anfechtbar
Entscheidungsstichwort (Thema)
Miet- & Raumrecht. Unrichtige Beschlussfeststellung durch den Versammlungsleiter
Leitsatz (amtlich)
Stellt der Versammlungsleiter das Ergebnis einer Abstimmung bei zutreffender Ermittlung des Stimmenverhältnisses unrichtig fest (Ablehnung statt Annahme eines Antrages), so müssen die durch diese unrichtige Ergebnisfeststellung Betroffenen die Feststellung nicht gem. § 23 Abs. 4 WEG anfechten. Es gilt das aus dem ermittelten Stimmenverhältnis zutreffend abgeleitete Ergebnis (gegen OLG Hamm, OLGZ 1990, 180).
Normenkette
WEG §§ 23-24
Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 2 T 8/00) |
AG Eschweiler (Aktenzeichen 6 II 32/97) |
Tenor
Die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 4) gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 30.11.2000 – 2 T 8/00- wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Die Beteiligten zu 1) bis 4) waren die Wohnungseigentümer der eingangs genannten Wohnanlage, die von dem Beteiligten zu 5) verwaltet wird. Die Beteiligten zu 1) als auch die Beteiligten 2) haben zwischenzeitlich ihren Miteigentumsanteil veräußert. In der Eigentümerversammlung vom 9.7.96 wurde zum TOP 8 über eine von den Beteiligten zu 1) ohne vorherige Ankündigung vorgelegte Beschlussvorlage „Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen die A. GmbH (= den Bauträger) wegen Mängel am Gemeinschaftseigentum” abgestimmt. Die schriftliche Beschlussvorlage, der eine umfangreiche Aufstellung ihres Architekten Dipl.-Ing. S. über Mängel ihrer Eigentumswohnung beigefügt war (Bl. 16 – 18 der BA 4 II 18/96 AG Eschweiler), enthielt einen „Hauptantrag” dahin, der A. GmbH zur Beseitigung der Mängel des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß anliegender Auflistung und der Schallschutzmängel des Objekts K. 3 a eine Ausschlussfrist bis zum 1.9.96 zu setzen, und bei fruchtlosem Fristablauf diejenigen Wohnungseigentümer, die die Mängel als vorhanden ansehen und davon betroffen sind, zu ermächtigen, die A. GmbH auf eigene Kosten nach ihrer Wahl auf Minderung oder sog. kleinen Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, sowie einen „Hilfsantrag” dahin, dass im Hinblick darauf, dass die Mängelbeseitigung ihrer Ansicht nach einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern und die Gesamtheit der Wohnungseigentümer in ihrer Wohnruhe übermäßig beeinträchtigen würde, diejenigen Wohnungseigentümer, die die Mängel als vorhanden ansehen und davon betroffen sind, auf eigene Kosten die A. GmbH nach ihrer Wahl auf Minderung oder sog. kleinen Schadensersatz in Anspruch nehmen sollen (Bl. 72 der BA 4 II 18/96 AG Eschweiler). Die vom Verwalter aufgrund der Aufzeichnungen seines Schriftführers M. erstellte und allein unterzeichnete Versammlungsniederschrift (Bl. 62 – 64 der BA) enthält zum Hauptantrag das Abstimmungsergebnis: 85/430 Ja-Stimmen, 201/430 Nein-Stimmen und 144/430 Enthaltungen, und sodann die Feststellung, dass somit der Hauptantrag abgelehnt sei. Zum Hilfsantrag sind ohne Gegenstimmen 85/430 Ja-Stimmen und „245„/430 (richtig: 345/430) Enthaltungen verzeichnet sowie die anschließend verkündete Feststellung wiedergegeben: „Über den Hilfsantrag konnte kein gültiger Beschluss gefasst werden.” (Bl. 63 BA, 337 GA). Zum letzteren Beschlussergebnisses kam es angesichts der Unkenntnis, wie Enthaltungen zu werten sind. Die Beteiligten zu 1) hatten im Vorverfahren – 4 II 18/96 AG Eschweiler – den Beschluss fristgemäß angefochten mit dem Antrag festzustellen, dass der Hilfsantrag per Beschluss angenommen wurde. Das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom 19.2.97 Beweiserhebung darüber an, ob hinsichtlich des Hilfsantrags – wie die Beteiligten zu 2) bis 4) behaupteten – im Anschluss an die Abstimmung in der Versammlung Einigkeit darüber erzielt worden sei, dass ein Beschluss nicht gefasst worden sei (Bl. 86 der BA). Den Feststellungsantrag erklärten die Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz vom 8.4.97 dann in der Hauptsache für erledigt mit der Begründung, ihr Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung sei entfallen, nachdem das Landgericht Aachen in dem von ihnen gegen den Bauträger wegen der Mängel in Höhe von 35.000,– DM angestrengten Schadensersatzprozess – 9 0 556/96 – eine Beweisaufnahme angeordnet habe (Bl. 57 GA). In der abschließenden Entscheidung vom 28.8.98 erklärte das Amtsgericht diesbezüglich trotz des Widerspruchs der Antragsgegner das Verfahren für in der Hauptsache erledigt, allerdings mit der Begründung, der Antrag wäre im Hinblick auf das Abstimmungsergebnis mutmaßlich – die Durchführung der Beweiserhebung sei nicht mehr zulässig gewesen – erfolgreich gewesen.
In der zwischenzeitlich stattgefundenen Eigentümerversammlung vom 21.8.97 war zum TOP 13 „Klarstellende Beschlussfassung…….zu TOP 08 der Eigentümerversammlung vom 9.7.1996” den Wohnungseigentümern folgender unstreitig dann mehrheitlich angenommener Antrag der Beteiligten zu 3) zur Abstimmung vorgelegt worden:
„Jeder Eigentümer mag event. Gewährleistungsansprüche gegen die A. Immobilienhandels GmbH bezüglich seines Sondereigentums ...