenfestsetzungsverfahren einschließlich der Rechtsmittel gegen darin getroffene Entscheidungen ist das FamFG anzuwenden. Das Verfahren ist durch den am 10.10.2009 bei dem AG eingegangenen Festsetzungsantrag eingeleitet worden und somit nach dem durch Art. 112 Abs. 1, 111 Abs. 1 FGG-RG festgelegten Stichtag. Bei dem Kostenfestsetzungsverfahren handelt es sich um ein selbständiges Verfahren i.S.d. Art. 111 Abs. 2 FGG-RG, so dass sich das anwendbare Recht nicht nach der Einleitung des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens, sondern nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Kostenfestsetzungsverfahrens selbst richtet. Ein selbständiges Verfahren in diesem Sinne liegt nach Art. 111 Abs. 2 FGG-RG dann vor, wenn das jeweilige Verfahren mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird. Das vorangegangene Erbscheinserteilungsverfahren ist mit der Zurückweisung der Beschwerde gegen den Vorbescheid und der anschließenden Erteilung des Erbscheins entsprechend dem von der Beteiligten zu 1) gestellten Antrag beendet worden. Das Kostenfestsetzungsverfahren stellt nicht lediglich einen unselbständigen Annex zu diesem Hauptsacheverfahren dar. Vielmehr ist es durch einen gesonderten Antrag einzuleiten, betrifft einen anderen Gegenstand und wird durch eine eigenständige Endentscheidung, den Kostenfestsetzungsbeschluss, abgeschlossen, der zudem selbst Vollstreckungstitel ist. Es wird durch eigenständige Vorschriften hinsichtlich der Zuständigkeit, des einzuhaltenden Verfahrens und der Rechtsmittel geregelt. Zwar setzt das Kostenfestsetzungsverfahren eine Kostengrundentscheidung und damit regelmäßig ein jedenfalls in der Instanz abgeschlossenes Hauptsacheverfahren notwendig voraus. Dass allein hieraus aber noch nicht auf die Unselbständigkeit des Verfahrens geschlossen werden kann, folgt aus dem Vergleich mit dem Vollstreckungsverfahren, welches gle...