Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 23 O 333/17)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 09.07.2018 - 23 O 333/17 - gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage bezogen auf die geltend gemachte Hauptforderung in Höhe von 26.683,71 Euro als derzeit unbegründet abgewiesen wird.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Die zulässige Berufung des Klägers ist offensichtlich unbegründet. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage auf Auszahlung des Guthabens auf dem Stornoreservekonto in Höhe von 26.683,71 Euro nebst Zinsen sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.358,86 Euro nebst Zinsen abgewiesen.

1. Soweit in dem Antrag des Klägers in der Berufungsbegründungsschrift die erstinstanzlich noch geltend gemachten Zinsen auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht mehr erwähnt werden, geht der Senat davon aus, dass es sich um ein offensichtliches Versehen handelt und der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen auf die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten auch im Berufungsverfahren weiterverfolgt werden soll. Denn aus dem Inhalt der Berufungsbegründung ergibt sich, dass der Kläger das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angreift.

Soweit der Kläger im Rahmen seines erstinstanzlichen Sachantrages keinen Zeitpunkt für den Verzugsbeginn bezogen auf die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten benannt hat, geht der Senat im Hinblick auf das als Anlage K 7 vorgelegte Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie die auf die Hauptforderung geltend gemachten Verzugszinsen davon aus, dass der Kläger Verzugszinsen auf die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ebenfalls ab dem 12.09.2017 begehrt.

2. Die Einwendungen des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln greifen nach Auffassung des Senats nicht durch.

a) Das Landgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass der Anspruch des Klägers auf Auszahlung der Stornoreserve, der sich aus §§ 92 Abs. 4, 87a Abs. 1 HGB i.V. mit dem Finanzdienstleistungsvermittlungsvertrag vom 17.04./25.05.2001 (im Folgenden nur noch: FDLV) ergibt, derzeit nicht fällig ist. Auch der Senat ist der Auffassung, dass die in Ziff. 11.2 Satz 2 FDLV getroffene Regelung über die Fälligkeit des Anspruchs auf Auszahlung des Stornoreserveguthabens wirksam ist, insbesondere führt die Regelung zu keiner unangemessenen Benachteiligung des Klägers i.S. des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB.

Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 26.10.2012 - 16 U 134/11, juris) nichts Abweichendes, wobei es hier keiner Klärung bedarf, ob die in dem vorgenannten Urteil geäußerten Gründe für eine Unwirksamkeit der dort zugrunde liegenden Vertragsklausel zutreffen. Denn die hier in Rede stehende Vertragsklausel unterscheidet sich wesentlich von der dem vorgenannten Urteil zugrunde liegenden Regelung. In Ziff. 11.2 FDLV haben die Parteien in Satz 1 zunächst den sachlichen Umfang festgelegt, in welchem die Stornoreserve der Sicherung von Ansprüchen der Beklagten gegen den Kläger dient (Sicherungszweck). In Satz 2 haben die Parteien den Auszahlungsanspruch des Klägers hinsichtlich des Stornoreserveguthabens nach Beendigung des Vertrages unter Berücksichtigung des Sicherungszwecks ("zu sichernden Forderungen") geregelt. Dabei haben sie zunächst eine zeitliche Komponente für den Eintritt der Fälligkeit vereinbart ("sobald"). Anders als in der dem oben genannten Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf zugrunde liegenden Vertragsklausel haben die Parteien in Satz 2 darüber hinaus den sachlichen Umfang des Auszahlungsanspruchs in der Weise geregelt, dass dieser fällig wird, "soweit" der Stornoreserve keine "zu sichernden Forderungen" der Beklagten mehr gegenüberstehen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Klausel steht dem Kläger daher bereits dann ein fälliger Auszahlungsanspruch zu, wenn und soweit der Beklagten gegen den Kläger keine nach Satz 1 zu sichernden Forderungen mehr zustehen und daher eine Übersicherung eingetreten ist. Damit ergibt sich aus dem Wortlaut der hier in Rede stehenden Vertragsklausel eindeutig, dass die Erfüllung des vollständigen Provisionsanspruchs gerade nicht ohne Rücksicht auf die Höhe de...

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