Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 26.04.2005; Aktenzeichen 29 T 239/04) |
AG Köln (Aktenzeichen 202-II 168/04) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 26.4.2005 - 29 T 239/04 - wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Der Senat ist mit dem AG der Auffassung, dass eine schuldhafte Verletzung der der Antragsgegnerin als Verwalterin dem Antragsteller ggü. obliegenden Pflichten nicht darin gesehen werden kann, dass ihr das Risiko der Asbesthaltigkeit der für die Errichtung des Lüftungsschachtes verwendeten Materialien nicht bekannt war und sie infolge dessen die Prüfung auf Asbestzement vor Durchführung der Arbeiten an dem auf der Dachterrasse des Antragstellers befindlichen Lüftungsschacht unterlassen hat. Solche Pflichten treffen allenfalls auf diesem Gebiet sachkundige Fachunternehmen, die grundsätzlich gehalten sind, Diskussionen in Fachkreisen betreffend ihren Arbeitsbereich zu verfolgen und sich über den Stand auf dem Laufenden zu halten.
Eine Pflichtverletzung der Antragsgegnerin liegt allerdings deshalb vor, weil sie über die Asbestzementhaltigkeit des Lüftungsschachtes bereits im Februar 2003 unterrichtet worden war, es aber unterlassen hat, unverzüglich die notwendigen Maßnahmen in die Wege zu leiten. Die Antragsgegnerin hat nicht in Abrede gestellt, das von dem Antragsteller zu den Akten gereichte Schreiben vom 11.2.2003 erhalten zu haben, in dem der maßgebliche Sachverhalt dargestellt wird. Die Antragsgegnerin, deren Aufgabe es gem. § 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG u.a. ist, für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums zu sorgen, hätte unverzüglich die Wohnungseigentümer über den Vorfall unterrichten und die notwendigen Maßnahmen - nach entsprechender Beschlussfassung der Wohnungseigentümer - in die Wege leiten müssen.
Dass dem Antragsteller durch diese Pflichtverletzung der Antragsgegnerin ein ersatzfähiger Vermögensschaden entstanden ist, der nach § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen wäre, ist jedoch nicht schlüssig dargetan.
Der Schaden, der nach Vortrag des Antragstellers aufgrund der Vornahme einer Notreparatur am Lüftungsschacht sowie wegen der Kontamination von Kleidungsstücken entstanden ist, kann durch die dargestellte Pflichtverletzung der Antragsgegnerin nicht kausal verursacht worden sein. Die Kleidungsstücke, für die der Kläger Ersatz begehrt, hingen nach seinem Vortrag bereits am 5.2.2003 zum Trocknen auf der Terrasse. Dass die Notreparatur am Lüftungsschacht erst durchgeführt wurde, nachdem die Antragsgegnerin von der Asbestverseuchung unterrichtet worden war, ist nicht ersichtlich.
Soweit der Antragsteller Schadensersatz wegen Verlustes der Nutzung seiner Wohnung begehrt, handelt es sich zwar grundsätzlich um einen ersatzfähigen Vermögensschaden (BGH v. 9.7.1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212 ff. = MDR 1987, 109). Der Antragsteller hat jedoch zur Unbenutzbarkeit seiner Wohnung infolge der Asbestkontamination nicht schlüssig vorgetragen. Sein Vortrag, dass die Wohnung 10 Monate lang nicht zu benutzen gewesen sei, weil er die Fenster habe geschlossen halten müssen, ist unsubstantiiert. Es ist nicht dargetan, dass alle Fenster der Wohnung zur Terrasse ausgerichtet sind. Des Weiteren fehlt jeglicher konkrete Sachvortrag dazu, dass die Wohnung selbst asbestverseucht gewesen ist und Maßnahmen zur Schadensbeseitigung durchzuführen waren.
Der vorübergehende Ausfall der Nutzung der Dachterrasse stellt keinen ersatzfähigen Vermögensschaden i.S.v. § 249 S. 2 BGB dar. Nach den von dem Großen Senat für Zivilsachen des BGH für die Anerkennung des Verlustes der Nutzung einer Sache als Vermögensschaden aufgestellten Grundsätzen ist die Bewertung eines Nutzungsausfalls als Vermögensschaden auf solche Wirtschaftsgüter von zentraler Bedeutung beschränkt, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigene wirtschaftliche Lebenshaltung des Betroffenen typischerweise angewiesen ist (BGH v. 9.7.1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212 ff. [220, 222] = MDR 1987, 109). Zu diesen geschützten Wirtschaftsgütern von zentraler Bedeutung zählt eine Terrasse in der Regel nicht. Dies hat der BGH ausdrücklich für die Terrasse und den Garten eines Hauses entschieden (BGH v. 5.3.1993 - V ZR 87/91, MDR 1993, 537 f. = NJW 1993, 1793 ff.; OLG Schleswig SchlHA 2002, 45 f.). Diese Grundsätze gelten nach Auffassung des Senates auch für die von dem Antragsteller genutzte Dachterrasse (a.A. zuvor noch BayObLG, Beschl. v. 6.2.1987). Dass die Nutzung der Dachterrasse für den Antragsteller nicht nur wichtig sondern darüber hinaus für seine Lebensführung von zentraler Bedeutung ist und sich die vorgetragene "Funktionsstörung typischerweise als solche auf die materielle Grundlage seiner Lebensha...