Leitsatz (amtlich)
Während laufender Hauptverhandlung besteht bei einer Vielzahl von Anklagevorwürfen keine Verpflichtung, fortlaufend aufgrund von Zwischenergebnissen den Haftbefehl an die jeweilige Beweissituation anzupassen, solange Bestand und Vollzug des Haftbefehls nicht berührt werden.
Verfahrensgang
LG Bonn (Entscheidung vom 12.10.2011; Aktenzeichen 22 KLs 15/11) |
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe
Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen:
"I. Der am 24.05.1993 geborene Beschwerdeführer A. wurde zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts B. vom 31.01.2011 am 01.02.2011 festgenommen. Bis zum 03.02.2011 befand er sich in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Köln, ab dem 03.02.2011 in der Justizvollzugsanstalt D. Nachdem der Beschwerdeführer mit Beschluss des Landgerichts B. vom 04.07.2011 zunächst vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont worden war, wurde der Haftbefehl - nachdem der Beschwerdeführer gegen ihm gemachten Auflagen verstoßen hatte - wieder in Vollzug gesetzt und neu gefasst (Haftbefehl vom 22.07.2011). Am 26.07.2011 ist der Beschwerdeführer daraufhin erneut verhaftet worden und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft, zunächst in der Justizvollzugsanstalt D., seit dem 07.09.2011 in der Justizvollzugsanstalt W. Zuletzt wurde der Haftbefehl am 17.08.2011 neu gefasst).
Hinsichtlich der Einzelheiten der 28 Tatvorwürfe und der den dringenden Tatverdacht begründenden Umstände wird auf den Inhalt des Haftbefehle des Amtsgerichts B. vom 31.01.2011 und des Landgerichts B. vom 17.08.2011 sowie den Inhalt der Anklageschriften der Staatsanwaltschaft B. vom 31.03.2011, vom 24.05.2011, vom 30.07.2010 und vom 29.11.2010 sowie die darin genannten Beweismittel Bezug genommen.
Mit Anklageschrift vom 31.03.2011 hat die Staatsanwaltschaft Anklage beim Amtsgericht - Jugendschöffengericht - B. erhoben. Zu dem Verfahren hat die Jugendkammer des Landgerichts B. die ebenfalls gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfahren StA B. (Anklageschriften vom 24.05.2011, vom 30.07.2010 und vom 19.11.2010) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Am 04.07.2011 hat der Vorsitzende der 2. großen Jugendkammer Hauptverhandlungstermin auf den 26.09.2011 sowie auf 8 weitere Folgetage bis zum 23.11.2011 bestimmt.
Mit Beschluss vom 23.08.2011 hat der Senat die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet.
In der Folgezeit hat die Kammer sich um die Bestimmung weiterer Termine in den Herbstferien bemüht, wobei dies, da diese Termine mit einer Vielzahl von Verteidigern abzustimmen sind, nicht möglich war.
Mit Beschluss vom 12.10.2011 hat die 2. große Jugendkammer des Landgerichts B. den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Haftbefehls abgelehnt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, es bestehe eine erhebliche Wiederholungsgefahr im Sinne von § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO, der nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als die Untersuchungshaft begegnet werden könne. Insbesondere sei der Beschwerdeführer bereits unter Auflagen vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont worden, die er jedoch nicht eingehalten habe. Dies zeige, dass die Untersuchungshaft ein Umdenken nicht bewirkt habe. Es seien keine Anhaltspunkte vorhanden, dass die nunmehr weiter vollzogene Untersuchungshaft derart gewirkt habe, dass er sich in Freiheit an Regeln halten und keine weiteren Straftaten mehr begehen werde. Auch der Beschleunigungsgrundsatz stehe dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft nicht entgegen. Die Kammer habe nach Einarbeitung in die umfangreiche Sache Hauptverhandlungstermine zwischen dem 16.09.2011 und dem 23.11.2011 bestimmt, sie habe sich bemüht weitere in den Herbstferien liegende Termine mit den Verteidigern abzusprechen, was aber wegen Terminskollisionen der Verteidiger der Angeklagten gescheitert sei.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Verteidigerschriftsatz vom 14.10.2011 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Umfang des dringenden Tatverdachts habe sich erheblich reduziert. Die geringere Zahl der Anlasstaten und die Dauer der bereits erlittenen Untersuchungshaft würden zu einer Reduzierung der Wiederholungsgefahr führen. Aufgrund des Geständnisses des Beschwerdeführers liege nur noch ein dringender Tatverdacht in 15 Fällen vor. Er habe die Fälle 11, 17, 20, 21 und 24 der Anklageschrift ..., die Fälle 11, 16, 19, 49 der Anklageschrift ..., die Fälle 3 bis 7 der Anklageschrift ... und den Vorwurf der Anklageschrift ... eingeräumt, die übrigen Fälle habe er bestritten. Nach dem gegenwärtigen Stand seien ihm diese nicht nachzuweisen. Zudem werde das Verfahren nicht mit der gebotenen Dringlichkeit geführt. Insbesondere sei die Verhandlung an mehreren Verhandlungstagen verspätet begonnen worden.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die gemäß § 304 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache indes keinen Erfolg. Das...