Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässige Gegenvorstellung gegen eine Rechtsbeschwerdeentscheidung

 

Leitsatz (amtlich)

Verwirft das Rechtsbeschwerdegericht eine weitere Beschwerde als unzulässig, weil es irrtümlich davon ausgeht, der Beschwerdewert sei nicht erreicht, so muß es auf eine Gegenvorstellung des Beschwerdeführers hin, durch die der zutreffende und ausreichende Beschwerdewert klargestellt wird, nunmehr in der Sache selbst entscheiden.

 

Normenkette

WEG § 45

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 29.09.1999; Aktenzeichen 29 T 132/99)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.09.1999 – 29 T 132/99 – wird unter Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 03.01.2000 als nicht begründet zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht. Die Geschäftswerte für die Verfahren der Erst- und der Rechtsbeschwerdeverfahren werden unter Abänderung der Wertfestsetzung des Landgerichts auf 15.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Gegendarstellung der Antragsgegner ist zulässig und führt zur Aufhebung des Beschlusses des Senats vom 05.01.2000, mit dem die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wegen Nichterreichens des Beschwerdewertes des § 45 Abs. 1 als unzulässig verworfen worden war.

Zwar sind der Überprüfung und Abänderbarkeit im Rahmen einer Gegendarstellung oder Gegenvorstellung grundsätzlich alle Entscheidungen entzogen, die in materielle Rechtskraft erwachsen, so auch Beschwerdeentscheidungen, die auf ein fristgebundenes Rechtsmittel hin ergehen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht indes – neben dem von der Antragstellerin angesprochenen und im vorliegenden Fall nicht eingreifenden Gesichtspunkt einer schwerwiegenden Verletzung von Verfahrensgrundrechten, etwa eines Verstoßes gegen das Gebot auf ein objektiv willkürfreies Verfahren oder der Versagung rechtlichen Gehörs (vgl. hierzu z. B. BGH, Beschluss vom 25.11.1999 – IX ZB 95/99 –; Senatsbeschluss WuM 1996, 245) – dann, wenn das Gericht überhaupt nicht in eine Sachprüfung einsteigt, weil es irrtümlich das Fehlen einer Zulässigkeitsvoraussetzung angenommen hat (vgl. Zöller/Gummer, ZPO 21. Auflage, § 567 Rd. 24; Keidel/Schmidt, FGG 14. Auflage, vor § 19 Rd. 11 c jeweils mit weiteren Nachweisen).

So liegt der Fall hier. Die Annahme des Senats in dem Verwerfungsbeschluss, dass der Beschwerdewert des § 45 Abs. 1 WEG nicht erreicht sei, hat sich im Nachhinein als unzutreffend erwiesen.

Den Unterlagen, die dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner vom 27.12.1999 beigefügt waren, der – wie glaubhaft dargelegt ist – infolge einer „Panne” im Büro des Anwalts erst am 11.01.2000 und damit erst nach Verwerfung der sofortigen Beschwerde bei Gericht eingegangen ist, ist zu entnehmen, dass die finanziellen Auswirkungen des angefochtenen Beschlusses erheblich sind. Bezogen auf die Jahre 1995 bis 1997 ergibt sich – im Mittelwert – bei den Kosten eine Verschiebung um ca. 7 % = ca. 1.500,00 DM pro Jahr mit einer Entlastung der Antragsgegner zu 2. b) um ca. 750,00 DM sowie einer Mehrbelastung für die Antragstellerin und den Antragsgegner zu 2. a) in etwa gleicher Höhe. Jedenfalls bei den Antragsgegner zu 2. b) liegt daher unter Berücksichtigung der Dauerwirkung des Beschlusses die Beschwer deutlich über dem gesetzlichen Beschwerdewert.

Die Ursache für die unrichtigen Vorstellungen zum Beschwerdewert lag zumindest auch im Einflussbereich des Gerichts, da der Senat gem. § 12 FGG gehalten war, von Amts wegen den Umfang der Beschwer der Antragsgegner zu ermitteln. Insofern waren indes im Zeitpunkt der Verwerfung noch nicht alle Erkenntnisquellen ausgeschöpft. Es konnte eine telefonische Rückfrage angezeigt sein, weil es wegen der Weihnachtsfeiertage und des Jahreswechsels zu Abweichungen vom normalen Büroverlauf kommen konnte, zumal der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner in seinem Fristverlängerungsantrag vom 15.12.1999 mitgeteilt hatte, dass er auf Unterlagen angewiesen sei, die bei der Verwalterin herausgesucht und verglichen werden mussten. Damit hatte er deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er gewillt war, die Anfrage des Berichterstatters zu beantworten. Wegen des Hinweises auf die Abrechnungsunterlagen hätte eine weitere Aufklärungsmöglichkeit darin bestehen können, die am Verfahren ebenfalls beteiligte Verwalterin unmittelbar um Vorlage zu bitten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig.

Wie bereits ausgeführt wurde, ist der Beschwerdewert des § 45 Abs. 1 WEG erreicht. Auch ist das Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG), so dass die Erwägungen in dem Schriftsatz der Antragsgegner vom 08.02.2000 zum Fehlen einer Wiedereinsetzungsmöglichkeit keine rechtliche Relevanz haben. Alleine dadurch, dass die Antragstellerin die von dem Berichterstatter des Senats gesetzte (verlängerte) Äußerungsf...

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