Leitsatz (amtlich)
Das Rechtsmittel des Nebenklägers ist nicht zulässig, wenn ein Schuldspruch wegen eines Qualifikationstatbestandes statt des Grunddelikts erstrebt wird, für den keine Anhaltspunkte dargelegt werden ( hier : Tritt mit einem Birkenstock-Hausschuh)
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Nebenklägers verworfen.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts A. vom 03.08.2010 wegen vorsätzlicher Körperverletzung gem. § 223 StGB zum Nachteil des Nebenklägers zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Er hatte den Nebenkläger, mit dem er seinerzeit gemeinsam in der Justizvollzugsanstalt in der Sicherungsverwahrung untergebracht war, im Verlauf einer Auseinandersetzung durch einen Schlag und durch Fußtritte im Gesicht verletzt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen. Zu einer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung - wie von der Staatsanwaltschaft und dem Nebenkläger beantragt - ist das Amtsgericht nicht gelangt mit der Begründung, der von dem Angeklagten getragene Birkenstock-Hausschuh sei nicht als gefährliches Werkzeug eingesetzt worden.
Gegen das Urteil hat der Nebenkläger Berufung eingelegt mit der Begründung, das Amtsgericht habe sich über die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung hinweggesetzt. Mit der Berufung werde eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs erstrebt. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil es zur Begründung eines zulässigen Nebenklageziels erforderlich sei, dass der erstrebte Schuldspruch - hier : wegen gefährlicher Körperverletzung - nicht völlig fernliege. Das sei hier nach dem Akteninhalt und den Feststellungen im angefochtenen Urteil aber der Fall.
Gegen den Beschluß vom 19.11.2010 hat der Nebenkläger mit Anwaltsschriftsatz vom 25.11.2010 sofortige Beschwerde eingelegt. Die darin angekündigte Begründung des Rechtsmittels ist nicht eingegangen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 322 Abs. 2 StPO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Berufung des Nebenklägers als unzulässig angesehen.
Es entspricht zwar allgemeiner Auffassung, dass das Rechtsmittel des Nebenklägers gem. § 400 Abs. 1 StPO zulässig ist, wenn ein Schuldspruch wegen eines Qualifikationstatbestandes statt des Grunddelikts erstrebt wird (BGH NStZ 2001,420; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 400 Randz. 3; KK-Senge, StPO, 6. Aufl., § 400 Randz. 1a). Die in § 224 StGB normierten Begehungsweisen der gefährlichen Körperverletzung stellen gegenüber der einfachen Körperverletzung gem. § 223 StGB Qualifikationstatbestände dar.
Sofern der Angeklagte wegen eines Nebenklagedelikts verurteilt worden ist, wie das hier geschehen ist, muß - mit einer ansonsten an sich nicht erforderlichen Berufungsbegründung - aber ein Anhalt für die Annahme unrichtiger Rechtsanwendung dargetan werden. Eine nicht näher begründete Berufung ist in der Regel unzulässig (OLG Düsseldorf NStZ 94, 507; OLG Jena NStZ-RR 07, 209; Meyer-Goßner a.a.O., Randz. 5; KK-Senge a.a.O., Randz. 1a).
An einer diesen Anforderungen genügenden Berufungsbegründung - die auch mit der sofortigen Beschwerde nicht nachgeholt worden ist - fehlt es. Die pauschale Behauptung, das Amtsgericht habe sich über die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung hinweggesetzt, erlaubt nicht die rechtliche Prüfung der Zulässigkeit der Berufung. Der beschuhte Fuß ist nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nur als gefährliches Werkzeug anzusehen, wenn es sich um festes, schweres Schuhwerk handelt ( vgl statt aller : Fischer, StGB, 58. Aufl., § 224 Randz. 9 c m.w.N.). Das trifft auf die von dem Angeklagten getragenen Birkenstock-Hausschuhe erkennbar nicht zu. Soweit von der Rechtsprechung in anderen Fällen auch auf den konkret gefährlichen Einsatz abgestellt wird - etwa besonders wuchtige Tritte ins Gesicht mit der Gefahr erheblicher Verletzungen - ist auch unter diesem Gesichtspunkt für eine unrichtige Rechtsanwendung im angefochtenen Urteil nicht genügend ersichtlich. Das Amtsgericht ist nämlich zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass die Verletzungen - ein Riß an der Ohrmuschel sowie ein großflächiges Hämatom im Lippenbereich - bereits durch den von der Intensität her deutlich stärkeren Schlag ins Gesicht verursacht worden sind. Aufgrund welcher Umstände das Berufungsgericht zu einer anderen Bewertung des Sachverhalts kommen könnte, hat der Nebenkläger nicht dargetan.
Fundstellen
Haufe-Index 2621105 |
NStZ 2011, 477 |
NStZ 2011, 7 |